Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftsberatung mit Umschuldungsberatung
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung von Landwirtschaftsberater, Beratung in Umschuldungsfragen; Dienstpostenbeschreibung und Festlegung des Arbeitsergebnisses oder Beschreibung einer besonders schwierigen Tätigkeit innerhalb eines anderen Arbeitsvorganges.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. III Protokollnotiz Nr. 5 (Umschuldungsberatung)
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1988 – 13 Sa 68/87 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger, der diplomierter Agraringenieur ist, war in der Zeit vom 1. Mai 1955 bis zum 28. Februar 1987 beim beklagten Land im Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Fulda als landwirtschaftlicher Berater im Fachgebiet „Betriebswirtschaft” tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger erhielt Vergütung nach VergGr. IV a BAT.
Die Arbeitszeit des Klägers im Jahre 1985 von insgesamt 1704 Stunden verteilte sich auf folgende Aufgäben:
1. Die Bearbeitung von Umschuldungsfragen sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Kapitaldiensthilfe |
366 Stunden |
2. Buchführungsabschlüsse, selbständige Auswertung und Beratung in schwierigen Fällen |
190 Stunden |
3. Die Bearbeitung von Anträgen auf Teilnahme am einzelbetrieblichen Förderungsprogramm (EFP) und am Agrarkreditprogramm (AKP) |
85 Stunden |
4. Die Bearbeitung von Härteanträgen bei Härtefällen, die sich aus der Anwendung der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) ergaben |
306 Stunden |
5. Die Bearbeitung von Härteanträgen wegen Existenzgefährdung |
310 Stunden |
6. Die Wahrnehmung von Grundsatzterminen |
15 Stunden |
7. Die Erstellung von Arbeitsvoranschlägen |
66 Stunden |
insgesamt: |
1338 Stunden |
Weitere 366 Stunden entfielen auf Vor- und Nebenarbeiten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III, Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt E, Unterabschnitt I (gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte) der Anlage 1 a zum BAT erfüllt habe. Den entsprechenden Vergütungsanspruch hat er unter Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist ab 1. August 1985 geltend gemacht. Im einzelnen hat der Kläger zu den ihm obliegenden Aufgaben folgendes vorgetragen:
Bei der Bearbeitung von Umschuldungsfragen sowie der Bearbeitung von Anträgen auf Kapitaldiensthilfe im Sinne von Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der von der Protokollnotiz Nr. 5 c zur VergGr. III BAT (selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z.B. Beratung in Umschuldungsfragen …) erfaßt werde. Die Bearbeitung der Anträge auf Kapitaldiensthilfe habe eine umfassende Bearbeitung, die auf einer Betriebsanalyse basiert habe und bei der die künftige Entwicklung des Betriebes und die Möglichkeiten seiner Aufrechterhaltung unter Einbeziehung der Zins- und Tilgungskosten zu berücksichtigen gewesen seien, erfordert. Dazu habe auch eine eingehende Umschuldungsberatung gehört.
Seine Tätigkeit in bezug auf die Durchführung von Buchführungsabschlüssen im Sinne von Ziffer 2 der Tätigkeitsbeschreibung habe der Protokollnotiz Nr. 5 f zur VergGr. III BAT (Beurteilen von Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüssen) und Analysieren von Ergebnissen der Betriebs- bzw. Haushaltsrechnungen anhand von errechneten Kenndaten) entsprochen.
Die Bearbeitung von Anträgen auf Teilnahme an einzelbetrieblichen Förderungsprogrammen (EFP) und am Agrarkreditprogramm im Sinne von Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung habe eine umfassende Betriebsanalyse und die Erstellung eines Betriebsentwicklungsplans erfordert und deshalb die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 5 d zur VergGr. III BAT (umfassende Planung und Beratung eines ländlichen Haushalts aufgrund einer Haushaltsanalyse …) erfüllt.
