Leitsatz (amtlich)
Sieht ein Tarifvertrag (Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Druckindustrie in Hessen) vor, daß der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres geltendgemacht worden ist, dann stellt dies eine günstigere Regelung dar, als sie § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG enthält. Es genügt dann nämlich zum Erhalt des Urlaubsanspruches, daß der Arbeitnehmer den Urlaub spätestens am 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres vom Arbeitgeber fordert. Es ist dagegen nicht notwendig, daß der Urlaub bis zum 31. März des Folge Jahres auch verwirklicht wird. (LAG Köln 18.1.1984 2 Sa 1248/83 = DB 1984, 1199 f.).
Gegen die Zulässigkeit einer solchen für den Arbeitnehmer günstigeren Tarifregelung bestehen keine Bedenken (Bestätigung von BAG 8.3.1984 6 AZR 560/83 = DB 1984,1939).
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2, Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 28.06.1984; Aktenzeichen 4 Ca 2298/84) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden – 4 Ca 2298/84 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckindustrie. Die Klägerin war seit dem 1. Juli 1978 bei der Beklagten angestellt und seit 1981 als Faktoristin beschäftigt. Sie erhielt zuletzt ein Gehalt von monatlich 2.452,– TM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die kaufmännische und technischen Angestellten der Druck Industrie in Hessen Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 19. April 1984 nach Ablauf eines von der Klägerin in Anspruch genommenen Mutterschaftsurlaubs.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte die Beklagte einen Resturlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahre 1983 von 15 Urlaubstagen noch nicht erfüllt. Diesen Resturlaubsanspruch hatte die Klägerin am 13. Oktober 1983 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht.
Mit der Klage vom 8./11. Mai 1984 hat die Klägerin von der Beklagten Urlaubsabgeltung für 15 Urlaubstage in Höhe von 1.700,80 DM brutto sowie die Zahlung tariflichen Urlaubsgeldes in Höhe von 850,40 DM brutto verlangt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.551,20 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht gewesen, der Resturlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahre 1983 sei spätestens mit Ablauf des 31. März 1984 verfallen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat im Urteil vom 28. Juni 1984 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 22 – 30 d.A. Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Sie wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 1984, Az.: 4 Ca 2298/84, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 1984 – 4 Ca 2298/84 – zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung ihres Vorbringens aus der 1. Instanz.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 18. März 1985 (Bl. 48 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung der Beklagten hat jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat in dem angefochtenen Urteil mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, daß die Klägerin von der Beklagten noch die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahre 1983 in Höhe von 1,700,80 DM brutto verlangen kann; ebenso das in § 10 Nr. 2. des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Kraft Verbandszugehörigkeit beider Seiten anwendbaren Manteltarifvertrages für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Hessen geregelte zusätzliche Urlaubsgeld. Das Berufungsgericht hält die Entscheidungsgründung des angefochtenen Urteils in allen Punkten für zutreffend und nimmt deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf sie Bezug.
Ergänzend weist die Kammer auf folgendes hin:
1. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 13. Mai 1982 (AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung) die Auffassung vertreten, der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub bestehe nach dem Bundesurlaubsgesetz nur jeweils während des Urlaubsjahres sowie bei Vorliegen der Merkaale nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum Ende d...