Entscheidungsstichwort (Thema)

Fachliche Anforderungen bei Eingruppierung eines Elektromaschinenbauers nach § 56 TVAL II

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung in die Lohngruppe 7 aus § 56 TVAL II reicht eine besondere Erkenntnistiefe oder -breite im erlernten Beruf nicht aus.

 

Normenkette

TVAL II § 56

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 14.03.2012; Aktenzeichen 6 Ca 389/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2015; Aktenzeichen 4 AZR 131/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. März 2012 - 6 Ca 389/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in eine tarifliche Vergütungsgruppe.

Der am 10. Januar 1956 geborene Kläger ist seit dem 05. Mai 2003 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt in der Dienststelle A Installation, als Spezialmechaniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) vom 16.12.1966 nebst Ergänzungstarifverträgen Anwendung. Der Tarifvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

"§ 56 Lohngruppen

(...)

Lohngruppe 5

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.

(2) Arbeitertätigkeiten bis Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung.

Lohngruppe 6

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1).

(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe (2).

Lohngruppe 7

Arbeiter in Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen."

Derzeit erhält der Kläger Entgelt nach der tariflichen Vergütungsgruppe A 4/6 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in Höhe von 2.576,71 Euro brutto. Die monatliche Differenz zwischen der Vergütungsgruppe A 4/6 und A 4/7 beträgt ca. 240,00 Euro brutto. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektromaschinenbauer. Sein Aufgabengebiet umfasst die Instandhaltung und Wartung eines Teils der Logistikanlage. Hierbei handelt es sich um ein Warenverteilsystem in Form einer elektronisch gesteuerten Förderbandanlage, die zum Teil pneumatisch gesteuert wird.

Der Kläger hat behauptet, er sei nach einer Einarbeitungszeit von etwa 2,5 Jahren als Spezialtechniker für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Laufs, ggf. Optimierung, regelmäßige Wartung und ggf. Reparatur der Logistikanlage zuständig. Ca. 20 % der Arbeitszeit verbringe er mit reinen Wartungsarbeiten. Zu etwa 80 % sei er damit beschäftigt, auftretende oder aufgetretene Fehler an der Anlage zu analysieren, Lösungsmöglichkeiten, ggf. gemeinsam mit Kollegen, zu erarbeiten und umzusetzen. Auch für kleinere Reparaturen an den hydraulischen Hubrampen und Rolltoren sei er zuständig. Im Rahmen der Anlagenbetreuung habe er gemeinsam mit Kollegen Verbesserungsvorschläge entwickelt und umgesetzt, die zu einer Verringerung der Fehleranfälligkeit der Anlage geführt hätten. Zum Teil habe er auch Ersatzteile selbst konstruiert bzw. nachgebildet.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Größe und Komplexität der Anlage stehe ihm ein Entgelt nach der Vergütungsgruppe A 4/7 zu. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer mit einer dreijährigen Ausbildung und zwei Jahren Berufserfahrung sei nicht in der Lage, ohne weiteres seine Aufgaben an der Anlage zu übernehmen. Im Übrigen sei die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, dem Kläger die Vergütungsgruppe A 4/7 zu gewähren. In Gießen sei die bundesweit einzige Dienststelle, in der Arbeitnehmer wie er in vergleichbarer Position lediglich mit A 4/6 vergütet würden. Zudem seien in der Werkstatt in Gießen drei Facharbeiter beschäftigt (zwei Schlosser und ein Elektriker), die jeweils die Vergütungsgruppe 7 erhielten. Vergleichbare Spezialmechaniker mit US-amerikanischer Nationalität erhielten nach amerikanischen Richtlinien eine Vergütung NA 10, die der Vergütungsgruppe A 4/7 entspreche. Außerdem befinde sich in Grünstadt eine Großbackanlage mit einer vergleichbaren Förderbandanlage. Die dort eingesetzten Spezialmechaniker seien durchweg in die Vergütungsgruppe A 4/7 eingruppiert, spätestens nach drei Jahren Berufserfahrung.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn mit Wirkung ab 01. Januar 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 (Gewerbegruppe A...

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