Bei der Bearbeitung von Härteanträgen bei Härtefällen, die sich aus der Anwendung der Milch-Garantiemengen-Verordnung ergeben hätten, im Sinne von Ziffer 4 der Tätigkeitsbeschreibung habe nach Einführung der Milch-Garantiemengen-Verordnung die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit zunächst, in der Einarbeitung in diese komplexe und kaum überschaubare Rechtsmaterie gelegen. Außerdem habe es sich um ein Spezialgebiet im Sinne der VergGr. III BAT gehandelt. Erst im Jahre 1985 sei infolge zunehmender Routine und Erfahrung eine Erleichterung bei der Bearbeitung dieser Anträge eingetreten.
Die Bearbeitung von Härteanträgen wegen Existenzgefährdung außerhalb des Bereiches der Milch-Garantiemengen-Verordnung im Sinne von Ziffer 5 der Tätigkeitsbeschreibung habe eine Betriebsanalyse und eine langfristige Betriebsplanung erfordert, die in vielen Fällen mit einer Umschuldungsberatung verbunden gewesen sei. Dies entspreche den Protokollnotizen Nr. 5 c und d zur VergGr. III BAT.
Die Vorbereitung und Teilnahme an Grundsatzterminen im Sinne von Ziffer 6 der Tätigkeitsbeschreibung habe die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 5 k zur VergGr. III (Ausarbeiten von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen …) erfüllt. Die Erstellung von Arbeitsvoranschlägen im Sinne von Ziffer 7 der Tätigkeitsbeschreibung sei nach der Protokollnotiz Nr. 5 g (Erarbeiten von Arbeitsvoranschlägen) der VergGr. III BAT zuzuordnen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß der Kläger ab 1. August 1985 in der VergGr. III Bundes-Angestelltentarifvertrag einzugruppieren ist, und
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger rückwirkend ab 1. August 1985 entsprechend der VergGr. III des BAT zu entlohnen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger tarifgerecht vergütet worden sei. Soweit, wie bei den Tätigkeiten zu Ziffer 1, 2 und 6 der Tätigkeitsbeschreibung die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III BAT überhaupt in Betracht komme, hätten diese Tätigkeiten nicht mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch genommen.
Bei der Beratung in Umschuldungsfragen und der Bearbeitung von Anträgen auf Kapitaldiensthilfen im Sinne von Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung habe es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang gehandelt. Diese Tätigkeiten seien tatsächlich voneinander zu trennen. Die Bearbeitung von Anträgen auf Kapitaldiensthilfe sei keine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. III BAT, da lediglich zu prüfen sei, ob Unterstützungen aus anderen Förderungsprogrammen gewährt worden seien.
Der Kläger habe im Bereich der Buchführungsanalysen im Sinne von Ziffer 2 der Tätigkeitsbeschreibung allenfalls eine einzige Buchführungsanalyse durchgeführt. Im übrigen habe er nicht substantiiert dargelegt, daß er solche Tätigkeiten in dem von ihm angegebenen Umfange ausgeführt habe.
Die in der Tätigkeitsbeschreibung zu Ziffer 3 angeführten Tätigkeiten entsprächen ebenso wie diejenigen der in Ziffer 7 aufgeführten Tätigkeiten nur den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1.
Härteanträge wegen Existenzgefährdung aufgrund der Milch-Garantiemengen-Verordnung im Sinne von Ziffer 4 der Tätigkeitsbeschreibung habe der Kläger nicht bearbeitet, Seine Tätigkeit habe sich insoweit auf einfache formularmäßige Arbeiten beschränkt, die keinesfalls als Spezialtätigkeit im Sinne der VergGr. III BAT angesehen werden könnten.
Hinsichtlich der Bearbeitung von Härteanträgen wegen Existenzgefährdung außerhalb des Bereiches der Milch-Garantiemengen-Verordnung im Sinne von Ziffer 5 der Tätigkeitsbeschreibung habe der Kläger selbst nur einen Teil der Tätigkeit der VergGr. III zugeordnet. Auch diese erfülle jedoch nicht die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe, da der Kläger nur eine vereinfachte Programmplanung in Form eines Betriebsüberschlags habe durchführen müssen, die nicht besonders schwierig gewesen sei.
