Revision ist zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der „Neueinstellung” i. S. des Beschäftigungsförderungsgesetzes

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine „Neueinstellung” i.S. des § 1 Abs. 1 BeschFG wird die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes nicht vorausgesetzt (im Anschluß an LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.1988 – 10 Sa 161/87 –, LAG Berlin in DB 1987, S. 2106, sowie LAG Rheinland-Pfalz, in DB 1988, S. 185; ebenso Hanau in RdA 1987, S. 25 I b)

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 26.03.1987; Aktenzeichen 4 Ca 136/87)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Offenbach/Main vom26.3.1987 – Az.: 4 Ca 136/87 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Der jetzt 51 Jahre alte Kläger wurde bei der Beklagten mit Wirkung ab 3.3.1986 befristet bis 28.2.1987 als Montagearbeiter eingestellt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildete ein Anstellungsvertrag vom 3.3.1986 nebst Anlage, auf deren näheren Inhalt (Bl. 4/5 d. A.) verwiesen wird.

Mit Wirkung ab 15.9.1986 wurde der Kläger einvernehmlich auf die Position eines Kraftfahrers umgesetzt; sein monatlicher Verdienst belief sich zuletzt auf 3.543,75 DM brutto. Am 19.2.1987 wurde ihm sodann mitgeteilt, daß sein Arbeitsverhältnis zum 28.2.1987 enden werde.

Mit der vorliegenden, am 26.2.1987 eingereichten Klage verlangt der Kläger die Feststellung, daß zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe, sowie ferner die Weiterbeschäftigung über den 28.2.1987 hinaus. Nach Ansicht des Klägers war die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.1987 unzulässig, weil das BeschFG im Streitfalle unanwendbar gewesen sei; sein Arbeitsverhältnis habe nämlich mit einem anderen Arbeitsverhältnis bei der Beklagten, und zwar mit dem des früheren Lkw-Fahrers W. K., in einem engen sachlichen Zusammenhang gestanden.

Der Kläger hat beantragt,

1) festzustellen, daß zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe,

2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den vertraglichen Bestimmungen als Kraftfahrer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Ansicht ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Befristung nach dem BeschFG unwirksam sein könne.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit einem am 26.3.1987 verkündeten Urteil als unbegründet abgewiesen und zur Begründung i.w. ausgeführt, die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach den Vorschriften des BeschFG wirksam gewesen. Entgegen der Ansicht des Klägers setze § 1 des BeschFG für die Zulässigkeit einer Befristung nicht voraus, daß ein neuer Arbeitsplatz geschaffen werde; vielmehr komme es lediglich darauf an, daß ein Arbeitnehmer neu eingestellt werde. Letzteres sei bei der Einstellung des Klägers der Fall gewesen, da er zuvor nicht bei der Beklagten beschäftigt worden sei. Wegen aller sonstigen Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diese, ihm am 13.5.1987 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 15.6.1987 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 15.6.1987 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel zugleich im einzelnen begründet.

Darin macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG verkannt. Diese Vorschrift sei nicht personen-, sondern vielmehr arbeitsplatzbezogen, weil eine Neueinstellung nicht vorliege, „wenn zu einem vorhergehenden befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe”. Daß ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer bestanden haben müsse, werde vom Gesetz nicht erwähnt. Dieses Ergebnis der wörtlichen Interpretation werde auch durch den erklärten Gesetzeszweck unterstrichen, wonach u.a. unbefristete Arbeitsverhältnisse nicht zur Begründung eines Zeitvertrages beendet werden sollen.

Demzufolge, so meint der Kläger, könne seine zum 3.3.1986 erfolgte Einstellung nicht als „Neueinstellung” i. S. des BeschFG gelten, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, nämlich zu dem des Arbeitnehmers W. K., bestanden habe.

Der Kläger beantragt daher,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 26.3.1987 – Az.: 4 Ca 136/87 –

1) festzustellen, daß zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe,

2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den vertraglichen Bestimmungen als Kraftfahrer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt demgegenüber,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und hebt ergänzend hervor, daß der Kläger vor dem 3.3.1986 niemals bei ihr gearbeitet habe; ebenso habe es sich in seinem Falle um eine „Neueinstellung” i. S. des BeschFG gehandelt. Entgegen der fehlsamen Ansicht...

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