Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Form der Ablehnung des Arbeitgebers gem. § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung eines Teilzeitbegehrens

Zustimmungsfiktion mangels schriftlicher Ablehnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf die Ablehnung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG findet das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB Anwendung. Denn bei der Ablehnung nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also um ein Rechtsgeschäft.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.05.2015; Aktenzeichen 24 Ca 8821/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2017; Aktenzeichen 9 AZR 368/16)

 

Tenor

Auf die Berufunfg der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin gemäß Teilzeitantrag vom 22.06.2014 auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduziert hat, durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, für die Klägerin wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 162 bis 165 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit folgender Ergänzung: Die Klägerin hatte seit April 2009 infolge Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot nach der Entbindung, Elternzeit, sog. "A-Familienjahr" und einem daran anknüpfenden Sonderurlaub keine Arbeitsleistungen mehr erbracht. Den Antrag vom 22. Juni 2014 auf weitere Reduzierung ihrer Arbeitszeit stellte sie anlässlich der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 26. Mai 2015 verkündetes Urteil, 24 Ca 8821/14, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der als Hauptantrag gestellte Beschäftigungsantrag sei unbegründet. Die Klägerin sei nicht gemäß ihrem Antrag vom 22. Juni 2014 zu beschäftigen, denn ihre Arbeitszeit habe sich nicht infolge dieses Antrags reduziert. Die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG sei nicht eingetreten. Denn die Auslegung des Antrags der Klägerin ergebe, dass es sich bei ihm nicht auch um einen Antrag nach § 8 TzBfG handele. Aus demselben Grund sei der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unbegründet. Der hierzu hilfsweise gestellte Klageantrag auf Zustimmung zur angebotenen Vertragsänderung sei unbegründet, da der Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2014 - nachdem es sich bei ihm nicht um einen Antrag nach § 8 TzBfG sondern um einen Antrag nach einem von der Beklagten angebotenen Requestverfahren handele - nach den Regeln dieses Verfahrens zu überprüfen sei und die Klägerin die hiernach erforderliche Seniorität für die Gewährung des begehrten Teilzeitmodelles nicht aufweise. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 166 bis 171 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 24. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Juli 2015 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 7. August 2015 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, auf ihr Teilzeitbegehren finde das TzBfG Anwendung. Die Beklagte habe ihren Antrag nicht wirksam abgelehnt, so dass die Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG eingetreten sei. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 1. August 2014 sei sowohl deshalb unwirksam, weil es die erforderliche Schriftform nicht aufweise, als auch deshalb, weil es eine überhaupt nicht beantragte befristete Teilzeit abgelehnt habe. Die Klägerin meint, eine Ablehnung in Textform genüge nicht. Außerdem behaupte die Beklagte selbst, sie habe keinen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG abgelehnt, sondern einen aus dem Requestverfahren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr Begehren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern erfolge, um ihre familiären und beruflichen Belange miteinander zu vereinbaren. Durch die regelmäßige Freistellung solle die Betreuung ihres Kindes gleichmäßig und planbar geregelt und mit ihrem Lebenspartner verteilt werden. Sollte keine Fiktionswirkung eingetreten sein, habe die Beklagte dem Teilzeitverlangen zuzustimmen, da keine betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstünden. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2015 (Bl. 209 f d.A.) und den Schriftsatz vom 15. März 2016 (Bl. 253 f d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015, 24 C...

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