Lediglich die Wahrnehmung von Grundsatzterminen im Sinne von Ziffer 6 der Tätigkeitsbeschreibung sei der VergGr. III BAT zuzuordnen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab 1. August 1985 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen. Seinen Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 1. August 1985 bis zu seinem Ausscheiden am 28. Februar 1987 hat er im übrigen beziffert und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.356,01 DM brutto nebst 4 % Verzugszinsen aus den monatlichen Bruttodifferenzbeträgen zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag unter Beschränkung des Zinsanspruches auf Prozeßzinsen aus den Nettodifferenzbeträgen weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT nicht zusteht.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm für sich beanspruchten VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAGE 51, 59, 65; 51, 282, 287; 51, 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die vom Kläger entsprechend Ziffer 2, 3 und 6 der Tätigkeitsbeschreibung ausgeübten Tätigkeiten als Arbeitsvorgänge im Tarifsinne anzusehen seien. Von diesen Arbeitsvorgängen erfülle nur der Arbeitsvorgang zu 6 (Wahrnehmung von Grundsatzterminen) die Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 1. Diese Tätigkeit nehme 1,06 v.H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch. Die unter Ziffer 7 beschriebene Tätigkeit könne nicht als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne angesehen werden, da der Kläger nicht unterscheide zwischen der Erstellung von Arbeitsvoranschlägen nach der vereinfachten Methode, die nach VergGr. IV a BAT zu bewerten seien und solchen, die nicht nach der vereinfachten Methode erstellt worden seien. Damit verbiete sich eine Zusammenfassung zu einem Arbeitsvorgang. Hinsichtlich der Arbeitsvoranschläge, die nicht nach der vereinfachten Methode zu erstellen seien, fehle es außerdem an ausreichendem Tatsachenvortrag des Klägers zur Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III BAT. Auch die unter Ziffer 4 der Tätigkeitsbeschreibung angeführte Tätigkeit könne nicht als ein Arbeitsvorgang angesehen werden. Da sich der Kläger darauf berufe, daß diese Tätigkeit in der Einarbeitungszeit eine besonders schwierige Spezialtätigkeit gewesen sei, könne sie deshalb mit den in der Folgezeit zu erledigenden Aufgaben nach Überwindung der Einarbeitungsschwierigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Auch die Einarbeitungsschwierigkeiten rechtfertigten jedoch nicht ihre tarifliche Bewertung nach VergGr. III BAT.
Nach der Protokollnotiz Nr. 5 c zur VergGr. III BAT sei ferner die Umschuldungsberatung als selbständiger Arbeitsvorgang zu behandeln und tariflich zu bewerten. Sie falle unter die in Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung beschriebene Tätigkeit. Dabei könne offen bleiben, ob die Umschuldungsberatung mit der Bearbeitung der Anträge auf Kapitaldiensthilfe zusammengefaßt werden dürfen, da diese Tätigkeit nur 26,09 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nehme. Da die Umschuldungsberatung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur bei 60 bis 70 v. H. der Härteanträge wegen Existenzgefährdung erforderlich sei (Ziffer 5 der Tätigkeitsbeschreibung) und diese einem zeitlichen Anteil von 22,09 v. H. an der Gesamtarbeitszeit entspreche, könne allenfalls ein Anteil von 41,55 v. H. der Gesamtarbeitszeit auf die Umschuldungsberatung entfallen, so daß auch bei Erfüllung der Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 5 c zur VergGr. III BAT zusammen mit dem zeitlichen Anteil der Wahrnehmung von Grundsatzterminen nur ca. 43 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers tariflich nach VergGr. III BAT bewertet werden könnte. Die übrige bei der Tätigkeit des Klägers im Bereich der Härteanträge wegen Existenzgefährdung anfallende Tätigkeit entspreche nicht den Anforderungen der VergGr. III BAT. Insgesamt ergebe sich daraus, daß nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachende Arbeitsvorgänge die Anforderungen der VergGr. III BAT erfüllten.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Hinsichtlich der unter Ziffer 2, 3 und 7 beschriebenen Tätigkeiten sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von dem Kläger mit der Revision nicht angegriffen. Auch soweit das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien die unter Ziffer 6 beschriebene Tätigkeit als einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne ansieht und diesen der VergGr. III BAT zuordnet, ergeben sich revisionsrechtlich keine Bedenken. Demgemäß bleibt zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der unter Ziffer 1, 4 und 5 beschriebenen Tätigkeiten von den zutreffenden Arbeitsvorgängen im Tarifsinne ausgegangen ist und diese tarifgemäß bewertet hat.
