Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer unrichtige Datumsangaben bezüglich gerügter Vorfälle enthaltenden Abmahnung aus der Personalakte
Leitsatz (amtlich)
Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie falsche Datumsangaben bezüglich gerügter Vorfälle enthält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das in der Jahreszahl zutreffende Datum nicht aufgrund des übrigen Inhalts der Abmahnung erschließt.
Normenkette
BGB §§ 12, 862, 1004
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 24.09.2015; Aktenzeichen 3 Ca 91/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. September 2015 - 3 Ca 91/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.
Die Beklagte betreibt als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Seniorenheim.
Die Klägerin ist seit dem 15. September 1989 bei der Beklagten zuletzt als Pflegedienstleiterin beschäftigt. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt € 4.004,05. Am 14. November 2014, 8. Januar und 4. Februar 2015 führte die seit dem Jahr 2013 bei der Beklagten beschäftigte Einrichtungsleiterin so genannte Mitarbeiterfördergespräche mit der Klägerin. Am 4. Februar 2015 bat die Einrichtungsleiterin die Klägerin, das Protokoll dieser Mitarbeiterfördergespräche und eine der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung zu unterzeichnen. Die der Klägerin zur Unterschrift vorgelegte Stellenbeschreibung enthält in dem der Unterschriftszeile vorausgehenden Abschnitt "Bemerkungen" unter anderem den Satz: "Durch diese Stellenbeschreibung sind die Aufgaben und Kompetenzen verbindlich festgelegt." Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung jeweils ab.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete - vorliegend streitbefangene - Abmahnung folgenden Inhalts aus.
"Sehr geehrte Frau A,
wir haben Ihnen gegenüber eine Abmahnung wegen pflichtwidrigen Verhaltens auszusprechen.
Seit November 2014 besprechen Sie gemeinsam mit Ihrer Einrichtungsleitung, Frau B, welche konkreten Projekte und Verantwortungsbereiche bei Ihnen, in Ihrer Funktion als verantwortliche Pflegefachkraft angesiedelt werden, und bis wann die Projekte umgesetzt verbindlich sein müssen. Diese Vorhaben fixieren wir schriftlich, um den Umsetzungsstand und die Verantwortlichkeiten nachvollziehen zu können.
Grund für die Abmahnung ist Ihre Verweigerung, im Anschluss an die, am 14.11.2014 und in Fortsetzung am 08.01.2014 geführten Mitarbeiterfördergesprächen, die Protokolle, die die konkreten Aufgaben und Vereinbarungen beinhalten, sowie Ihre veränderte Stellenbeschreibung zu unterzeichnen.
Zuletzt am 04.02.2014, in der 3. Fortführung des Mitarbeiterfördergesprächs, haben Sie auch keine Zustimmung signalisiert, die zugewiesenen Aufgaben in Umfang und Zeitvorgaben, wie im Protokoll des Mitarbeiterfördergesprächs vermerkt und gefordert, anzunehmen.
Wie können Ihr Verhalten nicht verstehen, weil wir seit geraumer Zeit bemüht sind, die Arbeitsabläufe und Organisationsformen im C anzupassen. Hierfür ist es erforderlich, dass verschiedene Projekte bearbeitet und verschiedene Ziele erreicht werden. Ihre Verweigerungshaltung ist hierfür nicht förderlich und entspricht auch nicht den arbeitsvertraglichen Pflichten, die Ihnen obliegen.
Weiter haben Sie am 21.01.2014 im Rahmen einer Wohnbereichsleitungsbesprechung erklärt, sie würden das alles nicht schaffen und dann würden sie eben krank werden.
Sie werden verstehen, dass solche Erklärungen wenig förderlich sind und nicht mit ihren arbeitsvertraglichen Pflichten zu vereinbaren sind.
Aufgrund der vorgenannten Vorfälle bzw. des von Ihnen gezeigten Verhaltens mahnen wir Sie ab und weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass wir es uns im Wiederholungsfalle vorbehalten müssen, arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung einzuleiten.
Hochachtungsvoll
...."
Mit Schriftsatz vom 11. März 2015, der am Folgetag bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangen und der Beklagten am 17. März 2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin Klage erhoben, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter zuvor außergerichtlich vergeblich eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin gefordert hatte.
Die Klägerin hat gemeint die Abmahnung sei rechtswidrig und behauptet, sie habe die in der Abmahnung wiedergegebene Äußerung nicht gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Arbeit zu Vorgaben, die seitens der Beklagten gemacht worden seien, in der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit nicht erbracht werden könnten und die daraus resultierende Überlastung möglicherweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könne.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 11.02.2015 aus ihrer Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Klägerin habe sich völlig un...