Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Änderung eines Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Dienstliche oder betriebliche Gründe. Ablehnung Altersteilzeitarbeitsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, weil die Beklagte die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Gründe zu Recht abgelehnt hat.
Normenkette
TV FlexAZ § 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 311 a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 06.06.2012; Aktenzeichen 3 Ca 2164/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Juni 2012 - 3 Ca 2164/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und Ver.di (im Folgenden: TV FlexAZ) abzuschließen.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Ver.di, die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband.
Der am A geborene Kläger ist seit 1990 im Gesundheitsamt der Beklagten als Arzt beschäftigt. Er war zuvor unter anderem in der Pharmazeutischen Grundlagenforschung (Arzneimittel gegen AIDS, Hepatitis etc.) tätig. Wegen seiner Qualifikationen und Erfahrungen in diesem Bereich wurde er von der Beklagten als AIDS-Fachkraft eingestellt. Nachdem es für diese Tätigkeit keinen Bedarf mehr gab, wurde der Kläger ohne formelle Weiterbildung und unter fachlicher Anleitung und Überwachung durch die jeweiligen Vorgesetzten mit anderen Aufgaben aus dem Spektrum des Gesundheitsamtes betraut. Dabei wurde der er unter anderem in den Bereichen Infektionsschutz und Hygiene und zuletzt im Bereich der amtsärztlichen Begutachtung eingesetzt. Da der Kläger keinerlei klinische Ausbildung besitzt, konnte er nicht zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen weitergebildet werden.
Nach Abschnitt B Ziff. 22 der maßgeblichen Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 15. August 2005 ist für die Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen eine 60-monatige Weiterbildung erforderlich, von der 36 Monate in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung zu absolvieren sind (Wegen der Einzelheiten der Weiterbildungsordnung wird auf Bl. 45 - 56, insbesondere Bl. 54 f. d. A. Bezug genommen).
Es gibt bei der Beklagten eine Verfügung des Personaldezernenten vom 30. April 2007, wonach Anträge auf Altersteilzeit nur dann genehmigt werden dürfen, wenn die Planstelle des Mitarbeiters dauerhaft wegfällt.
Am 17. Dezember 2009 hat der Oberbürgermeister der Beklagten verfügt, dass in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans 2010/2011 nur solche finanziellen Leistungen erbracht werden dürfen, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien; neue Verpflichtungen dürften nur eingegangen werden, wenn dazu eine Rechtspflicht oder eine unaufschiebbare Notwendigkeit bestehe, wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 158 und 159 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. April 2010 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages vorzugsweise im Blockmodell beantragt mit dem Beendigungsdatum 31. Mai 2015. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er zu Beginn seines 5. Lebensjahrzehnts eine Allergie gegen Pollen der sogenannten Frühblüher entwickelt habe. Die Allergie weise eine steigende Tendenz auf und die von ihm verwendeten Medikamente würden zunehmend an Wirksamkeit verlieren, weshalb er sich zunehmend in seiner Leistungsfähigkeit im Frühjahr eingeschränkt und deshalb einen zunehmend größer werdenden Teil des Jahres in pollenfreien Gebieten am Meer verbringen müsse, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 4 und 5 d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte hat den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung mit Schreiben vom 31. August 2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Quote gem. § 4 TV FlexAZ von 2,5% der Beschäftigten, welche von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machten, zum Stichtag 31. Mai 2009 für das Jahr 2010 bereits erreicht gewesen sei (wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 6 und 7 d. A. Bezug genommen). Mit Schreiben vom 13. September 2010 hat der Kläger erneut den Abschluss eines Altersteilvertrages beantragt (Bl. 8 d. A.). Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2011 abgelehnt, weil dienstliche Gründe der Bewilligung entgegenstünden. Dazu hat sie sich auf eine Stellungnahme des Fachamtes bezogen, wonach insbesondere im Bereich der besonderen Infektionskrankheiten ärztliche Kompetenz fehle und eine Arztstelle im amtsärztlichen Gutachtenwesen schon seit längerer Zeit vakant sei (wegen der Einzelheiten des Schreibens...