Insoweit sind folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:
VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit Abschlußprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 7)
VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit Abschlußprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)
VergGr. III BAT Fallgruppe 1
Gartenbau-, landwirtschafts- und Weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit Abschlußprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 5)
Die Protokollnotiz Nr. 5 lautet:
5. Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppen 1 und 3 sind z.B.:
…
c) Selbständige Beratungen auf besonders schwierigen Gebieten, z.B. Beratung in Umschuldungsfragen, Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherstellern über den hauswirtschaftlichen Raumbedarf oder die Raumausstattung (Einflußnahme auf die Entwicklung neuer Bautypen mit Variationsmöglichkeiten), übergebietliche (Regierungsbezirk oder Kammerbereich) Spezialberatung;
d) Umfassende Planung und Beratung eines ländlichen Haushalts aufgrund einer Haushaltsanalyse (Stufenplan für mindestens zehn Jahre, geld- und arbeitswirtschaftliche Voranschläge);
f) Beurteilen von Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüssen) und Analysieren von Ergebnissen der Betriebs- bzw. Haushaltsrechnungen anhand von errechneten Kenndaten;
g) Erarbeiten von Arbeitsvoranschlägen;
h) Ausarbeiten von Voranschlägen für umfassende Förderungsmaßnahmen zur Schwerpunktbildung im Einzelbetrieb aufgrund eines Betriebsumstellungs- oder Entwicklungsplanes;
…
Hinsichtlich der unter Ziffer 4 der Tätigkeitsbeschreibung angeführten Bearbeitung von Härteanträgen bei Härtefällen, die sich aus der Anwendung der Milch-Garantiemengen-Verordnung ergaben, nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß diese nicht als ein Arbeitsvorgang angesehen werden könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte sich die vom Kläger für die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III BAT in Anspruch genommene besondere Schwierigkeit der Tätigkeit bzw. die selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 c allenfalls in der Einarbeitungsphase ergeben. Diese Tätigkeit könne deshalb nicht mit der Bearbeitung der Härteanträge nach Überwindung der Einarbeitungsschwierigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Die Einarbeitungsschwierigkeiten bedingten außerdem nicht den Schluß, daß es sich um eine besonders schwierige Tätigkeit im Tarifsinne handele. Vielmehr handele es sich insoweit nur um äußere Erschwernisse, die bei der tariflichen Bewertung nicht zu berücksichtigen seien und auch nicht den Schluß rechtfertigten, daß der Kläger insoweit ein Spezialgebiet im Sinne der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 bearbeitet habe.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die Bearbeitung von Härteanträgen bei Härtefällen, die sich aus der Anwendung der Milch-Garantiemengen-Verordnung ergaben, nach dem Sachvortrag des Klägers in zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge zu trennen ist, je nachdem, ob die vom Kläger geltend gemachten Einarbeitungsschwierigkeiten zu bewältigen waren oder nicht. Nur für die Bearbeitung solcher Härteanträge, bei denen wegen der Einarbeitung in die komplizierte und unüberschaubare Materie eine besonders schwierige Tätigkeit in Betracht kommt, nimmt der Kläger die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III BAT für sich in Anspruch. Demgemäß muß diese Bearbeitung der Härteanträge selbständig tariflich bewertet werden, da sie tatsächlich trennbar von den tariflich geringer zu bewertenden Tätigkeiten ist. