Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhegeldzusatzversorgung. Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Bautarifverträge. Tarifbindung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bau-Tarifverträge gewähren keinen Anspruch auf Ruhegeld gegen den Arbeitgeber.

2. Scheidet ein Arbeitgeber wegen Veränderung der im Betrieb ausgeführten Arbeiten aus dem Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Bau-Tarifverträge über Zusatzversorgung aus, ist er nicht verpflichtet, die tarifvertraglich begründeten Versorgungsansprüche fortzuführen, bzw. dem Arbeitnehmer entsprechende Versorgungsansprüche zu verschaffen.

 

Normenkette

TVG §§ 4-5

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 12.12.1996; Aktenzeichen 5 Ca 384/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 3 AZR 690/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 12. Dezember 1996 – 5 Ca 384/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über zukünftige Versorgungsansprüche.

Der am 01. Oktober 1949 geborene Kläger ist seit dem 02. Dezember 1985 bei der Beklagten als Baggerfahrer beschäftigt. Die Beklagte betreibt Abbruch-, Erd- und Planierungsarbeiten, Transporte für eigene Baustellen und für Fremdfirmen, den Handel mit Kies, Sand u.ä., einschließlich der Transporte, containerdienste, Recycling und Baustoffhandel. Bis 31.03.1996 erbrachte die Beklagte auf die Arbeitszeit bezogen überwiegend bauliche Leistungen und war vom Geltungsbereich der Bautarifverträge erfaßt. Sie nahm am sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil und zahlte für ihre Arbeitnehmer Beiträge an die zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Wiesbaden. Ab spätestens 01. April 1996 machten die Abbruch- und Erdarbeiten sowie Transporte für eigene Baustellen nur noch 26% der betrieblichen Arbeitszeit aus, während fast 2/3 der Arbeitszeit auf Containerdienst, Recycling und Handel entfielen, seit dieser zeit nimmt sie nicht mehr am sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil und zahlt keine Beiträge mehr an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, die das akzeptiert hat.

Die Beklagte, die niemals Mitglied eines Arbeitgeberverbandes des Baugewerbes war, ist Mitglied der Vereinigung für aas verkehrsgewerbe in Hessen e.V., die für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe in Hessen Tarifverträge mit der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und verkehr geschlossen hat, u. a. den Manteltarifvertrag vom 07. Mai 1993 und den Lohn- und Gehaltstarif vertrag vom 03. Juni 1996.

Der Kläger befürchtet erhebliche Nachteile hinsichtlich seiner Altersversorgung, weil ab 01.04.1996 seine Versorgung bei der zusatzversorgungskasse des Baugewerbes nicht mehr ansteigt. Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse dafür einstehen. Die Beklagte schulde ihm eine Versorgung, wie er sie bei unveränderter Mitgliedschaft bei der zusatzversorgungskasse von dieser erhielte. Das Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe änderte nichts an seinem Versorgungsanspruch gegen die Beklagte. Er arbeite auch in einer eigenen abgrenzbaren und selbständigen Betriebsabteilung, in der lediglich Erd- und Abbruchsarbeiten verrichtet würden.

Auch nach dem Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und verkehrsgewerbes in Hessen ergäbe sich ein Anspruch auf die Zusatzversorgung, da dort festgehalten sei, daß Bagger- und Raupenführer den tariflichen Lohn des Baugewerbes erhielten, wozu nach seiner Meinung auch die zusatzversorgung zähle.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für ihn ab dem 01. April 1996 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine zusatzversorgung entsprechend der Zusatzversorgung des Baugewerbes zu erbringen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, mit ihrem Ausscheiden aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge sei ihre Verpflichtung zur Schaffung einer Altersversorgung entfallen. Es gebe keinen abgrenzbaren Betriebszweig Erd- und Abbrucharbeiten. Es handele sich dabei lediglich um einen Bereich des gesamten Betriebes. Die jeweiligen Tätigkeiten seien miteinander verknüpft. Die Arbeitnehmer im Bereich Erd- und Abbrucharbeiten führten auch Tätigkeiten im Recyclingbereich aus. Mit den Kipperfahrzeugen würden Transporte in allen Bereichen durchgeführt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit urteil vom 12. Dezember 1996 auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, wegen der für die zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 08. April 1998 (Bl. 110 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches vorbringen.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am 12.12.1996 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des...

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