Leitsatz (redaktionell)

Zur Problematik der Kündigung vor Dienstantritt (im Anschluß an BAG, Urteil vom 1978-11-02 2 AZR 74/77 = BB 1979, 1038-1040):

Haben die Arbeitsvertragsparteien das ordentliche Kündigungsrecht vor Dienstantritt weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen, so steht es jeder Vertragspartei frei, das noch nicht aktualisierte Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der im Einzelfalle maßgebenden Kündigungsfrist zu kündigen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Kündigungsfrist bereits ab Zugang der Kündigung und nicht erst ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme zu laufen beginnt.

Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch das ordentliche Kündigungsrecht vor Dienstantritt ausdrücklich oder konkludent ausschließen, wobei eine konkludente Vereinbarung dieses Inhalts aus den Umständen eindeutig erkennbar sein muß. In solchen Fällen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit generell als eine konkludente Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts vor Dienstantritt mit der Maßgabe anzusehen, daß die Kündigungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme beginnen soll. Letzteres hat auch dann zu gelten, wenn in dem Arbeitsvertrag der Parteien gleichzeitig eine Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist vorgesehen ist.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.07.1982; Aktenzeichen 5 AZR 549/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441942

DB 1981, 532-533 (T1)

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