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht aber mit Recht ausgeführt, daß Einarbeitungsschwierigkeiten nicht den Schluß auf eine besondere Qualifizierung der Tätigkeit zulassen. Zwar handelt es sich, worauf der Kläger in der Revisionsbegründung mit Recht hinweist, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht um äußere Erschwernisse, die nach der Rechtsprechung des Senats bei den vorliegend in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen keinen Einfluß auf die tarifliche Bewertung der Tätigkeit haben (BAGE 51, 59, 92 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 16. Mai 1979 – 4 AZR 680/77 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die vom Kläger im einzelnen angeführten Einarbeitungsschwierigkeiten betreffen vielmehr durchaus seine Tätigkeit als solche. Sie müssen für deren tarifliche Bewertung vorliegend aber deshalb außer Betracht bleiben, weil sie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur vorübergehend waren. Maßgebend für die tarifliche Bewertung ist nach § 22 BAT die auf Dauer auszuübende Tätigkeit. Diese kann für einen Angestellten auch in der fortdauernden Bearbeitung neuer Rechtsgebiete liegen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war dies beim Kläger aber nicht der Fall. Die von ihm in Anspruch genommene besondere Schwierigkeit der Tätigkeit bzw. deren Qualifizierung als Spezialtätigkeit war lediglich vorübergehend durch die Einarbeitung in die neue Rechtsmaterie bedingt, die die Milch-Garantiemengen-Verordnung mit sich brachte, bedingt. Sie stellte demnach nicht die ihm auf Dauer übertragene Tätigkeit im Tarifsinne dar und hätte somit allenfalls, sofern sie die Anforderungen einer höheren Vergütungsgruppe erfüllte, einen Anspruch auf eine Zulage nach § 24 BAT, nicht aber einen Vergütungsanspruch nach VergGr. III BAT begründen können.
Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis auch hinsichtlich der Beurteilung der unter Ziffer 1 und 5 der Tätigkeitsbeschreibung genannten Tätigkeiten zuzustimmen. Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Umschuldungsberatung nach der Protokollnotiz Nr. 5 c zur VergGr. III BAT als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei, so daß dieser, selbst wenn er mit der Bearbeitung der Anträge auf Kapitaldiensthilfe zusammenfassend betrachtet würde (Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung), nur 26,09 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nehme. Die Umschuldungsberatung sei außerdem bei 60 bis 70 v. H. der Härteanträge wegen Existenzgefährdung (Ziffer 5 der Tätigkeitsbeschreibung) erforderlich, so daß sich daraus zusammen mit der Tätigkeit zu Ziffer 1 nur ein zeitlicher Anteil an der Gesamtarbeitszeit von 41,55 v. H. ergebe. Hinsichtlich der Bearbeitung der Härteanträge wegen Existenzgefährdung ohne Umschuldungsberatung habe die Beweisaufnahme ergeben, daß die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 5 d nicht erfüllt seien. Im übrigen habe der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß auf die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III BAT bei der Bearbeitung von Härteanträgen wegen Existenzgefährdung ohne Umschuldungsberatung zuließen.
Zutreffend rügt die Revision zunächst bei diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, daß das Landesarbeitsgericht die zeitlichen Anteile der unter Ziffer 1 und 5 der Tätigkeitsbeschreibung genannten Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des Klägers nicht zutreffend bestimmt habe. Ausgehend von der tatsächlichen Arbeitszeit des Klägers im Jahre 1985 von 1704 Stunden hat das Landesarbeitsgericht 366 Stunden Vor- und Nebenarbeiten als Zusammenhangstätigkeiten auf die einzelnen Aufgabenbereiche verteilt. Zwar ist dies rechtlich zutreffend, das Landesarbeitsgericht hat den zeitlichen Anteil der Zusammenhangstätigkeiten von 366 Stunden aber nach der Gesamtarbeitszeit von 1704 Stunden berechnet (21,47 %) und die Zusammenhangstätigkeiten entsprechend diesem Anteil auf die einzelnen Aufgabenbereiche verteilt. Diese Berechnungsweise ist falsch. Das zeitliche Verhältnis der Zusammenhangstätigkeiten zu den einzelnen