Leitsatz (amtlich)

Eingruppierung eines landwirtschaftlichen Fachberaters

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Urteil vom 28.11.1986; Aktenzeichen 2 Ca 532/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.02.1989; Aktenzeichen 4 AZR 552/88)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichtes Fulda vom28.11.1986 – 2 Ca 532/86 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel der Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist diplomierter Agrar-Ingenieur. In der Zeit vom 1.5.1955 bis zum 28. Februar 1987 stand er in den Diensten des beklagten Landes Hessen. Er war im … für … und … in … als landwirtschaftlicher Berater tätig. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien wird Kraft beiderseitiger Tarifbindung durch den BAT in seiner jeweils geltenden Fassung bestimmt. Der Kläger hat Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV a (des Teils II, Abschn. E, Unterabschn. I) der Anlage 1 a zum BAT erhalten. Mit Schreiben vom 31.1.1986 (Bl. 16 d.A.) hat er vergeblich (s. Bl. 5, 15, 17 d.A.) Höhergruppierung seiner Tätigkeit in die Vergütungsgruppe III BAT beantragt. Diesen Anspruch hat er mit seiner Klage für die Zeit ab 1.8.1985 weiterverfolgt. Hinsichtlich der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit wird auf die inhaltlich unstreitige Tätigkeitsbeschreibung vom 2.5.1986 (s. Bl. 21 d.A.) Bezug genommen. Danach oblagen dem Kläger

1) die Bearbeitung von Umschuldungsfragen, sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Kapitaldiensthilfe (s. Bl. 67, 68 d.A.),

2) Buchführungsabschlüsse, selbständige Auswertung und Beratung in schwierigen Fällen (s. Bl. 69–74 d.A.).

3) die Bearbeitung von Anträgen auf Teilnahme an einzelbetrieblichen Förderungsprogramm (EFP) und am Agrarkreditprogramm (AKP) (s. Bl. 75–107 d.A.),

4) die Bearbeitung von Härteanträgen bei Härtefällen, die sich aus der Anwendung der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) ergeben konnten (Text: Bl. 40–42 R, 46 R–49 R d.A.); Verfahren: Bl. 31–39, 43–46, 50–52, 53–56 d.A.),

5) die Bearbeitung von Härteanträgen wegen Existenzgefährdung (s. Bl. 57–66 d.A.),

6) die Wahrnehmung von Grundsatzterminen,

7) die Erstellung von Arbeitsvoranschlägen (s. Bl. 29 d.A.).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, mit den vorbeschriebenen Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT erfüllt zu haben. Hinsichtlich seines erstinstanzlichen Klagevortrages wird ergänzend auf Bl. 1, 2, 24–30 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß er ab 1.8.1985 in der Vergütungsgruppe III Bundes-Angestelltentarifvertrag einzugruppieren ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger rückwirkend am 1.8.1985, entsprechend der Vergütungsgruppe III des BAT zu entlohnen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen, die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III seien allenfalls durch die vorstehend beschriebenen Arbeitsvorgänge 1), 2) und 6) erfüllt. Die Kapitaldiensthilfe dürfe aber nicht mehr der Bearbeitung von Umschuldungsfragen zugeteilt werden; die Bearbeitung von Anträgen auf Kapitaldiensthilfe sei allein der Vergütungsgruppe IV a (Protokollnotiz 6 d) zuzuordnen. (s. Bl. 11 d.A.). Bei allen anderen Arbeitsvorgängen könne eine Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT nicht anerkannt werden (s. Bl. 11–13 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der inhaltlichen Einzelheiten seines dem Kläger am 18.12.1986 zugestellten Urteiles wird auf Bl. 110– 118 d.A. verwiesen.

Mit Seiner bei dem Landesarbeitsgericht am 16. Januar 1987 eingegangenen (s. Bl. 122 d.A.), am 16.3.1987 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist (s. Bl. 123 d.A.) begründeten Berufung hat der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt. Anstelle des Leistungsantrages zu 2) stellt er mit Rücksicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gemäß Bl. 160, 161 d.A. näher begründeten Zahlungsantrag. Sein Rechtsmittel begründet er wie folgt:

1) Bei der Bearbeitung von Umschuldungsfragen und von Anträgen auf Kapitaldiensthilfe handele es sich um einheitliche Beratungsvorgänge, die man nicht von einander trennen könne (s. Bl. 130, 131, 162, 187, 215 ff. 219 d.A.). Diese Tätigkeit habe die Arbeitszeit des Klägers insgesamt zu 21,5 % beansprucht (s. Bl. 131 d.A.). Sie sei der Protokollnotiz 5 c zuzuordnen.

2) nie Durchführung von Buchführungsanalysen habe der Kläger in 40 Betrieben vorgenommen. Hier habe er die Betriebsdaten ausgewertet, eine Bilanz und eine Bewegungsbilanz erstellt sowie unter genauer Analyse aller Daten und betrieblichen Besonderheiten eine Beurteilung der Rentabilität und der Stabilität des jeweiligen Betriebes abgegeben. Diese Tätigkeit habe seine Arbeitszeit zu 11,2 % ausgefüllt. Sie erfülle die Voraussetzungen der Protokollnotiz 5 f (s. Bl. 131, 132, 163, 167, 168, 247–249 d.A.).

3) Bei der Beratung anlässlich der Stellung von EFP-Siedlungsanträgen handele es sich um eine Beratung bei langfristigen, grundlegenden Forderungsprogrammen mit erheblichem Volumen. Die Tätigkeit des Klägers beinhalte...

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