Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßige Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung in einer Pensionszusage auf eine bestimmte Person. Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach Wiederverheiratung des früheren Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die formularmäßige Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung in einer Pensionszusage auf denjenigen Ehegatten, mit dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage verheiratet ist, benachteiligt diesen entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

2. Die so entstandene Lücke in der vertraglichen Regelung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung auszufüllen. Dabei ist dem Interesse des Arbeitgebers auf Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung insoweit Rechnung zu tragen, als ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nur hinsichtlich solcher Personen besteht, mit denen der Arbeitnehmer die Ehe noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingegangen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 307 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.11.2019; Aktenzeichen 10 Ca 3721/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. November 2019 – 10 Ca 3721/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung, der mit dem Kläger bei dessen Tod verheirateten Ehefrau.

Der am xx. xx 1944 geborene Kläger war vom 01. Januar 1967 bis zum 28. Februar 2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Arbeitgeberin erteilte dem Kläger eine Versorgungszusage zur betrieblichen Altersversorgung erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 1969, so dann unter dem Datum 14. November 1972 und 24. November 1980 und zuletzt unter dem Datum vom 05. Juli 1990 (vgl. die Anlagen B 1 – B 3 d. A.). Hier heißt es zur Hinterbliebenenversorgung wie folgt:

„6. Witwengeld, Waisengeld

6.1. Wird die Ehe mit Frau A, geborene B durch den Tod des Mitarbeiters aufgelöst, so erhalten

a) Frau A, geborene B bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederheirat ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H.

und

b) die unverheirateten Kinder des Mitarbeiters aus der vorgenannten Ehe ein Waisengeld

(…)

des dem Mitarbeiter nach den Tz 1. – 5.1. zustehenden Ruhegeldes“

Der Kläger bezieht seit dem 01. März 2007 ein Ruhegeld in Höhe von zunächst 63.000,- EUR p. a.. Im Ruhestand erbrachte der Kläger auf Honorarbasis bis zum 31. März 2010 Dienstleistungen als externer Berater für die Beklagte.

Mit Wirkung zum 01. Oktober 2011 übertrug die Beklagte ihre Versorgungsverpflichtungen im Rahmen eines Durchführungswechsels von einer Direktzusage auf eine Pensionsfondzusage auf die C. Der Kläger wurde über den Wechsel mit Schreiben vom 21. September 2011 (Anlage B 5) informiert. In dem Schreiben der Beklagten heißt es:

„An dem Umfang und der Höhe, der Ihnen zugesagten betrieblichen Altersversorgung, so wie der bestehenden Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein ändert sich durch die Übertragung der Versorgung auf C nichts. (…) D wird ab 01. Oktober 2011 die Administration Ihrer Rentenzahlungen übernehmen und direkt an Sie auszahlen.“

Unter dem Datum des 30. September 2011 (Anlage B 6) schrieb die C dem Kläger, dass sie ihn als Rentenempfänger begrüße. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

„Die Auszahlung der monatlichen Bruttorente ab dem 01. Oktober 2011 in Höhe von 7.476.30 EUR erfolgt auf die uns von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber benannte Bankverbindung.“

Weiter war dem Schreiben ein Versicherungsschein (Anlage B 7 mit der Versicherungsscheinnummer xxxxx zum Pensionsfondvertrag Nr. xxxxx /Leistungszusage LZ3) beigefügt. In dem übersandten Versorgungsschein ist unter der Überschrift „Pensionsfondzusage“ ausgeführt, dass der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber – solange C die übertragenen Leistungen erbringt – nur subsidiär und damit nachrangig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins und der Leistungszusage LZ3 wird auf die Anlagen B 7 und B 8 der Akte verwiesen.

Bei Erteilung der Versorgungszusage war der Kläger mit A, geborene B, geboren am xx.xx.1944 verheiratet. A, geborene B verstarb am 05. Dezember 2011. Am 20. Mai 2016 heiratete der Kläger E, geborene F, geboren am xx.xx.1947. Die Eheschließung erfolgte demgemäß nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.

Nachdem die Beklagte sich geweigert hatte, E, geborene F, als Versorgungsberechtigte für eine Witwenrente anzuerkennen, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger hat zunächst auf eine entsprechende Rüge der Beklagten zu deren fehlender Passivlegitimation ausgeführt, dass er die Feststellung des Versorgungsanspruches gegenüber der Beklagten begehren könne. Dabei gehe es auf jeden Fall nur darum, diese Versorgung einmal – nicht jewe...

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