Aufgabenbereichen muß nach der Anzahl der auf diese Aufgabenbereiche entfallenden Stunden (1338) und nicht nach den insgesamt geleisteten Arbeitsstunden (1704) berechnet werden. Danach entfallen auf eine Stunde der in den Aufgabenbereichen 1 bis 7 geleisteten Arbeitsstunden 0,2735 Stunden Zusammenhangstätigkeiten. Dies ergibt wiederum zurechenbare Zusammenhangstätigkeiten von 366 Stunden und mithin die Gesamtstundenzahl von 1704 Stunden. Nur bei dieser Berechnungsweise ergeben sich auch bei der Zusammenrechnung der auf die einzelnen Arbeitsbereiche entfallenden Arbeitsstunden insgesamt 100 % der Gesamtarbeitszeit und nicht, wie bei der Berechnung des Landesarbeitsgerichts, nur 95,34 %. Der Aufgabenbereich zu Ziffer 1 nimmt deshalb bei richtiger Berechnungsweise 27,36 v. H. der Gesamtarbeitszeit und der Aufgabenbereich zu Ziffer 5 23,17 v. H. der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Wären die diesen Aufgabenbereichen zurechenbaren Tätigkeiten wegen der Erfüllung der Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 5 c der VergGr. III BAT zuzurechnen, wäre die Klage begründet, da der Kläger dann die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe mit den Tätigkeiten zu 1 und 5 zu 50,53 v. H. der Gesamtarbeitszeit bzw. unter Hinzurechnung des Arbeitsvorganges zu 6 (1,12 % bei richtiger Berechnungsweise statt 1,06 %) zu 51,65 v. H. der Gesamtarbeitszeit erfüllen würde.
Zutreffend kommt das Landesarbeitsgericht allerdings zu dem Ergebnis, daß die unter Ziffer 5 der Tätigkeitsbeschreibung angeführten Tätigkeiten nicht als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne angesehen werden können, so daß nicht der gesamte zeitliche Anteil dieses Arbeitsvorganges mit 23,17 v. H. der Gesamtarbeitszeit, sondern allenfalls ein zeitlicher Anteil von 16,22 v. H. der Gesamtarbeitszeit (70 % von 23,17) für die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III BAT herangezogen werden kann.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Umschuldungsberatung, durch die das Landesarbeitsgericht die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 5 c (selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z.B. Beratung in Umschuldungsfragen …) als erfüllt ansieht, nur bei 60 bis 70 % der Härteanträge wegen Existenzgefährdung erforderlich. Soweit Härteanträge ohne Umschuldungsberatung durchgeführt werden, komme nach dem Sachvortrag des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III BAT nicht in Betracht. Daraus folgert das Landesarbeitsgericht zu Recht, daß Härteanträge mit Umschuldungsberatung und solche ohne Umschuldungsberatung nicht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefaßt werden dürfen. Dies steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß tariflich verschieden zu bewertende, tatsächlich trennbare Tätigkeiten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden können (BAG Urteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Demgegenüber meint der Kläger, daß die Bearbeitung von Härteanträgen wegen Existenzgefährdung insgesamt als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei und das Landesarbeitsgericht diesen tarifwidrig zeitlich in die Umschuldungsberatung und die übrige Bearbeitung aufgespalten habe. Dies trifft nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, daß bei der Bearbeitung von Härteanträgen wegen Existenzgefährdung 60 bis 70 % der Arbeitszeit auf die Umschuldungsberatung entfalle, die nach der Protokollnotiz Nr. 5 c höher zu qualifizieren sei, sondern hat festgestellt, daß nur bei 60 bis 70 % der Härteanträge überhaupt eine Umschuldungsberatung erforderlich sei, diese in den übrigen Fällen aber gar nicht vorkomme. Unter diesen Umständen steht die Trennung der Härteanträge wegen Existenzgefährdung mit Umschuldungsberatung von denen ohne eine solche mit der tariflichen Bestimmung des § 22 BAT und der Rechtsprechung des Senats in Einklang.
