Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerüstbau. Planen und Netze

 

Leitsatz (amtlich)

Die Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten zählt zu den Tätigkeiten des Gerüstbaugewerbes.

 

Normenkette

VTV-Gerüstbau § 15

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen 7 Ca 305/10)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 10 AZN 853/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2010 – 7 Ca 305/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2009.

Die klagende Sozialkasse ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Einzugsstelle für die Beiträge für Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Überbrückungsgeld und Zusatzversorgung.

Der Beklagte unterhält in A einen Betrieb, mit welchem er nach seinen Angaben in der Regel als Nachunternehmer eines Gerüstbauunternehmens Gerüste mit Planen verkleidet und Netze anbringt sowie diese Planen und Netze wieder entfernt (vgl. Kopie des exemplarisch vorgelegten Nachunternehmervertrags, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 04. Juni 2010, Bl. 7 – 15 d.A.). Die Arbeitnehmer des Beklagten sind über die Bauberufsgenossenschaft A versichert.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe vom 20. Januar 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Juni 2002 (folgend: VTV-Gerüstbau) auf Auskunft über die Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in Anspruch.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Betrieb des Beklagten unterfalle nach dessen Angaben dem VTV-Gerüstbau. Die Montage und Demontage von Planen und Netzen an bestehenden Gerüsten gehöre zu dem Berufsbild des Gerüstbauers. In dem Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum/r Gerüstbauer/Gerüstbauerin (Anlage zu § 5 der Verordnung) sei unter der lfd. Nr. 14 e) ausdrücklich das Bekleiden von Gerüsten erwähnt. Ein Gerüst sei noch nicht vollständig und einsatzbereit, wenn vorgesehene Planen noch nicht angebracht wurden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen,

1.1. wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

August 2008 bis Dezember 2009

in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen in den Monaten insgesamt für diese Arbeitnehmer angefallen sind und wie hoch die hiernach zu zahlenden Beiträge sind,

1.2. wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

September 2008 bis Dezember 2009

in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden und wie hoch die zu zahlenden Beiträge sind,

für den Fall, dass diese Auskunft nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung

bezüglich Antrag 1.1

(für gewerbliche Arbeitnehmer)

EUR 19.380,00

bezüglich Antrag 1.2

(für technische/n bzw. kaufmännische Angestellte/n)

EUR 140,80

insgesamt

EUR 19.520,80

zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, das Anbringen und Entfernen von Planen an Gerüsten sei nicht dem Gerüstbaugewerbe zuzurechnen. Diese Arbeiten dienten dem Schutz der Gerüste oder als Sichtschutz für Bauwerke. Sie hätten ansonsten mit dem Gerüst und der Erstellung eines Gerüstes nichts zu tun.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. November 2010 stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 26 – 43 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, welches ihm am 06. Dezember 2010 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 05. Januar 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, dem 07. Februar 2011, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die Klage sei unbegründet. Es sei nicht zutreffend, dass ein Gerüst erst nach dem Anbringen von Netzen und Planen fertig gestellt sei. Vielmehr werde ein Gerüst aufgestellt und dann sicherheitstechnisch abgenommen, erst anschließend würden Planen und Netze angebracht.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2011 – 7 Ca 305/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ein Gerüst sei erst fertig, wenn es mit Planen und Netzen versehen sei. Diese dienten sowohl dem Schutz der ...

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