Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsgeld (tariflich) für Zeiten des Erziehungsurlaubs
Leitsatz (amtlich)
Der im Streitfall aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme geltende tarifliche Urlaubsgeldanspruch gemäß dem gemeinsamen MTV für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 16.02.1982 entsteht nicht für Zeiten der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub, wenn und soweit der Arbeitgeber von seiner Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 BErzGG Gebrauch macht, denn Anspruchsvoraussetzung nach dem Tarifvertrag ist die Urlaubsnahme.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.03.1992; Aktenzeichen 14 Ca 255/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 1992 – 14 Ca 255/91 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes für Zeit der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub seitens der Arbeitnehmerin.
Die Beklagte zahlt auf einzelvertraglicher Grundlage ein Urlaubsgeld gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen der hessischen Tarifverträge für Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. Die entsprechende Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien lautet:
„§ 4
a) Der Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Er richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des … Tarifvertrages für Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie.”
Wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Abschrift der Vertragsurkunde (Bl. 34, 35 d. A.) verwiesen.
Die aufgrund dieser vertraglichen Abrede in Bezug genommene tarifvertragliche Urlaubsgeldregelung im gemeinsamen Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des L. H. vom 16. Februar 1982 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 17 Urlaubsentgelt
… 4. Wird der Urlaub zusammenhängend bzw. in mindestens vollen Urlaubswochen (5 Tage und mehr) genommen, so ist zum Grundentgelt (Ziffer 1, 2 und 3) ein zusätzliches Entgelt zu zahlen. …
Bei Teilurlaub unter fünf Arbeitstagen bleibt es bei dem Urlaubsentgelt gemäß Ziffer 1 bis 3, es sei denn, daß der Teilurlaub auf Wunsch des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung genommen wird.”
Die Parteien streiten um den Urlaubsgeldanspruch für das Kalenderjahr 1989.
Die Klägerin befand sich in 1989 seit dem 06. März im Erziehungsurlaub. Die Beklagte machte von ihrer gesetzlichen Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 BErzGG Gebrauch und kürzte den Urlaubsanspruch der Klägerin für die 9 vollen Monate der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub um 9/12 gleich 22 Urlaubstage. Die Beklagte zahlte der Klägerin demgemäß auch nur Urlaubsgeld in Höhe des dem verbleibenden Urlaubsanspruch von 8 Urlaubstagen entsprechenden Anteils.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 04. Februar 1990 um Zahlung des dem gekürzten Urlaubsanspruch von 22 Urlaubstagen entsprechenden. Urlaubsgeldanteils. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 21. Februar 1990 ab.
Mit der am 18. Dezember 1991 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung des anteiligen Urlaubsgeldes für die gekürzten 22 Urlaubstage in unstreitiger Höhe begehrt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, daß Erziehungsurlauber Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt haben. Sie hat weiter gemeint, das Urlaubsgeld sei eine qualifikationsähnliche Zahlung, die nach ihrer Zweckbestimmung die Betriebstreue belohne. Die Klägerin hat schließlich die Auffassung vertreten, die Beklagte habe mit der Zahlung des anteiligen Urlaubsgeldes für 8 Urlaubstage den Anspruch auf Urlaubsgeld dem Grunde nach anerkannt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 3.429,50 brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, daß der geltend gemachte Urlaubsanspruch schon deshalb nicht bestehe, weil der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag einen Anspruch auf Urlaub voraussetze. Weiter meint die Beklagte, der Anspruch der Klägerin sei wegen Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlußfrist des § 27 Ziffer 3 des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des L. H. erloschen. Diese Tarifnorm lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 27 Erlöschen von Ansprüchen
…
3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.”
Die Klägerin hat hiergegen eingewendet, daß die tarifliche Ausschlußfrist...