Ob die Bearbeitung von Härteanträgen mit Umschuldungsberatung, die nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 5 c allein in Betracht kommt, ihrerseits als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen oder wiederum in zwei Arbeitsvorgänge aufzuspalten ist, kann dahingestellt bleiben. Das Landesarbeitsgericht entnimmt der Protokollnotiz Nr. 5 c, die als Beispiel für eine selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten die „Beratung in Umschuldungsfragen” nennt, daß die Tarifvertragsparteien insoweit von einem selbständigen Arbeitsvorgang ausgehen. Dies bedingt den rechtlich möglichen Schluß, daß die Tarifvertragsparteien alle mit dem Aufgabenkreis der Beratung in Umschuldungsfragen zusammenhängenden Aufgaben zum Tätigkeitsmerkmal in dem Sinne erhoben haben, daß die Umschuldungsberatung selbst das Arbeitsergebnis der Tätigkeit des betreffenden Angestellten darstellt (vgl. BAG Urteil vom 25. März 1981 – 4 AZR 1026/78 – AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sofern der Angestellte anderweitige Aufgaben wahrnimmt, die nicht diesem Aufgabenbereich zurechenbar sind, dürften diese nicht zusammen mit der Umschuldungsberatung tariflich bewertet werden, sofern sie trennbar sind. Im Falle der Untrennbarkeit könnten dann Aufgaben bei der Umschuldungsberatung, die bei einem anderen Arbeitsergebnis nur mit anfallen, für die Bewertung überhaupt nicht berücksichitgt werden. Andererseits wäre es z.B. denkbar, daß in einem Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung alle Umschuldungsberatungen einem Angestellten als „Umschuldungsberater” übertragen werden, so daß das Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit insoweit die Umschuldungsberatung wäre, die selbständig tariflich bewertet werden müßte. Vorliegend spricht allerdings vieles dafür, daß die Tarifvertragsparteien mit der „Beratung in Umschuldungsfragen” nur eine Beispieltätigkeit für die selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten bezeichnen wollten, ohne diese zu einem selbständigen Arbeitsvorgang im Tarifsinne zu erheben. Bei der Tarifauslegung ist nämlich darauf Bedacht zu nehmen, daß es sich um Tätigkeitsmerkmale für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte handelt. Weder deren Ausbildung noch ihr entsprechender Einsatz dürfte jedoch üblicherweise einer Tätigkeit entsprechen, die sich ausschließlich mit Aufgaben befaßt, die sich allein auf die Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten beziehen. Näher dürfte vielmehr liegen, daß die Umschuldungsberatung, wie beim Kläger, nur ein Teil der auf andere Arbeitsergebnisse gerichteten Tätigkeit dieser Angestellten ist. Bei dieser Auslegung der Protokollnotiz Nr. 5 c wäre es demnach geboten, die Erstellung eines Härteantrags wegen Existenzgefährdung bis zur Unterschriftsreife einschließlich der Umschuldungsberatung als Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Dieser Arbeitsvorgang dürfte hinsichtlich der Umschuldungsberatung zeitlich nicht aufgespalten werden. Da die Umschuldungsberatung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zeitlich in nicht unerheblichem Maße anfällt, würde der gesamte Arbeitsvorgang die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 5 c erfüllen.
Vorliegend kann jedoch offen bleiben, welcher Betrachtungsweise, die gleichermaßen für die unter Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung zusammengefaßten Tätigkeiten der Umschuldungsberatung und der Bearbeitung der Anträge auf Kapitaldiensthilfe gilt, zu folgen ist. Die Bearbeitung von Härteanträgen mit Umschuldungsberatung nimmt nämlich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch bei richtiger Berechnung nur einen zeitlichen Anteil von 16,22 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch. Nur insoweit käme also die Erfüllung der Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 5 c und damit die VergGr. III BAT Fallgruppe 1 in Betracht. Wäre als Arbeitsvorgang ferner die Erstellung von Anträgen auf Kapitaldiensthilfe anzusehen und dieser wegen der damit verbundenen Umschuldungsberatung als ganzer der Protokollnotiz Nr. 5 c zuzurechnen, so entfiele ein weiterer Anteil von 27,36 v. H. der Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten der VergGr. III BAT Fallgruppe 1. Auch unter Hinzurechnung des zeitlichen Anteils des Arbeitsvorganges zu 6 (Wahrnehmung von Grundsatzterminen) mit 1,12 v. H. der Gesamtarbeitszeit, erfüllten damit allenfalls 44,70 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT Fallgruppe 1. Dies reicht nach § 22 BAT für die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe nicht aus. Das Landesarbeitsgericht hat damit die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Schaible, Peter Jansen
Fundstellen