Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung des Personalrats bei Verdachtskündigung
Leitsatz (amtlich)
1 Die Mitteilung des Ergebnisses der Anhörung des Arbeitnehmers dem gegenüber eine außerordentliche Verdachtskündigung wegen Untreue ausgesprochen werden soll, gehört zur ordnungsmäßigen Begründung der Kündigungsmaßnahme und damit zur ordnungsmäßigen Beteiligung des Personalrats
2 Kann sich ein Arbeitnehmer, der im Zuge einer beabsichtigten Verdachtskündigung anzuhören ist, wegen von ihm nicht zu vertretender Gründe (hier Intensiv-Krankenhausbehandlung) nicht fristgerecht äußern so kann diese fehlende Stellungnahmemöglichkeit nicht durch Gewähren einer Auslauffrist für das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber kompensiert werden
Normenkette
HPVG § 77 Abs. 3; BAT § 54 II
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 14.11.1991; Aktenzeichen 7 Ca 173/91) |
Tenor
Die Berufung des … gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14.11.1991 – 7 Ca 173/91 – wird auf Kosten des zurückgewiesen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von. … gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 6.5.1991, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, mit Auslauffrist bis zum 30.6.1991 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung, wegen deren Inhalt auf Bl. 4, 5 d.A. Bezug genommen ist.
Die … erstattete gegen den als Sachbearbeiter in der Liegenschaftsstelle beim … (tätigen) Kläger am 15.2.1991 Strafanzeige wegen Veruntreuung, wobei es um den Ankauf von zwei Arbeitskitteln für Zwecke seiner Ehefrau durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Liegenschaftsverwalter (Wert der Kittel: 156,50 DM) ging (Bl 42 d.A.).
Wegen einer weiteren Veruntreuung zweier Fenster, die der Kläger nicht – wie rechnungsmäßig angegeben – in ein von ihm zu verwaltendes … eigenes Haus, sondern in seine private Eigentumswohnung einbauen, aber über … Land abrechnen und bezahlen ließ, erstattete der Leiter der … beim … am 18.2.1991 Strafanzeige (Wert der Fenster nebst Rolladenaufbauelementen und Alu-Außenfensterbauten: 2.861,65 DM) (Bl. 18, 35 d.A.) Davon hatte der Vorsteher des … den … Leiter der Innenrevision am 15.2.1991 unterrichtet (Verdacht auf ‚eine weitere’ Untreue des Klägers) (Bl 34 d.A.).
Ende Februar 1991 teilte … (Innenrevisionsleiter) dem ermittelnden Staatsanwalt … telefonisch mit, … es sei beabsichtigt, „den Kläg. fristlos zu entlassen, … falls die Ermittlungen der … den Verdacht bestätigten” (Bl 35 d.A.).
Unter dem Datum 8.4.1991 teilte die ermittelnde … dem Vorsteher des … – „persönlich oder Vertreter im Amt” – den von ihr gegen den Kläger gestellten Strafbefehlsantrag (Bl. 24 d.A.) mit. Der … des … vermerkte handschriftlich auf diesem Anschreiben den Eingang mit dem „24.4.1991” und ordnete die Weiterleitung einer Ablichtung an den Leiter der … beim … der … an (Bl 27 d.A.) Daraufhin holte … den eingegangenen Strafbefehlsantrag in … persönlich ab und überbrachte ihn der bei der kündigungsberechtigten … zuständigen …. Diese erfuhr am 29.4.1991 erstmals von einer weiteren Untreue des Klägers wegen des Fenstereinbaus betreffenden Verdacht aus dem Strafbefehlsantrag. Die Innenrevision hatte diese von ihr ermittelte weitere Untreue weder der Vorprüfungsstelle bei der noch dem … dort mitgeteilt (Bl 22 d.A.). Auch die Ermittlungen der …, der gegenüber der Kläg. vor oder am 11.3.1991 „die Untreue im Zusammenhang mit den Fenstern” zugegeben hatte (Bl 43, 48 d.A.), wurden der … nicht vor dem 29.4.1991 bekannt.
Unter dem 29.4.1991 teilte die dem … des … mit, nach dem Inhalt des (als Anlage beigefügten Strafbefehlsantrages) „bestehe der Verdacht”, daß sich der Kläger der Untreue zum Nachteil des … schuldig gemacht habe (Bl 136 d.A.). Sie teilte dem Personalrat ferner mit, sie habe dem Kläger eine Frist gesetzt, sich „zu den Vorwürfen zu äußern”; „aufgrund seiner bisherigen Stellungnahme auch gegenüber der Innenrevision sei jedoch mit einer anderen Sachverhaltsdarstellung nicht zu rechnen”. (Bl 136 d.A.).
Das Dienstverhältnis „könne nicht bestehen bleiben, da ansonsten das Ansehen des … Schaden nehmen würde” (Bl. 137 d. A.). Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme „spätestens innerhalb dreier Arbeitstage” gegeben (Bl 137 d. A.).
Mit weiteren „Anhörungs”-Schreiben vom 29.4.1991 forderte die den … dem dieses. Schreiben am 30.4.1991 zuging, auf, „sich zu den im Strafbefehl genannten Vorwürfen bis zum 3.5.1991 zu äußern” (Bl. 83 d.A.), nachdem er in diesem Schreiben zwar darauf hingewiesen worden war, es bestehe „nach dem Inhalt des Strafbefehls” der „Verdacht”, daß er sich der Untreue zum Nachteil des … schuldig gemacht habe (Bl 83 d.A.). Der Kläger, der sich ab dem 30.4.1991 zur stationären Behandlung im … Hospital in … befand (Intensivbehandlung; Bl. 112 d.A.), ließ durch seine Anwälte eine entsprechende ärztliche Bescheinigung am 3.5.1991 ohne weitere Stellungnahme in der Sache an die … per Fax übermitteln (Bl. 102, 107 d.A.).
Der … bekundete in seiner Stellungnahme vom 2.5.1991 (Bl 138 d.A.) sein „Verständis für einschneidende arbeit...