Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Leitsatz (amtlich)
1) Eine „Neueinstellung” i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 BeschFG ist jeweils gegeben, wenn ein Arbeitnehmer eingestellt wird, der arbeitslos ist oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes wird dabei nicht vorausgesetzt.
2) Für die Beurteilung, ob die Neueinstellung durch einen anderen Arbeitgeber erfolgt, ist auf den rechtlichen: Arbeitgeber-Begriff abzustellen. So steht etwa der für ein Leiharbeitsunternehmen erfolgende Arbeitseinsatz bei einem Entleiher der Annahme einer anschließenden „Neueinstellung” im Unternehmen des Entleihers nicht entgegen.
3) Bei Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages i. S. des BeschFG ist ein ausdrücklicher Hinweis auf diese gesetzliche Grundlage nicht vorgeschrieben.
Normenkette
BeschFG § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.11.1986; Aktenzeichen 16 Ca 140/86) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 18.11.1986 – Az: 16 Ca 140/86 – wird zurückgewiesen.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage erweitert hat, wird er mit diesem Begehren abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 6.730,– DM festgesetzt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses.
Der jetzt 42 Jahre alte Kläger war zunächst in der Zeit vom 28.05.1985 bis zum 30.08.1985 aufgrund eines Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages zwischen der Beklagten und der Fa. a. G. f. Z. einem Zeitarbeitsunternehmen, bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung ab 01.09.1985 bis zum 31.03.1986 war er sodann aufgrund eines für diesen Zeitraum abgeschlossenen befristeter Aushilfsarbeitsvertrages (Blatt 9–11 d.A.) in der Lohnbuchhaltung der Beklagten beschäftigt; sein monatlicher Verdienst belief sich zuletzt auf 3.365,– DM brutto.
Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten bewarb sich der Kläger wiederholt vergebens auf andere, im Betrieb der Beklagten ausgeschriebene Arbeitsplätze; auf seine diesbezüglichen Bewerbungsschreiben (Blatt 4–7 d.A.) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 13.03.1986 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.1986 enden werde. Bereits zuvor, nämlich am 05.03.1986, erteilte die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis, auf dessen näheren Inhalt (Blatt 8 d.A.) gleichfalls verwiesen wird.
Mit der vorliegenden, am 02.04.1986 eingegangenen Feststellungsklage hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß sich die Beklagte nicht auf die Befristung berufen könne, da diese mangels eines sachlichen Grundes rechtsunwirksam sei. Ebenso sei das BeschFG im Streitfalle nicht anwendbar, weil es sich bei seiner Übernahme durch die Beklagte um keine „Neu-Einstellung” gehandelt habe; zudem habe sich die Beklagte in dem Aushilfsarbeitsvertrag nicht auf das BeschFG berufen.
Der Kläger hat daher beantragt, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 31.03.1986 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das BeschFG sei zwar nicht angewandt worden, doch sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses bereits nach allgemeinen Grundsätzen zulässig gewesen.
Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 18.11.1986 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befristung des Aushilfsarbeitsvertrages sei nach Art. 1 § 1 BeschFG gerechtfertigt gewesen, auch wenn sich die Beklagte hierauf nicht ausdrücklich berufen habe. Die vorausgegangene, aufgrund des Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages erfolgte Tätigkeit bei der Beklagten könne insoweit nicht herangezogen werden, da diese nicht auf einem Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber beruht habe. Vielmehr habe die Beklagte mit Abschluß des befristeten Aushilfsarbeitsvertrages einen Arbeitsplatz, der bislang mit einem Leih-Arbeitnehmer besetzt gewesen sei, nunmehr vorübergehend mit einem eigenen Arbeitnehmer besetzt. Wegen der sonstigen Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Blatt 37 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese, ihm am 12.01.1987 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 10.02.1987 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.02.1987 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel – nach rechtzeitiger Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 10.04.1987 – mit einem weiteren, am 10.04.1987 eingegangenen Schriftsatz im einzelnen begründet. Darin hält der Kläger unverändert daran fest, daß sich die Beklagte weder auf das BeschFG noch auf einen vorhandenen Sachgrund für die Befristung berufen könne. Das BeschFG sei bereits deshalb unanwendbar, weil sich die Beklagte bei Abschluß des Aushilfsarbeitsvertrages hierauf nicht aus...