Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgegenstehende betriebliche Gründe. Geltendmachung des Teilzeitantrags eines Flugkapitäns. Planungsunsicherheit als gewichtiger Grund. Arbeitszeitreduzierung durch zwei Blockfreistellungen
Leitsatz (redaktionell)
Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge keine betrieblichen Gründe entgegen.
Normenkette
TzBfG § 8; MTV Nr. 5 a §§ 9, 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.12.2012; Aktenzeichen 5 Ca 2511/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2511/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 211 bis 215 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 18. Dezember 2012 verkündetes Urteil, 5 Ca 2511/12, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 216 bis 221 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 28. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 18. März 2013 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29. April 2013 am 29. April 2013 begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die von ihr nach der BV Teilzeit vorgehaltenen maximal 60 Beschäftigungsjahre für monatsreduzierte Teilzeit würden bereits durch die bei ihr erfolgende Teilzeitvergabe verbraucht, was zwangsläufig dazu führe, dass für zusätzliche Teilzeitanträge wie dem vorliegenden mehr Beschäftigungsjahre benötigt würden als vorgesehen und planerisch verkraftbar. Die Beklagte behauptet, die Planbarkeit des Klägers sei bei der Stattgabe seines Antrags stark eingeschränkt, verweist insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dies würde dazu führen, dass andere Besatzungsmitglieder häufiger fliegen müssten und zudem häufiger am Monatsanfang und am Monatsende eingesetzt werden müssten. Dies hätte auch zur Folge, dass den übrigen Mitarbeitern in diesen Zeiten keine oder nur noch eingeschränkt OFF-Tage iSd. § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a gewährt werden könnten. Hinzu komme, dass der Kläger sich dann auch für sog. "PT-Touren" nicht mehr uneingeschränkt planen lasse. Die Beklagte meint, der Verteilungswunsch des Klägers führe im Hinblick auf die Urlaubsvergabe an den Weihnachtsfeiertagen, Silvester und Neujahr zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern, verweist auf die BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe (Anlage B 6, Bl. 139 f d.A.) und ergänzt ihr Vorbringen dahin, in der Gruppe des Klägers (Kapitän A 320 FRA) hätten im Jahr 2012 von 484 Besatzungsmitgliedern 103 den "Weihnachtswunsch" erhalten, wogegen er bei 188 habe abgelehnt werden müssen. Für 2013 sei bei 645 Besatzungsmitgliedern bei 128 dem "Weihnachtswunsch" stattgegeben und bei 239 abgelehnt worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2511/12, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags und behauptet, auf dem Muster A 320 bestehe kein Pilotenmangel. Die Beklagte reduziere vielmehr ihr Streckenaufkommen, biete Mitarbeitern unbezahlten Urlaub an und rechne mit einem Rückgang des Flugaufkommens sowie aufgrund Wegfalls der tarifvertraglichen Altersgrenze mit einem Verbleib von Kapitänen. Er hält die Beklagte mit ihrer Argumentation zum Verteilungsbegehren mangels vorangegangener Erörterung für präkludiert.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2511/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte hat dem Teilzeitbegehren des Klägers zuzustimmen, § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG, denn diesem stehen keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen.
I. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.
II. Das Arbeitsgericht ist hierbei auch zu Recht davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer ...