rechtskräftig

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.06.1995; Aktenzeichen 7 Ca 6233/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom7. Juni 1995 – 7 Ca 6233/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag des Klägers und über den Abschluß eines Auflösungsvertrags.

Der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung 51 Jahre alte Kläger ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Jedenfalls seit dem 11. Mai 1987 war er in der von der Beklagten betriebenen Großbäckerei als Kommissionierer und Fahrer zu einer Vergütung von zuletzt 3.900,00 DM brutto im Monat beschäftigt. Bei der Beklagten sind etwa 120 Arbeitnehmer tätig, es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis, nachdem sie den Kläger wegen der zugrundeliegenden Tatsachen zur Rede gestellt hatte, durch ihren Personalleiter G. am 15. Juli 1994 mündlich fristlos und durch Schreiben ihrer nachmaligen Prozeßbevollmächtigten von demselben Tag, das dem Kläger an diesem Tage zuging, auch schriftlich (Bl. 3 d. A.). Der Kläger nahm noch an demselben Tag eine neue Arbeit auf.

Der Kläger hat das Vorliegen eines Kündigungsgrundes und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten, die Kündigung für verfristet gehalten und mit der am 27. Juli 1994 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 09. August 1994 zugestellten Kündigungsschutzklage vom 26. Juli 1994 beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung mit Datum vom 15. Juli 1994 nicht beendet worden ist, sondern weiterhin fortbesteht.

Die Beklagte hat um die Abweisung der Klage gebeten. Sie hat unter Darlegung der Einzelheiten behauptet, sie habe am 01. Juli 1994 durch Testkäufer festgestellt, daß der Kläger einem Kunden mehr Ware geliefert habe, als auf dem Lieferschein vermerkt gewesen sei, und am Morgen des 15. Juli 1994 durch ihren Personalleiter im Beisein des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S. durch Überprüfung der vorbereiteten Lieferung im Lastkraftwagen des Klägers anhand der Lieferscheine (Lieferscheine vom 01. und 15. Juli 1994, Bl. 11 und 12 d. A.), daß er zwei entsprechende Lieferungen vorbereitet gehabt habe. Bei der Anhörung zu diesem Sachverhalt habe der Kläger nur geantwortet, daß er sich das nicht erklären könne (im einzelnen S. 2 bis 4 des Schriftsatzes vom 23. August 1994, Bl. 7 bis 9 d. A.). Obwohl der Kläger gebeten worden sei, die schon mündlich ausgesprochene Kündigung auch noch schriftlich in Empfang zu nehmen und 10 Minuten darauf zu warten, sei er aus dem Betrieb verschwunden, nachdem er unstreitig aus seinem Spind seine privaten Sachen ausgeräumt und die Schlüssel und Papiere seines Lieferwagens abgegeben gehabt habe. Sie ist der Ansicht gewesen, den Betriebsrat ordnungsgemäß gehört zu haben, nachdem ihr Personalleiter dem in Abwesenheit des Vorsitzenden als solcher amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden S. bereits am 01. Juli 1994 mitgeteilt habe, daß der Kläger schnellstens überführt werden müsse, und diesem alle Umstände bekannt gewesen seien.

Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main hat mit einem am 07. Juni 1995 verkündeten, der Beklagten am 06. November 1995 zugestellten Urteil – 7 Ca 6233/94 (Bl. 26 bis 31 d. A.) – der Klage stattgegeben, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gehört worden sei. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 06. Dezember 1995 Berufung eingelegt und diese am 04. Januar 1996 begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zur Anhörung des Betriebsrats und zum Verhalten des Klägers nach dem mündlichen Ausspruch der Kündigung (Bl. 43 bis 45, 60 und 61 und 66 und 67 d. A.) und beantragt,

1.

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 7 Ca 6233/94 – vom 07. Juni 1995 wird abgeändert.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Abfindung aufzulösen.

und bittet im übrigen um die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das angefochtene Urteil vor allem im Hinblick auf die nach seiner Ansicht nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (Bl. 47 bis 49, 56 bis 57, 62 und 63 und 73 und 74 d. A.). Er behauptet, er sei nach Ausspruch der mündlichen fristlosen Kündigung nicht gebeten worden, noch 10 Minuten zu warten, um eine schriftliche Kündigung in Empfang zu nehmen. Ihm sei lediglich gesagt worden, er solle noch etwas unterschreiben. Dazu sei er aber nicht bereit gewesen, weil er die Tragweite einer Unterschrift nicht habe überblicken können.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. (Bl. 69 bis 71 d. A.).

Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils, des beiderseitigen Vortrags im einzelnen, der Zeugenaussage und der genannten Schriftstücke wird auf die ang...

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