Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf "equal pay". Ansprüche eines Leiharbeitnehmers im Hinblick auf den Stammarbeitnehmern gewährte Zuschüsse zum Essen sowie die Nutzung von Dienstwagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 13b AÜG ist als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.

2. Gewährt der Arbeitgeber seinen Stammarbeitnehmern einen Zuschuss zum Essen bzw. die Nutzung eines Dienstwagens, so steht den in diesem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmern kein Anspruch auf einen Schadensersatz zu. Der Arbeitgeber verweigert den Leiharbeitnehmern insoweit keinen Zugang zu “Gemeinschaftseinrichtungen„ i.S.d. § 13b AÜG.

 

Normenkette

AÜG § 13b; BGB § 823 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 24.02.2016; Aktenzeichen 5 Ca 454/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 24. Februar 2016 - 5 Ca 454/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit § 13b AÜG.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der A. Dabei handelt es sich um ein Personaldienstleistungsunternehmen, das sich überwiegend mit der Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) befasst.

Der Kläger wurde bei der Beklagten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in der Zeit vom 1. August 2011 bis einschließlich 13. August 2015 als Rolloutmanager eingesetzt. Im Anschluss daran befand er sich in Elternzeit. Bei der Beklagten und Entleiherin handelt es sich um ein Unternehmen, dass in Deutschland Drucker, Multifunktionsgeräte sowie Software vertreibt und entsprechende Dienstleistungen, wie z.B. Wartungsleistungen, erbringt.

Ebenfalls im Rollout beschäftigt war der Mitarbeiter Herr B. Er war in dem Zeitraum vom 28. April 2008 bis 30. September 2008 von der Zeitarbeitsfirma C bei der Beklagten eingesetzt worden. Im Anschluss daran wurde er von der Beklagten als Festangestellter übernommen. Unstreitig ist, dass er zumindest ab dem Zeitpunkt der Festanstellung einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt erhalten hat.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. September 2015 außergerichtlich ohne Erfolg seine Ansprüche gelten gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte ihm Zugang zu den bei ihr bestehenden Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 13b AÜG gewähren müssen. Hierbei handele es sich um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Er hat behauptet, er sei mit dem Mitarbeiter B vergleichbar gewesen. Dieser habe die gleiche Tätigkeit wie er selbst ausgeübt. Dies ergebe sich auch aus seinem Zwischenzeugnis vom 13. August 2015, bzgl. dessen Einzelheiten auf Bl. 56 und 57 der Akte verwiesen wird. Herr B habe Spesen in Höhe von 130 Euro pro Monat als Zuschuss zum Mittagessen erhalten. Des Weiteren habe ihm die Beklagte ein Firmenfahrzeug im Wert von ca. 50.000 Euro zur Verfügung gestellt, das dieser Mitarbeiter mit einer jährlichen Leistung von 30.000 km auch privat habe nutzen dürfen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.294 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.209,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.000 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben sei. § 13b AÜG stelle auf das Zurverfügungstellen zu den Gemeinschaftseinrichtungen- und diensten für die Zeit der Arbeitnehmerüberlassung ab. Nach der Beendigung des Arbeitseinsatzes könne der Kläger auch keinen Zugang mehr verlangen. Bei den vom Kläger begehrten Leistungen handele es sich nicht um Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten. Reine Sach- oder Geldleistungen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Die private Nutzung eines Dienstwagens stelle einen Sachbezug dar. Der Kläger müsse sich nach § 10 Abs. 4 AÜG an den Verleiher als seinen Vertragsarbeitgeber halten. Der Kläger sei auch nicht vergleichbar mit Herrn B, denn hierbei handele es sich um einen Teamleiter und damit Vorgesetzten des Klägers. Für das Jahr 2011 seien Teilansprüche auch bereits verjährt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sei nicht begründet, da sie § 13b AÜG nicht verletzt habe. Unter den Begriff der Gemeinschaftseinrichtung oder -dienste würden nicht Geldleistungen oder Geldsurrogate fallen. Die private Nutzung des Dienstwagens oder der Essenszuschuss könnte vom Kläger eventuell im Rahmen von § 10 Abs. 4 AÜG geltend gemacht werden, nicht aber gegenüber dem Entleiher. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urt...

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