keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Interessenausgleich. Namensliste

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Interessenausgleich kann um eine Namensliste ergänzt werden, wenn der Interessenausgleich selbst auf die Namensliste hinweist, diese zeitnah erstellt und unterschrieben wird und auf den Interessenausgleich verweist. Die Namensliste ist dann Bestandteil des Interessenausgleichs mit den Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG (Anschluss an BAG v. 22.01.04 – 2 AZR 111/02, NZA 2006, 64).

 

Normenkette

KSchG 1 V

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 6 Ca 514/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 01. April 2008 – 6 Ca 514/07 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet wurde.

Der am XX.XX.19XX geborene verheiratete schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten seit dem 14. April 2003 als Schlosser mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.600,00 EUR beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet.

Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Metall – und Elektroindustrie, das automatische Türsysteme für Straßen- und Schienenfahrzeuge produziert. Im September 2007 beschäftigte die Beklagte in ihrem Kasseler Betrieb insgesamt 569 Mitarbeiter, die einen Betriebsrat gewählt haben. Die Beklagte befindet sich seit einigen Jahren in einer Ertragskrise. Im Jahr 2005 kam es zu einer Personalanpassung mit Interessenausgleich und Sozialplan sowie zu einer Fortführung der bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Eisen – Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 01. Januar 2005. Die Beklagte, der Betriebsrat und die IG-Metall schlossen im September 2007 einen Sanierungstarifvertrag, der Anpassungen im Entgeltbereich Arbeitszeiterhöhungen ohne Lohnausgleich, einen Personalabbau im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Sozialplan sowie eine Standortsicherung für den Betrieb Kassel vorsah (vgl. die Eckpunkte der Einigung Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2008).

Am 15. Oktober 2007 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab (vgl. Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2008). In den Interessenausgleich ist vorgesehen, dass zur Reduzierung der Personalüberhänge und zur Anpassung des Personalstandes an die längerfristig erwartete Auftragssituation 65 Stellen abgebaut werden. Dazu bestimmt der Interessenausgleich soweit hier von Interesse:

„4. Personalmaßnahmen

e. Gemeinsam mit dem Betriebsrat wurden betrieblich notwendige Mitarbeiter definiert, deren Ausscheiden entweder zum Know-how Verlust oder zum Verlust von Fähigkeiten und Fertigkeiten führen würde. Diese werden von der Sozialauswahl ausgenommen.

f. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem auf der Rechtsprechung basierenden Punkteschema gemäß Anlage eins.

Das Durchschnittsalter in der Fertigung beträgt mehr als 43 Jahre. Die Alterspyramide hat ihre größte Dicke jenseits der 40 und verjüngt sich stark nach unten. Um nicht zu einer noch ungünstigeren Altersverteilung zu kommen, ist es erforderlich, zumindest die derzeitige Altersstruktur nicht durch den geplanten Personalabbau zu verschlechtern.

Deshalb wird zur Sicherung der Altersstruktur in der Fertigung gemäß § 1 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz Kündigungsschutzgesetz vereinbart, dass zum Zweck der Sozialauswahl vier Altersgruppen gebildet werden. Die 1. Gruppe reicht bis zum vollendeten 29. Lj., 2. Gruppe 30. bis vollendetes 39. Lj., 3. Gruppe 40. bis vollendetes 49. Lj., 4. Gruppe 50 bis vollendetes 59. Lj. und älter. Innerhalb der Altersgruppen sind die Mitarbeiter der geringsten Punktzahl entsprechen dem Verhältnis der Mitarbeiter in der jeweiligen Altersgruppen zur Anzahl der gewerblichen Mitarbeiter insgesamt vom Verlust des Arbeitsplatzes betroffen.

g. Gemeinsam mit dem Betriebsrat wurde eine namentliche Liste der zu entlassenden gewerblichen Mitarbeiter und der Angestellten (Anlage 2 und 3) erstellt, die Bestandteil dieses Interessenausgleichs sind. Sie werden in der gleichen Form wie dies der Interessenausgleich unterzeichnet und mit diesem fest verbunden.

…”

Nach dem Punkteschema zur sozialen Auswahl wird jedes unterhaltsberechtigte Kind mit 10 Punkten berücksichtigt. Dazu heißt es weiter:

„Maßgeblich ist der Eintrag des Kinderfreibetrages auf der Steuerkarte; wenn 0, 5, dann nur fünf Punkte”.

Die Anlage 2 mit der Liste der zu entlassenden gewerblichen Arbeitnehmer wurde am 25. Oktober 2007 von der Beklagten und am 26. Oktober 2007 von dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben.

In der Anlage zwei heißt es:

  1. „Geschäftsleitung und Betriebsrat haben die S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge