Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Vertretung Schlagwörter: Löschung einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Zur gesetzlichen Vertretung einer gelöschten GmbH

 

Normenkette

ZPO §§ 51, 56 Abs. 1-2, § 57 Abs. 1, §§ 86, 241 Abs. 1, § 246 Abs. 1; FGG § 141a

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 6 Ca 717/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 10 AZR 448/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. August 1998 – 6 Ca 717/98 – wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge zu zahlen und ihm (entschädigungsbewehrt) Auskünfte zu erteilen.

Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.

Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) – vgl. § 1 Abs. 2 VTV – in den für den genannten Zeitraum maßgeblichen jeweiligen Fassungen, in welchen der VTV durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, unterfiel und ob der Beklagte damit für den Zeitraum von Januar 1997 bis April 1998 einschließlich beitrags- bzw. auskunftspflichtig ist.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug in ursprünglich drei separaten Rechtsstreiten mit den Aktenzeichen 6 Ca 292/98, 6 Ca 717/98 und 6 Ca 1611/98 – zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter dem führenden Aktenzeichen 6 Ca 717/98 mit Beschluss vom 26. August 1998 (Blatt 79 d.A.) – behauptet, in den Jahren 1997 und 1998 hätten die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit folgende Tätigkeiten ausgeführt:

  • • Kanalbauarbeiten,
  • • Aushub von Kanalgräben,
  • • Verlegen der Kanalrohre,
  • • Verfüllen der zuvor ausgehobenen Gräben,
  • • Erdbewegungsarbeiten, d. h.

    Aushub von Baugräben, Gräben und Schächten und anschließendes Abtransportieren des angefallenen Erdreiches mittels eigener Lkws.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte dementsprechend auskunftspflichtig sei.

Der Kläger hat dementsprechend erstinstanzlich letztlich beantragt (Wiedergabe nach dem maßgebenden Protokoll vom 26. August 1998, die Wiedergabe im Urteil des Arbeitsgerichts weicht textlich davon partiell ab),

die Beklagte zu verurteilen,

  1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    1.1

    wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch … Gesetzliche Rentenversicherung … (SGB … VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 1997 bis April 1998 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

    1.2

    wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch … Gesetzliche Rentenversicherung … (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten – ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – in den Monaten Januar 1997 bis April 1998 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

  2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu Nr. 1.1:

    DM

    69.000,–

    und.

    zu Nr. 1.2:

    DM

    720,–,

    Gesamtbetrag:

    DM

    69.720,–.

Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht auskunfts- und beitragspflichtig zu sein. Die beschäftigten Mitarbeiter hätten zu mehr als 50 % der Arbeitszeit baufremd gearbeitet. Es seine in den jeweiligen Kalenderjahren folgende Arbeiten mit den jeweils angeführten Anteilen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgeführt worden:

  • • Fuhrleistungen und Containerdienste (nicht für eigene Baustellen) zu ca. 35 %,
  • • Baustoffhandel zu ca. 5 %,
  • • Tiefbauarbeiten einschließlich des Einsatzes von Subunternehmen inkl. baulicher Zusammenhangstätigkeiten zu ca. 30 %,
  • • Abbrucharbeiten einschließlich des Einsatzes von Subunternehmen zu ca. 10 %,
  • • Werkstatt- und Lagerarbeiten ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 15 % und
  • • Verleih von Baumaschinen (Pumpen) ohne Personal und ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 5 %.

Der Entschädigungsanspruch werde auch der Höhe nach bestritten.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. August 1998 (Blatt 83 bis 88 d.A.) die Klage insgesamt abgewi...

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