keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzinteresse. Schadenersatz. Detektivkosten. Kündigung. Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Klage auf Erstattung von Detektivkosten, die zur Vorbereitung einer verhaltensbedingte Kündigung angefallen sind, fehlt das Rechtsinteresse, solange der Arbeitgeber diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach gewonnenem Kündgungsschutzprozess geltend machen kann.

 

Normenkette

ZPO 103 ff.; ArbGG § 12a; BGB 280 I

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen 7 Ca 1023/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 – 7 Ca 1023/07 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für Detektivkosten.

Der Geschäftsführer der Klägerin ist der mittlerweile geschiedene Ehemann der Beklagten.

Die Beklagte war bei der Klägerin sei dem 5. März 1992 bei einem Bruttomonatsgehalt von 920 EUR zur Leistung von Büro – bzw. Sekretariatsarbeiten beschäftigt.

Nachdem sich die Ehegatten auseinander gelebt und sich die finanzielle Situation der Klägerin verschlechtert hatte, kam es auch zu Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis der Parteien.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2006.

Mit Schreiben vom 12. September 2006 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der unterbliebenen Erbringung der Arbeitsleistung ab. Mit Schreiben vom 18. September 2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Arbeitsleistung in der Zentrale der Klägerin in A zu erbringen. Dem kam die Beklagte nicht nach unter Verweis auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Anfang September 2006, in der eine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten bis einschließlich 1. Oktober 2006 festgestellt wurde (Blatt 36 der Akten). Mit Schreiben vom 26. September 2006 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der unterbliebenen Erbringung der Arbeitsleistung erneut ab. Mit Schreiben vom 29. September 2006 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zur Beklagten sodann fristlos mit der Begründung, dass die Beklagte trotz Aufforderung und zweier Abmahnungen ihre Arbeitsleistungen nicht erbracht habe. Am 2. Oktober 2006 stellte der die Beklagte behandelnde Arzt eine Folgebescheinigung aus und attestierte dabei eine Arbeitsunfähigkeit der Beklagte bis 30. Oktober 2006 (Blatt 36 der Akten).

Am 10. Oktober 2006 erhob die Beklagte beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eine Kündigungsschutzklage wegen der fristlosen Kündigung vom 29. September 2006 (Aktenzeichen 7 Ca 7143/06).

Nach dem Erhalt der oben angeführten Folgebescheinigung vom 2. Oktober 2006 hatte der Geschäftsführer der Klägerin die Firma B damit beauftragt, die Beklagte zu überwachen. Diese Detektei überwachte die Beklagte mit zwei Detektiven im Zeitraum vom Samstag, dem 7. Oktober 2006, bis zum Donnerstag, dem 12. Oktober 2006. Es wurden 64,5 Stunden Ermittlungstätigkeit ausgeführt. Die Detektei erstellte einen Ermittlungsbericht (Blatt 5 bis 14 der Akten), dem sich entnehmen lässt, dass die Klägerin an mehreren Tagen vormittags während des Überwachungszeitraum die C besucht hatte. Unter dem 16. Oktober 2006 erteilte die Detektei der Klägerin eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 3546,12 EUR (Blatt 15 der Akte), den die Klägerin auch bezahlte.

Nach eigenem Vortrag wusste der Geschäftsführer der Klägerin allerdings schon, dass die Beklagte bereits „seit langem” bzw. „seit mehreren Monaten” diese Heilpraktikerschule besuchte und zwar mit Unterricht in der Regel von Montag bis Freitag vormittags mindestens drei Stunden.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erneut fristlos, diesmal mit der Begründung, dass „berechtigte Zweifel” an der Arbeitsunfähigkeit bestünden nach „Erlangung gesicherter Erkenntnisse” (Blatt 16 der Akte 7 Ca 7143/06). Auch gegen diese Kündigung setzte sich die Beklagte durch entsprechende Erweiterung der Kündigungsschutzklage 7 Ca 7143/06 zur Wehr.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, die Detektivkosten in Höhe von 3546,12 EUR bis zum 31. Oktober 2006 zu zahlen.

Mit Schriftsatz und 22. November 2006 nahm die Beklagte dann ihre Kündigungsschutzklage 7 Ca 7143/06 zurück.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beauftragung der Detektei notwendig gewesen sei, da die Beklagte eine vorsätzliche, vertragswidrigen Handlung begangen habe, indem sie sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen habe, denn wer eine Heilpraktikerschule besuchen könne, der könne auch Büroarbeiten ausführen. Die Beklagte habe „bei der Erlangung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Beschwerden geschildert”, die bei dem behandelnden Arzt den Eindruck erweckt hätten, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht fähig sei, Sekretariatstätigkeiten auszuüben.

Nach Rücknahme der Klage in Höhe vo...

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