Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe. Unternehmenszusammenschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Unternehmenszusammenschluss i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 BRTV liegt nur dann vor, wenn zwischen dem beliefernden und dem belieferten Unternehmen eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beziehung besteht. Eine solche ist nur gegeben, wenn entweder beide Unternehmen als Mitgesellschafter an einer anderen Gesellschaft beteiligt sind oder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des produzierenden Unternehmens an dem versorgten Unternehmen – oder umgekehrt – vorliegt, etwa indem der Rechtsträger des einen Unternehmens Gesellschafterin des anderen ist.

 

Normenkette

TVG § 1; BRTV § 1 Abs. 2, § 21

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 3 Ca 540/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 10 AZR 471/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2003 – 3 Ca 540/01 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägers hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum November und Dezember 2000.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte zu 1. stellt in mehreren Asphaltmischwerken Asphaltmischungen her. Die Beklagte zu 2. ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.

Kommanditisten der Beklagten zu 1. sind folgende Firmen:

Im Kalenderjahr 2000 betrug die Gesamtproduktion der Beklagten zu 1. 516.426,96 t. Von dieser Gesamtproduktion lieferte die Beklagte zu 1. an die nachfolgenden Unternehmen Asphaltmischung in folgendem Umfang:

… GmbH

46.496 t

… GmbH & Co. KG

46.710 t

… GmbH & Co. KG

37.441 t

… i.K.

11.732 t

… Straßen- und Tiefbau GmbH & Co. KG

27.205 t

… GmbH & Co. KG

68.173 t

… GmbH

9.496 t

… GmbH & Co. KG

2.041 t

… GmbH & Co. KG

20.657 t

… GmbH & Co. KG

32.779 t

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, beim Betrieb der Beklagten zu 1. habe es sich im Klagezeitraum um einen baugewerblichen im tariflichen Sinne gehandelt. Mindestens 290.994 t Asphaltmischungen seien nämlich an Unternehmen geliefert worden, die mit der Beklagten zu 1. in einem Unternehmenszusammenschluss ständen. Zwar sei allein die … Kommanditistin der Beklagten zu 1. Mit Ausnahme der Firma …, die lediglich bis 15. April 1999 Kommanditistin der Beklagten zu 1. gewesen sei, seien die Gesellschaften, an die insgesamt 290.994 t Asphaltmischungen geliefert worden seien, jedoch mit der Beklagten zu 1. über dritte Gesellschaften gesellschaftsrechtlich verbunden. So seien die Firmen … Bauunternehmungen GmbH & Co. KG und … GmbH & Co. KG Töchter der Kommanditistin … Beteiligungen GmbH & Co. KG. Alle übrigen Firmen seien allesamt Mitgesellschafter einer der Beteiligungsgesellschaften, welche ihrerseits Kommanditisten der Beklagten zu 1. gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagtenseite zu verurteilen,

  1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen

    1.1 wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

    November 2000 und Dezember 2000

    in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in d. jeweils genannten Monat(en) angefallen sind,

    1.2 wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten – ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – in den Monaten

    November 2000 und Dezember 2000

    in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in d. genannten Monat(en) angefallen sind;

  2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu Nr. 1.1:

    EUR 16.698,79

    zu Nr. 1.2:

    EUR 736,26

    Gesamtbetrag:

    EUR 17.435,05.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten zu 1. sei im Klagezeitraum nicht unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge gefallen. Mit Ausnahme der … GmbH & Co. KG seien die Gesellschaften, an die die Beklagte zu 1.

Mischgut geliefert habe, weder Gesellschafterinnen noch Kommanditistinnen der Beklagten zu 1. gewesen. Im Übrigen fehle es in jedem Fall an der für die Tarifunterworfenheit notwendigen Erbringung von baulichen Leistungen. Das Herstellen von Mischgut sei keine Bauleistung. Entsprechend sei auch die Beklagte...

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