Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Entfernung eines inhaltlich unrichtigen Feedback-Bogens aus der Personalakte
Leitsatz (amtlich)
Anspruch des Flugbegleiters auf Entfernung eines inhaltlich unrichtigen "Feedback-Bogens" aus seiner Personalakte.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung eines inhaltlich unrichtigen Feedback-Bogens aus seiner Personalakte. Dies ist der Fall, wenn beanstandet wird, dass der Arbeitnehmer zu einem Briefing die Briefing-Unterlagen nicht mit sich geführt habe, aber eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, solche Unterlagen mit sich zu führen, nicht besteht.
Normenkette
BGB §§ 242, 1004
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.02.2014; Aktenzeichen 8 Ca 6811/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 8 Ca 6811/13, vom 25. Februar 2014 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, das Feedback-Schreiben vom 22. April 2013 sowie alle Kopien und die sich hierauf beziehende Korrespondenz aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung eines sog. Feedbacks aus der Personalakte. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 79 bis 80 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 25. Februar 2014 verkündetes Urteil, 8 Ca 6811/13, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zum Anspruch auf Entfernung unberechtigter Abmahnungen aus der Personalakte entwickelten Grundsätze fänden vorliegend keine Anwendung. Denn bei dem Feedback handele es sich weder um ein abmahnungs- oder ermahnungsähnliches Schreiben noch liege eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers zu Verhalten oder Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vor. Das Feedback entspräche seiner Zielsetzung nach einer Beurteilung durch einen Vorgesetzten. In Bezug auf dienstliche Beurteilungen bestehe ein Entfernungsanspruch nur in geringerem Umfang. Bei der Beurteilung stehe dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dienstliche Beurteilungen seien deshalb nur beschränkt nachprüfbar und könnten nur darauf kontrolliert werden, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten habe. Verstöße hiergegen seien nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 80R bis 81R d.A.).
Gegen dieses ihm am 7. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese am 23. Mai 2014 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen und hält daran fest, ihm stehe ein Anspruch auf Entfernung des Feedbacks vom 22. April 2013 aus seiner Personalakte zu. Das Feedback enthalte unrichtige Tatsachenbehauptungen und wirke letztlich wie ein abmahnungs- oder ermahnungsähnliches Schreiben. Entgegen dem Inhalt des Feedbacks sei er nicht unvorbereitet zum Briefing erscheinen, hätten - dies ist unstreitig - Briefingunterlagen nicht zwingend mitgeführt werden müssen, habe er auf Fragen des Pursers A konkret antworten können, keine flapsigen Bemerkungen gemacht, keine Vorschriften für die restliche Crew in Frage gestellt und sich nicht wie von der Beklagten und vom Purser A behauptet in der First Class Galley bewegt. Aber auch bei Annahme einer dienstlichen Beurteilung bestehe ein Entfernungsanspruch. Denn ein fehlerfreies Verfahren sei nicht eingehalten worden, da der Vordruck für das Feedback nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und ein nach der Betriebsvereinbarung Zielvereinbarung, Mitarbeitergespräch, Feedback vom 1. Juli 1998 erforderliches Mitarbeitergespräch nicht geführt worden sei. Das Feedback stelle auch nicht nur die Zusammenfassung einer Wertung des Vorgesetzten dar, sondern beschreibe ein angebliches Verhalten des Klägers in Form einer unrichtigen Tatsachenbehauptung und nicht in Form der Darstellung einer subjektiven Sichtweise. Auch als Akt wertender Erkenntnis seien dienstliche Beurteilungen dahin überprüfbar, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23. Mai 2014 (Bl. 101 f d.A.) und vom 10. Oktober 2014 (Bl. 158 f d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2014, 8 Ca 6811/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Feedback-Schreiben vom 22. April 2013 sowie alle Kopien und die sich hierauf beziehende Korrespondenz aus seiner Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Bei dem Feedback handele es sich allein um die Dokumentation der subjektiven Wahrne...