keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdachtskündigung. Diebstahl. Hehlerei. ebay-Verkauf. Flohmarkt. Schutzbehauptung
Leitsatz (amtlich)
außerordentliche Verdachtskündigung wegen des Verdachts des Diebstahls / Hehlerei
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.11.2006; Aktenzeichen 3 Ca 10655/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 02. November 2006, Az. 3 Ca 10655/05 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Verdachtskündigung und einen von der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte ist ein zum Konzern der A gehörendes Catering-Unternehmen, das Fluggesellschaften beliefert. Der am XX.XX.19XX geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 1.06.1993 bei der Beklagten als Flugzeugausrüster beschäftigt. Seit dem 1.04.2000 wurde er als Hubwagenfahrer eingesetzt. Er erhielt zuletzt eine monatliche Grundvergütung von 1984,96 Euro zuzüglich verschiedener Zulagen in monatlich wechselnder Höhe, im Durchschnitt insgesamt 2.849,28 Euro brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal (MTV) Anwendung.
Die Beklage beliefert von ihrem Betrieb B auf dem Frankfurter Flughafen die Flüge der A, von ihrem Betrieb C andere Fluggesellschaften, die ihre Kunden sind, sowie die täglich sieben Flüge der A nach Japan, Korea und Indien. Im Betrieb D befindet sich des Weiteren das Zolllager der Beklagten, in dem die für den zollfreien Bordverkauf vorgesehenen Waren, meist hochpreisige Uhren, Schreibgeräte, Parfums und Sonnenbrillen, gelagert werden. Die Trolleys für den Bordverkauf werden dort gepackt, mit einem Umhängeschloss und einem Sicherungsband versehen und verplombt. Einmal täglich, jeweils einen Tag vor dem Flug, findet ein Transport der Trolleys mit der Bordverkaufsware für die A-Flüge nach Japan, Korea und Indien vom Betrieb B in den Betrieb C statt. Für den Transport (Shuttle Service) werden Hubwagen verwendet, die 50 – 65 Trolleys fassen. In C werden die Trolleys über Nacht im sog. Zollkäfig gelagert. Dieser wird nur beim Antransport der Trolleys von einem autorisierten Mitarbeiter aufgeschlossen und nach der Einlagerung sofort wieder verschlossen. Der Schlüssel wird am Empfang des Betriebs C aufbewahrt. Während des Shuttle Service von einem Betrieb zum anderen sowie auf dem Beladeweg von C zum Flugzeug ist der Hubwagenfahrer jeweils allein und hat so eine Zugriffsmöglichkeit auf die Ware. Der Kläger war einer der mit diesen Transporten beschäftigten Hubwagenfahrer.
In den Jahren 2002 und 2003, insbesondere im Zeitraum von Oktober 2002 bis Januar 2003, kam es zu hohen Verlusten bei der Bordverkaufsware, besonders bei den sieben Flügen der A nach Japan, Korea und Indien. Der Kläger war im vorgenannten Zeitraum zur Abfertigung von sechs Flügen in diese Länder eingeteilt.
Durch einen Ermittlungsbericht des Werksschutzes der A, der der Personalleiterin der Beklagten am 5.12.2005 übergeben wurde, erfuhr die Beklagte, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Diebstahls von Bordverkaufsware eingeleitet hatte. Im Zuge der Ermittlungen war festgestellt worden, dass der Kläger über das Internet Auktionsportal „Ebay” unter dem anonymisierten Namen „E” insgesamt 43 Artikel, darunter überwiegend Uhren der Marken Nomos Tangente, Longines und Armani, Montblanc Stifte und Sonnenbrillen (Auflistung der Artikel Bl. 315 – 319 d. A.) versteigerte, die allesamt Teil des Warensortiments für den Bordverkauf bei der A waren und einen Verkaufswert von über 10.000,– EUR hatten. Zunächst konnten fünf dieser Artikel, zwei Nomos Tangente Uhren, eine Longines Uhr, ein Montblanc Stift und eine Silhouette Sonnenbrille bei den Käufern/Ersteigerern sichergestellt werden. Anhand der Lieferscheine, in die die Hersteller die Individual- und Seriennummern eingetragen hatten, konnte festgestellt werden, dass diese konkreten Artikel an das Zolllager der Beklagten geliefert worden waren. Der Kläger hatte die Artikel nicht über den Personaleinkauf erworben. Am 7.12.2005 führte die Beklagte eine Anhörung des Klägers durch. Dabei gab der Kläger an, die von ihm über „Ebay” angebotenen Waren nicht bei der Beklagten gestohlen, sondern sie vor zwei bis Jahren samstags auf dem Flohmarkt in Frankfurt gekauft zu haben. Dort habe ihn ein fremder Mann angesprochen und gefragt, ob er Interesse am Erwerb von Uhren und Navigationsgeräten zu Gebrauchtpreisen habe.
Mit Schreiben vom 16.12.2005 kündigte darauf die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos außerordentlich und mit Schreiben vom 21.12.2005 ordentlich zum 30.6.2006 wegen des Verdachts d...