Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Betriebsrats für Erstellung der Namensliste
Leitsatz (amtlich)
Ist der Gesamtbetriebsrat für den Interessenausgleich zuständig, so erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf die Vereinbarung der Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 18.03.2011, 10 Sa 1561/10, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
KSchG § 1; BetrVG § 50
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.09.2005; Aktenzeichen 8/9/5 Ca 9810/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. September 2005 – 8/9/5 Ca 9810/04 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des durchgeführten Revisionsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten beendet wurde sowie hilfsweise über einen Weiterbeschäftigungs- und zwei Wiedereinstellungsanträge des Klägers.
Der am 06. Juli 1963 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. September 2003 als angehender Filialleiter zu einer außertariflichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt monatlich ca. EUR 4.200,00 angestellt. Wegen des Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages wird auf Bl. 7 – 10 d.A. Bezug genommen. Zur Vorbereitung auf eine Stelle als Filialleiter wurden dem Kläger in der Hauptniederlassung in A. sämtliche Arbeiten übertragen, die in einer Filiale anfallen, auch soweit sie auf Sachbearbeiterebene angesiedelt waren. Die Leitung einer Filiale wurde dem Kläger nicht übertragen.
Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der in B. ansässigen C.. Die Beklagte unterhielt in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Bankfilialen, in denen jeweils wie auch am Hauptsitz in A. Betriebsräte bzw. ein Betriebsobmann gewählt worden waren, welche einen Gesamtbetriebsrat bildeten. Im Juni 2004 beschäftigte die Beklagte insgesamt 90 Arbeitnehmer, davon nach der Behauptung der Beklagten 38 und nach der Behauptung des Klägers 49 Arbeitnehmer in A.. Alle wesentlichen Entscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten wurden in der Hauptniederlassung in A. getroffen.
Anlässlich des Besuchs des Vorstandsvorsitzenden der griechischen Muttergesellschaft am 29./30. April 2004 wurde wegen der nicht zufrieden stellenden Ertragssituation der Beklagten beschlossen, die Beklagte umzustrukturieren und Kostenreduzierungsmaßnahmen zu ergreifen. Am 29. Juni 2004 beschloss die Muttergesellschaft als alleinige Gesellschafterin der Beklagten, die Filialen der Beklagten in D. und E. zu schließen; wegen des Inhalts dieses Beschlusses wird auf Bl. 120 – 121 d.A. Bezug genommen. In der Folgezeit fanden zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans statt.
Ende September 2004 äußerte der Leiter der Hauptniederlassung F. den Wunsch, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2004 akzeptierte der Verwaltungsrat in B. diesen Wunsch (vgl. Bl. 390 d.A.). Im Oktober 2004 schied der Leiter der Hauptniederlassung aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Am 08. Oktober 2004 schlossen die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit einer in einer Anlage beigefügten Namensliste. Der Interessenausgleich war auf S. 1 paraphiert und auf S. 2 unterschrieben und die Namensliste ebenfalls paraphiert. Der Interessenausgleich hat, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit relevant, folgenden Inhalt:
„Vorbemerkung
Aufgrund der bestehenden allgemeinen schlechten konjunkturellen Lage, von der die G. nicht verschont blieb, und der damit einhergehenden nicht zufrieden stellenden Ertragssituation hat die H. in Griechenland, als alleiniger Gesellschafter der G., beschlossen, die Gesellschaft in Deutschland umzustrukturieren und die Betriebsabläufe zur Reduzierung der Kosten zu straffen. Die Kundenverhältnisse bzw. -aufträge werden zunehmend durch den Einsatz elektronischer Bankensysteme bearbeitet und bedient, sodass eine Verkleinerung des bestehenden Filialnetzes möglich und erforderlich ist. Von der Strukturmaßnahme sind alle Filialen betroffen und es kommt zu einem phasenweise Abbau von Arbeitsplätzen im Filialnetz bzw. zur Stilllegung der Betriebe in D. und E.. In der Hauptniederlassung kommt es aufgrund der grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation zur Veränderung der Zahl, des Zuschnitts und der inneren Struktur der Betriebsbereiche und -abteilungen bzw. zu deren Zusammenlegung in den neuen Bereichen „Market”, „Operations” und „Processing” sowie zur Ausgliederung von Tätigkeiten und Aufgaben bzw. zu deren Übernahme durch Abteilungen der Muttergesellschaft oder durch Dritte und somit ebenfalls zum Persona...