Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerentsendung. Fassadenverkleidungen aus Metall

 

Leitsatz (amtlich)

1.Ein Betrieb, von dem in industrieller Arbeitsweise arbeitszeitlich überwiegend Fassadenelemente und Wandplatten aus Metall montiert werden, fällt unter den fachlichen Geltungsbereich der in der Einschränkung zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge (BAnz Nr. 20 vom 29.01.2000) bezeichneten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie

2.Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der durch nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend derartige Arbeiten durchführt, ist nicht verpflichtet, für die entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes zu zahlen.

 

Normenkette

AEntG § 1; SGB III § 211 Abs. 1; TVG Tarifverträge: Metallindustrie § 1; TVG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 05.03.2003; Aktenzeichen 7 Ca 2025/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 9 AZR 154/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. März 2003 – 7 Ca 2025/01 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, für die Kalenderjahre 2001 und 2002 bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Urlaubskassenbeiträge zu leisten.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in (Polen). Mit Hilfe polnischer Arbeitnehmer, die zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, führte sie in den Jahren 2001 und 2002 in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin Montageleistungen aus. 2001 wurden von der Klägerin in Deutschland insgesamt 55.091,50 Arbeitsstunden erbracht, von denen 35.152 Arbeitsstunden auf das Bauprojekt Posttower in Bonn entfielen. Dort wurden von den Arbeitnehmern der Beklagten Alu-Aussenfassaden, Alu-Elementfassaden für den Innenbereich und Stahl-Rahmen-Brandschutzfassaden sowie Edelstahl-Blechverkleidungen montiert. Weitere 5.764 Arbeitsstunden machte die Montage von Sandstein- bzw. Tonziegelfassaden an Baustellen in Bochum, Hamburg und Leipzig aus, die restlichen Arbeitsstunden befassten sich die Arbeitnehmer der Klägerin mit der Herstellung von Fassadenteilen aus Sandstein und Blech. In Polen wurden von Arbeitnehmern der Klägerin in diesem Kalenderjahr 76.244 Arbeitsstunden geleistet. Im Kalenderjahr 2002 fielen in Deutschland 44.904 Arbeitsstunden von Arbeitnehmern der Klägerin an. Davon entfielen 44.904 Arbeitsstunden auf die vorbeschriebenen Arbeiten am Posttower in Bonn und weitere 1.599 Arbeitsstunden auf die Montage einer Pfostenriegelfassade in Ismaning. In Polen erbrachten Arbeitnehmer der Klägerin in diesem Kalenderjahr 108.973 Arbeitsstunden.

Die Klägerin unterhielt im Klagezeitraum, und unterhält auch derzeit noch, in Mühlheim a. d. Ruhr ein Büro. Dort werden eine Sachbearbeiterin, zuständig für die Abwicklung der Formalitäten mit deutschen Behörden und tätig als Kontaktperson für die in Polen geführte Buchhaltung sowie die deutsche Steuerberaterin und außerdem ein Montageleiter beschäftigt. Dieser gibt Anweisungen an die in Deutschland unterhaltenen Baustellen. Für die Korrespondenz mit deutschen Stellen verwendet die Klägerin einen Briefbogen mit der Mülheimer Anschrift. Sie zahlt an die IHK Essen Beiträge.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Beklagten sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag, ab 01.01.2000 vom 20.12.1999, 01.12.2000, 15.05.2001, 14.12.2001, 22.02.2002 und 04.07.2002 geregelt.

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2000 aufgefordert hatte, am Urlaubskassenverfahren teilzunehmen und die danach geschuldeten Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu zahlen, der Beklagte die Klägerin dann für das Kalenderjahr 1999 von der Beitragspflicht „befreit” und ergebnislos die Vorlage von Unterlagen zur Überprüfung der Beitragspflicht für die Jahre 2001 und 2002 verlangt hatte, begehrt die Klägerin, mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie zu Auskünften und Beitragszahlungen an den Beklagten für diese Jahre nicht verpflichtet sei.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie müsse den in den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes genannten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung u...

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