Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys. Abmahnung entbehrlich
Leitsatz (redaktionell)
Die unerlaubtePrivatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung desArbeitsverhältnisses zu bilden.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 1915/10, abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht noch über die Wirksamkeit außerordentlicher fristlos bzw. hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochener Kündigungen.
Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 341 bis 347 d.A.).
Die ursprüngliche Beklagte (A, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter C) hat ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung auf verschiedene Gesellschaften übertragen, ua. den Betrieb D auf die jetzige Beklagte (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter E). Die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister erfolgten am 01. Juli 2011 bzw. 17. Juni 2011. Die (jetzige) Beklagte hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 24. Juli 2011 aufgenommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 27. Oktober 2010 verkündetes Urteil, 14 Ca 1915/10, mit Ausnahme des allgemeinen Feststellungsantrags stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar bestehe der dringende Verdacht einer vertraglichen Pflichtverletzung durch erhebliche Nutzung des zur Verfügung gestellten Diensthandys für private Zwecke. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sei jedoch eine Abmahnung erforderlich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 347 bis 360 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 08. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die frühere Beklagte am 28. Dezember 2010 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 01. Februar 2011 erfolgter Verlängerung der Berufungsfrist bis 08. März 2011 am 08. März 2011 begründet.
Die Kammer hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen F und G (Bl. 532 f d.A.) auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung im Übrigen durch Urteil vom 19. Dezember 2011, 17 Sa 1973/10, das angefochtene Urteil teilweise abgeändert, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. März 2010 und durch die Kündigung vom 19. März 2010 nicht aufgelöst worden ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Sie hat hierbei die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 15. März 2010 und 19. März 2010 als unwirksam, die ordentliche Kündigung vom 14. Mai 2010 dagegen als wirksam angesehen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012, 9 AZN 391/12 (Bl. 582 f d.A.) zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012, 4 AZN 376/12 (Bl. 586 f d.A.) das Kammerurteil vom 19. Dezember 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen.
Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug bis zur Zurückverweisung wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 19. Dezember 2011 (Bl. 562 bis 563R d.A.) verwiesen. Die Beklagte nimmt ferner ergänzend zur Beweiswürdigung Stellung, vertritt die Auffassung, es könne nicht von verzögerter Weiterleitung vorhandener Ermittlungsergebnisse aufgrund schuldhaften Organisationsmangels ausgegangen werden, und trägt hierzu ergänzend vor. Beide Parteien nehmen hierbei ergänzend zur Position der Zeugin G Stellung. Der Kläger führt ferner aus, es werde in das Wissen der Zeugin F gestellt, dass ihr vor dem 15. Februar von der Zeugin G mitgeteilt worden sei, dass in Bezug auf den Kläger ungenehmigte Privattelefonate vorgelegen hätten. Die Zeugin G habe hierbei erklärt, dass für die Mitarbeiter, gegen die ermittelt werde, der Vorwurf von Privattelefonaten von bis zu oder mehr als 500,00 € im Raum stehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 1915/10, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbe...