Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarifverträge. Überwachungsarbeiten, Subunternehmer
Leitsatz (amtlich)
Zu den baulichen Leistungen im Sinne: der Bautarifverträge gehören auch Überwachungs- Kontroll- und Anleitungstätigkeiten von Arbeitnehmern in Bezug auf Subunternehmer, die ihrerseits bauliche Tätigkeiten verrichten.
Normenkette
TGV Tarifverträge: Bau § 1; VTV/Bau v. 12.11.86 § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.01.1996; Aktenzeichen 2 Ca 3897/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitesgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 1995 – 2 Ca 3897/93 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 21.354,74 (i.W.: Einundzwanzigtausenddreihundertvierundfünfzig 74/100 Deutsche Mark) zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte unterhielt bis 28.02.1990 einen mit der Tätigkeit „Ausführen von Brandschutzarbeiten (Holz- und Bautenschutz)” im Gewerberegister eingetragenen Betrieb. Wie zwischen den Parteien nach Durchführung der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme unstreitig geworden ist, wurden von den bei der Beklagten in den Jahren 1988 bis Februar 1990 beschäftigten Arbeitnehmern D., M. und L. (früher: K.) im Lager der Beklagten Brandschutzmaterialien für bestimmte Bauobjekte gefertigt, indem Mineralfaserplatten mit Brandschutzfarbe bestrichen, Brandschutzkissen hergestellt und Lüftungs- und Kabelkanäle aus Promatec gefertigt wurden. Die hergestellten Materialien wurden anschließend an die entsprechenden Baustellen transportiert. Die Aufgabe der bei der Beklagten ebenfalls beschäftigten Arbeitnehmer T. und B. bestand darin, die mit der Montage der Brandschutzmaterialien beschäftigten Arbeitnehmer von Subunternehmern der Beklagten in die Arbeit einzuweisen, diese Arbeitnehmer zu beaufsichtigen, das Aufmaß zu machen und die Arbeiten von der Baustellenleitung abnehmen zu lassen.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Monate Dezember 1988 bis Februar 1990 auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch.
Der Kläger hat vorgetragen, der Betrieb der Beklagten sei ein baugewerblicher im tariflichen Sinne. Entsprechend schulde die Beklagte die geforderten Beiträge, deren Höhe er auf die statistisch ermittelten Durchschnittsverdienste im Baugewerbe stütze. Bei in jedem Monat des Klagezeitraums beschäftigten zwei gewerblichen Arbeitnehmern schulde die Beklagte dementsprechend den behaupteten Betrag. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird auf Bl. 18 u. Bl. 46 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 21.354,74 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, ihr Betrieb sei kein baugewerblicher, zumal er auch nicht zur produktiven Winterbauförderung herangezogen werde. Zu 60 % habe sie mit Brandschutzmaterialien und Brandschutzsystemen gehandelt, zu 20 % Brandschutzsysteme entwickelt, hergestellt und durch ihren eigenen Vertrieb veräußert, zu 20 % mit ihren Mitarbeitern den Einbau durch Subunternehmer überwacht. Gewerbliche Arbeitnehmer seien nur bis Dezember 1989 beschäftigt worden. Die vom Kläger behaupteten Löhne seien nicht gezahlt worden. Letztendlich seien Forderungen des Klägers verjährt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17.01.1995 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 59 – 63 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 27.11.1995 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Nachdem er zunächst vorgetragen hatte, die Arbeitnehmer der Beklagten hätten arbeitszeitlich überwiegend Brandschutzmaterialien an Baustellen montiert, meint er zuletzt, auch die sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebende, unstreitige Tätigkeit der Beklagten sei eine baugewerbliche im tariflichen Sinne. Bezüglich der Höhe der Klageforderung trägt er vor, die Beklagte habe an ihre Mitarbeiter mindestens die im einzelnen behaupteten Entgelte gezahlt und monatlich mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt gehabt. Selbst wenn die Beklagte darüber hinaus noch Aushilfskräfte beschäftigt gehabt haben sollte, schade das nichts, weil er lediglich einen mindestens geschuldeten Betrag fordere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.01.1995 – 2 Ca 3897/93 – abzuändern und die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 21.354,74 DM z...