keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltskontrolle. Dienstwagen. Überlassungsvertrag. Auslegung. Abgeltungsklausel. Aufhebungsvertrag. ungerechtfertigte Bereicherung. Gebrauchsvorteil
Leitsatz (amtlich)
a) wirksame Vereinbarung einer Klausel in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag, die den Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Eintritt in den noch laufenden Dienstwagen-Leasingvertrag verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung auslösen;
b) Die Nutzung eines Dienstwagens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für das der Arbeitgeber weiterhin die komplette Leasingrate zahlt, stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar (nicht zustehender Gebrauchsvorteil), die zur Herausgabe des Wertersatzes verpflichtet;
c) Eine Abgeltungsklausel in einem Abwicklungsvertrag, nach der alle aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung bestehenden Ansprüche abgelten soll, umfasst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt erst entstehende Ansprüche (hier: durch die weitere ungerechtfertigte Nutzung des Dienstwagens) nicht.
Normenkette
BGB §§ 307, 812, 818 II, §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.10.2004; Aktenzeichen 7 Ca 1064/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15.10.2004 – 7 Ca 1064/04 – teilweise abgeändert :
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.123,27 (i. W. Fünftausendeinhundertdreiundzwanzig 27/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 13/15 und die Klägerin zu 2/15 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Der Beklagte stand bis zum 31.12.2002 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin.
Neben dem Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 10.1.2002 einen Pkw-Überlassungsvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin dem Beklagten ein Leasingfahrzeug der Marke Renault Laguna Grand 1,9 CCI zur Verfügung stellte. Der Vertrag regelte in § 1 Abs.2 u.a., dass die Gebrauchsüberlassung durch die Klägerin als Leasingnehmerin an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden sei und mit der Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses ende. Nach Beendigung trete der Beklagte als Leasingnehmer in den noch laufenden Vertrag ein. Für die weiteren Absprachen wird auf den Text des Fahrzeugüberlassungsvertrages Bezug genommen (Bl. 5 – 10 d.A.). Daneben unterzeichnete der Beklagte am selben Tage eine „Gehaltsverzichtserklärung für Firmenwagenleasing”, in der er für die Dauer des Leasingvertrages auf DM 1.793,01 (EUR 916,75) zugunsten eines Firmenwagens verzichtete. Weiter erklärte er sich darin bereit, im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anstelle des Arbeitgebers in den Leasingvertrag einzutreten. Die Art der Fortführung des Leasingvertrages sei dann mit dem jeweils zuständigen Personaldienst abzustimmen (Bl. 11 d.A.). Bei dem Leasingvertrag handelte es sich um ein sog. Full-Service-Leasing, das die Aufwendungen für Wartung/Verschleiß, Reifen, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühren, Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung sowie eine Treibstoffpauschale in Höhe von EUR 172,– netto mit einschloß. Neben dem Gehalt zahlte die Klägerin dem Beklagten eine sog. Mobilityzulage in Höhe von EUR 1.400,–. Diese Zahlung sollte pauschal alle Kosten von Dienstfahrten mit einem Pkw abdecken (Anlage 3 zum Arbeitsvertrag, Bl. 80 d.A.).
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten am 12.9.2002 zum 31.12.2002. Am 22.10.2002 schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darin sind zunächst unter den Ziffern a) bis f) dem Kläger noch zustehende Ansprüche geregelt. Daran anschließend ist formuliert: „Mit Erfüllung der sich aus Buchstaben a) bis f) ergebenden Forderungen sind alle gegenseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten. Es besteht Einigkeit, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen weitere Ansprüche hergeleitet werden können.”
Am 31.10.2002 unterzeichneten die Parteien ein „Übergabeprotokoll”. Dieses regelt in sechs Ziffern die Rückgabeverpflichtungen des Beklagten von Gegenständen, die der Klägerin gehören. Es schließt mit dem Satz: „Mit der Rückgabe der oben bezeichneten Gegenstände sind alle Rückgabeverpflichtungen erfüllt. Weitere Forderungen an den Beklagten bestehen unwiderruflich nicht”.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trat der Beklagte nicht anstelle der Klägerin in den Leasingvertrag ein. Er gab auch das Fahrzeug nicht zurück, sondern nutzte es bis Juni 2003 weiter. Die Leasingraten für den Zeitraum von Januar bis Juni 2003...