Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgeld. Sonderzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verwenden die Tarifvertragsparteien den Begriff „zufließender betrieblicher Sonderzahlungen” so haben sie sich erkennbar vom Bezugszeitraum gelöst und wollen allein auf das Zuflussprinzip abstellen.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe § 10; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.01.2003; Aktenzeichen 15 Ca 7528/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.11.2004; Aktenzeichen 10 AZR 221/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. Januar 2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – Az.: 15 Ca 7528/02 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Sonderzahlung für das Jahr 2002.

Die Klägerin war auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 30./31. März 1999, wegen dessen Inhalt im übrigen auf Bl. 3 f d.A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin gegen ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 3.025,00 EUR beschäftigt. Gemäß § 12 des Arbeitsvertrags unterlag das Arbeitsverhältnis der Parteien den Tarifverträgen für das private Bankgewerbe. § 10 des entsprechenden Manteltarifvertrags (MTV) lautet:

  1. Die Arbeitnehmer … haben einen Anspruch darauf, dass die im Kalenderjahr zufließenden betrieblichen Sonderzahlungen 100 % des monatlichen Tarifgehalts zuzüglich alle tariflichen Zulagen und des Wechselschichtzuschlags … nicht unterschreiten.
  2. Wenn dem Arbeitnehmer … in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Gehalt bzw. Vergütung oder Zuschüsse zum Krankengeld … zustehen, entfällt der Anspruch auf die gemäß Ziff. 1 garantierte Sonderzahlung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um 1/12.

Die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat haben eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) geschlossen, wonach ein Weihnachtsgeld unter den in § 3 GBV aufgeführten Bedingungen gezahlt wird. Darin sind auch die Voraussetzungen einer Jahresabschlussgratifikation (§ 4 GBV) enthalten. Nach § 3 Abs. 2 d) gilt das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung im Sinne des § 10 MTV und erfüllt den dort geregelten tariflichen Anspruch. Auf den Text der GBV (Bl. 81–86) wird im übrigen verwiesen.

Die Klägerin erhielt im April 2002 die Jahresabschlussvergütung für das Jahr 2001 in Höhe von 3.179,00 EUR brutto.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegenüber der Beklagten noch eine anteilige Sonderzahlung in Höhe eines halben Tarifgehalts zu.

Die Klägerin hat beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.512,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Zahlung nicht verpflichtet, weil die Klägerin vor dem in der GBV vorgesehenen Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. § 10 Abs. 3 MTV erfasse im übrigen nicht den Fall des Ausscheidens vor dem Stichtag, sondern den Fall, dass bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestehe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06. Januar 2003 stattgegeben. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 40 f d.A. verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag bezüglich der Voraussetzungen einer Zahlung nach der einschlägigen Gesamtbetriebsvereinbarung und meint außerdem, selbst für den Fall eines garantierten Anspruchs nach § 10 MTV sei sie zu einer Zahlung für das Jahr 2002 nicht verpflichtet, da der Klägerin mit der Jahresabschlussgratifikation für 2001 ein Betrag im Jahr 2002 zugeflossen ist, der gem. § 10 Abs. 1 MTV Anrechnung finde.

Die Beklagte beantragt

die Klage unter Abänderung des am 06. Januar 2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – Az. 15 Ca 7528/02 – abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vertrags. Sie ist der Auffassung, die für das Jahr 2001 gezahlte Jahresabschlussvergütung könne nicht auf die Garantiezahlung gem. § 10 MTV für das Jahr 2002 angerechnet werden. Während in § 3 GBV ein Bezug auf § 10 MTV vorhanden sei, fehle dieser in § 4 GBV hinsichtlich der Jahresabschlussvergütung.

 

Entscheidungsgründe

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und gründete Berufung des Klägers ist zulässig.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sein Urteil war daher abzuändern und die Klage abzuweisen, da sie unbegründet ist.

Dem Arbeitsgericht ist darin Recht zu geben, dass die Klägerin dem Gründe nach einen Anspruch a...

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