Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Unbegründeten Zahlungsklage auf Schmerzensgeld wegen eines Arbeitsunfalls, weil der Arbeitnehmer nicht darlegen konnte, dass der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt hat.

 

Normenkette

SGB VII §§ 104 ff, 104-105

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen 2 Ca 6495/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom … 28. Januar 2009 – 2 Ca 6495/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund eines Arbeitsunfalls.

Der 19XX geborene Kläger arbeitet bei der Beklagten, die ein Automobilverkaufszentrum betreibt, als Sachbearbeiter. Auf dem Betriebsgelände befindet sich ein Gebäude, das sowohl als Büroraum als auch als Lager für Neu- und Ersatzkraftfahrzeugteile genutzt wird. In einem Raum besteht der Fußboden ausschließlich aus Gitterrosten, die in zwei Reihen auf einer Unterkonstruktion aufgelegt sind. In dem unter diesem Raum liegenden Keller werden überwiegend Reifen gelagert. Der Raum mit der Gitterrostkonstruktion ist vom TÜV abgenommen worden. Ein Aufzug, mit dem angelieferte Teile in den Keller verbracht werden könnten, existiert nicht. Es besteht die Möglichkeit, den Keller über eine Treppe, die sich in dem Raum mit dem Gitterboden befindet, zu erreichen. In der Vergangenheit kam es wiederholt dazu, dass Mitarbeiter der Beklagten Reifen, die im Keller eingelagert werden sollten, über die Treppe in den Keller rollen ließen. Die Beklagte untersagte diese Vorgehensweise. In der Folgezeit wurden mehrfach Reifen dergestalt in den Keller gebracht, dass einer der Gitterroste auf dem Fußboden des über dem Keller liegenden Raums entfernt wurde und die Reifen durch die sich ergebende Öffnung in den Keller fallen gelassen wurden. Am 21. August 2008 verbrachten die Mitarbeiter A und B der Beklagten auf die vorstehen geschilderte Weise Reifen in den Keller. Der Kläger hatte an diesem Tag mit dem Kollegen C eine dienstliche Besprechung im ET-Büro. Nach deren Ende durchquerte er gemeinsam mit dem Mitarbeiter C den über dem Keller befindlichen Raum. Dem Kläger gelang es – andere als dem Mitarbeiter C – nicht mehr, vor der Bodenöffnung auszuweichen. Er fiel durch die Fußbodenöffnung mehrere Meter tief in den darunter befindlichen Kellerraum. Bei dem Sturz erlitt er erhebliche Verletzungen, die mehrfache Operationen und Nachbehandlungen erforderlich machten. Einen Tag nach dem Unfall ließ der damalige Geschäftsführer der Beklagten die Gitterroste mit der Unterkonstruktion verschrauben und untersagte die zukünftige Entfernung der Roste. Gleichzeitig ordnete er an, Reifen nur noch über die Treppe in den Keller zu verbringen.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2008 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 143-146 d. A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Beklagte zur Zahlung von EUR 204,70 Schadenersatz wegen Beschädigung der Kleidung des Klägers verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat – soweit die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld abgewiesen worden ist – angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreife. Nach dieser Vorschrift bestehe zu Gunsten der Beklagten ein Haftungsprivileg, welches mangels vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls auch nicht entfallen sei. Bei dem Unfall handele es sich um einen Versicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB VII, da ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII anzunehmen sei. Der Kläger habe einen Unfall als Folge einer dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Tätigkeit erlitten, als er durch den geöffneten Gitterrost in den Keller gestürzt sei. Dieser Unfall sei nicht vorsätzlich von der Beklagten herbeigeführt worden. Denn selbst die vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften führe nicht dazu, dass die Beklagte den Unfall selbst und die konkreten Unfallfolgen, auf die sich ihr Vorsatz ebenfalls beziehen müsste, vorsätzlich herbeigeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 146-149 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 12. August 2009 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt und begründet.

Er verfolgt sein Klagebegehren hinsichtlich des abgewiesenen Klageteils teilweise unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte hafte ihm, da der Unfall von ihr mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt worden se...

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