Entscheidungsstichwort (Thema)
„Sonstiger Angestellter” iSd BAT Ingenieurstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Tätigkeit, für die normativ eine bestimmte Qualifikation vorausgesetzt wird, ist als eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit anzusehen.
Die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung (außerhalb der Kraftfahrzeugprüfanlagen der TÜ) ist Ingenieurstätigkeit iSd Vergütungsgruppe Va BAT.
Normenkette
BAT § 22; StVZO § 29; BAT Verg.gruppe Va
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 08.12.1992; Aktenzeichen 7 Ca 306/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08. Dez. 1992 – 7 Ca 306/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist Kraftfahrzeugmeister. Im Januar 1972 trat er als Angestellter in die Dienste der St. T. – Ü. H. (T.) des beklagten Landes. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) auf ihr Arbeitsverhältnis.
Im März 1989 bestand der Kläger die Prüfung zur Erweiterung seiner Anerkennung auf die des Prüfers mit auf die Begutachtung von Fahrzeugen gem. §,19 Abs. 2 StVZO beschränkten Befugnissen (Bl. 23 d. A.). Zu dieser Prüfung war der Kläger vom H. M. f. W. u. T. mit Erlaß vom 09.03.1989 zugelassen worden unter Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrsachverständigengesetz eines Fachhochschulstudiums.
Jedenfalls seitdem ist der Kläger zu mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit beschäftigt mit der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen gem. § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung. Diese führt der Kläger auf sich gestellt in besonders zugelassenen Betrieben des Kraftfahrzeughandwerkes durch. Die freiwillige Kraftfahrzeugüberwachung (FKÜ) ist geregelt in der Anlage 8 zu § 29 StVZO und dem Kraftfahrsachverständigengesetz. Weiter führt der Kläger Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO in den Kraftfahrzeugprüfanlagen des T. aus. Schließlich begutachtet er Kraftfahrzeuge und Anhänger gem. § 19 StVZO im Hinblick auf die technischen Voraussetzungen zur Erteilung oder Wiedererteilung der Betriebserlaubnis, insbesondere bei Fahrzeugen, bei denen aufgrund von Umbauten und technischen Veränderungen die bisherige Betriebserlaubnis als erloschen anzusehen ist. Der Zeitanteil dieser Tätigkeiten ist hinsichtlich des genauen Prozentsatzes zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist aber, daß die beiden zuletzt genannten Tätigkeiten insgesamt weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers beanspruchen.
Für die Prüftätigkeit im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung setzt der T. Kraftfahrzeugmeister nur ein, soweit sie die Prüfung für die Erteilung der Befugnisse nach § 19 StVZO abgelegt haben.
Im Januar 1991 beantragte der Kläger bei seiner Dienststelle erfolglos Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei „sonstiger Angestellter” im Sinne dieser Vergütungsgruppe. Er verfüge über Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem eines Fachhochschulingenieurs gleichwertig seien. Die Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung sei eine Ingenieurstätigkeit. Dies ergebe sich zum einen aus den besonderen Anforderungen von Hauptuntersuchungen in unterschiedlichen Kraftfahrzeugwerkstätten und zum anderen aus der Gesetzes- und Verordnungslage. Aus dieser ergebe sich, daß grundsätzlich nur Fachhochschulingenieure solche Untersuchungen vornehmen dürften.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab 01. August 1990 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die Hauptuntersuchungen im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung könnten genauso wie die in den Prüfanlagen des T. von Kraftfahrzeugmeistern vorgenommen werden, erforderten keine einem Fachhochschulingenieur gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten und es handele sich um keine Tätigkeiten mit ingenieursmäßigem Zuschnitt.
Mit Urteil vom 08. Dezember 1992, auf das Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Kassel der Klage stattgegeben.
Gegen dieses dem beklagten Land am 03. März 1993 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 31. März 1993 eingegangene und am 29. April 1993 begründete Berufung.
Das beklagte Land vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Es beantragt,
die Klage unter Abänderung des Arbeitsgerichts Kassel vom 08. Dezember 1992 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er verweist insbesondere darauf, daß sich aus außerprozessualen Stellungnahmen und Äußerungen des beklagten Landes ergebe, daß es die Tätigkeit in der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung selbst für eine Ingenieurstätigkeit...