Entscheidungsstichwort (Thema)
„Sonstiger Angestellter” iSd BAT Ingenieurstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Tätigkeit, für die normativ eine bestimmte Qualifikation vorausgesetzt wird, ist als eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit anzusehen.
Die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung (außerhalb der Kraftfahrzeugprüfanlagen der TÜ) ist Ingenieurstätigkeit iSd Vergütungsgruppe Va BAT.
Normenkette
BAT § 22; StVZO § 29; BAT Verg.gruppe Va
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.04.1993; Aktenzeichen 11 Ca 242/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung des beklagten L. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 14. April 1993 – 11 Ca 242/92 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß des beklagte L. verpflichtet ist den Kläger ab 12. Sept. 1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT zu zahlen.
Die Kosten das Rechtsstreits trägt das beilegte L.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist Kraftfahrzeugmeister. Im September 1962 trat er als Angestellter in die Dienste der Staatlichen Technischen Überwachung Hessen (TÜH) des beklagten L. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) auf ihr Arbeitsverhältnis. Der Kläger wurde zunächst als Kraftfahrzeugmeister mit Prüfungen nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) betraut.
Mit Schreiben vom 22. Februar 1984 erteilte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik dem Kläger die Ausnahmegenehmigung zur Teilnahme an der Zulassungsprüfung für Prüfer nach § 19 StVZO. Im März 1984 bestand der Kläger die Prüfung zum amtlich anerkannten Prüfer, beschränkt auf die Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 19 StVZO. Mit Schreiben vom 19. März 1984 teilte das beklagte L. dem Kläger mit, daß sie ihm aufgrund der bestandenen Prüfung als amtlich anerkannter Prüfer, beschränkt auf die Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 19 StVZO, diese Tätigkeit mit Wirkung vom 12.03.1984 übertrage. Weiterhin, daß sie ihn höhergruppiere in die Vergütungsgruppe V a Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT. Dem folgte nach sechs Monaten die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21.
Seit 1984 ist der Kläger beschäftigt mit der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen gem. § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung. Diese führt er auf sich gestellt in besonders zugelassenen Betrieben des Kraftfahrzeughandwerkes durch. Die freiwillige Kraftfahrzeugüberwachung (FKÜ) ist geregelt in der Anlage 8 zu § 29 StVZO und dem Kraftfahrsachverständigengesetz. Weiter führt der Kläger Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO in den Kraftfahrzeugprüfanlagen des TÜH aus. Schließlich begutachtet er – sowohl im Rahmen der FKÜ wie in den Kraftfahrzeugprüfanlagen – Kraftfahrzeuge und Anhänger gem. § 19 StVZO im Hinblick auf die technischen Voraussetzungen zur Erteilung oder Wiedererteilung der Betriebserlaubnis, insbesondere bei Fahrzeugen, bei denen aufgrund von Umbauten und technischen Veränderungen die bisherige Betriebserlaubnis als erloschen anzusehen ist. Der Zeitanteil dieser Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig.
Für die Prüftätigkeit im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung setzt der TÜH Kraftfahrzeugmeister nur ein, soweit sie die Prüfung für die Erteilung der Befugnisse nach § 19 StVZO abgelegt haben.
Nachdem aufgrund des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991 rückwirkend zum 01.01.1991 für Angestellte, die in der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21, eingruppiert sind, der Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c nach achtjähriger Bewährung eingeführt worden war, teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß er für den Bewährungsaufstieg nicht in Betracht komme, da er übertariflich in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 eingruppiert sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei „sonstiger Angestellter” im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT. Er verfüge über Kenntnisse und Fähigkeiten, die denen eines Fachhochschulingenieurs gleichwertig seien. Die Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO im Rahmen der FKÜ sei eine Ingenieurstätigkeit. Dies ergebe sich zum einen aus den besonderen Anforderungen von Hauptuntersuchungen in unterschiedlichen Kraftfahrzeugwerkstätten und zum anderen aus der Gesetzes- und Verordnungslage. Aus dieser ergebe sich, daß grundsätzlich nur Fachhochschulingenieure solche Untersuchungen vornehmen dürften.
Das beklagte Land könne sich auch nicht darauf berufen, daß er die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 bzw. der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT nicht erfülle, weil er nicht zu mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit Prüfungen nach § 19 StVZO durchführe, da es ihm eben diese Tätigkeit 1984 zuwies.
Dar Kläger hat beantragt,
- festzustellen, d...