Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerentsendung. Rohrleitungsbau
Leitsatz (amtlich)
Ein ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet und hier Rohrleitungselemente aus Metall in und an Industrieanlagen montiert, schuldet nicht die Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die entsandten Arbeitnehmer. Eine derartige Tätigkeit fällt unter den fachlichen Geltungsbereich der im Anhang zur Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge (BAnz Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385 ff) abgedruckten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie
Normenkette
AEntG § 1; TVG Tarifverträge: Bau § 1; TVG § 5; BRTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 3 Ca 2096/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Februar 2003 – 3 Ca 2096/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, für den Zeitraum Januar 2000 bis Juni 2001 bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge zu leisten.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) haben die baugewerblichen Arbeitgeber die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Kläger einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Klägers sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag, ab 01.01.2000 vom 20.12.1999, 01.12.2000, 15.05.2001, 14.12.2001, 22.02.2002 und 04.07.2002 geregelt.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in (Ungarn). In … unterhält sie eine Niederlassung. Mit Hilfe ungarischer Arbeitnehmer, die zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, führte sie in den Jahren 2000 und 2001 in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin Arbeiten aus. Die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfiel in beiden Kalenderjahren darauf, im Auftrag des deutschen Unternehmens …, das in eigener Produktionshalle Rohrleitungen, Apparate, Stahlkonstruktionen, Wärmetauscher und ä. für die chemische Industrie erstellt, auf dem Werksgelände der … Arbeiten durchzuführen. Zu diesen Arbeiten gehörte es, vorgefertigte Rohrleitungen aus Metall als Bestandteile der Industrieanlage zu montieren. Ob die Beklagte in diesem Zusammenhang auch Anlagenteile wie Pumpen, Ventile und Steuerungselemente eingebaut hat, ist zwischen den Parteien im Streit, Außerdem führte die Beklagte, in einem arbeitszeitlich weit geringeren Umfang, in den Kalenderjahren 2000 und 2001 auch Malerarbeiten und, 2001, Schlosserarbeiten durch.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträge für die in Deutschland im Klagezeitraum eingesetzten Arbeitnehmer verpflichtet, weil diese arbeitszeitlich überwiegend bauliche Arbeiten, nämlich Rohrleitungsbauarbeiten, durchgeführt hätten. Zusätzliche Anlagenteile wie Pumpen, Ventile und Steuerungselemente seien nicht montiert worden, vielmehr habe sich die Tätigkeit der Beklagten auf den reinen Rohrleitungsbau, also die Montage von Rohrleitungen, beschränkt. In ihrem Heimatland führe die Beklagte Straßen- und Brückenbauarbeiten, Rohrleitungs- und Kanalbauarbeiten sowie Schwerbetonarbeiten aus, wie sich aus der Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei ergebe. Entsprechend schulde die Beklagte Urlaubskassenbeiträge für die Monate Januar 2000 bis Juni 2001. Nachdem der Kläger zunächst die Höhe der Klageforderung anhand der Meldungen der Beklagten gegenüber den Landesarbeitsämtern bzw. den Prüfberichten der Dienststellen der Zoll- und Arbeitsverwaltung über die jeweilige Entsendedauer der in die Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, der tarifvertraglichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, dem tarifvertraglichen Mindestlohn sowie dem tariflichen Beitragssatz für Urlaubskassenbeiträge errechnet hatte, hat er zuletzt vorgetragen, die Beitragshöhe ergebe sich aus den von der Beklagten im Laufe des Verfahrens mitgeteilten Zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 100.475,05 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die bautariflichen Vorschriften fänden auf sie keine Anwendung, weil die Regelungen des AEntG unwirksam seien und jedenfalls für sie nicht gälten. Darüber hinaus habe sie im Klagezeitraum nicht überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne der tariflichen Vorschriften ausgeführt. Bei den Montagearbeiten auf dem ...