Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.1999; Aktenzeichen 2 Ca 15/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08.03.1999 – 2 Ca 15/99 – abgeändert und wie folgt gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die von der Klägerin – bei der Beklagten beschäftigt bis zu ihrem Ausscheiden aufgrund Eigenkündigung vom 17.11.1998 zum 31.12.1998 seit 1991 in deren Filialdirektion im Innendienst/Unfallgeschäft – verlangte Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan vom 18.11.1997 (im Folgenden nur noch: SP).

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Versäumnisurteil den auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 26.336,40 brutto (nebst Zinsen) gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben und dieses Versäumnisurteil durch Urteil vom 08.03.1999 aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 21.03.2000 Bezug genommen.

Die Beklagte hält daran fest, wegen der für die Klägerin selbst erklärten Kündigung zum 31.12.1998 stehe dieser unter Berufung auf den SP und den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Sozialplanabfindung nicht zu. Wenn der SP einen Abfindungsanspruch nur für solche Personen vorsieht, deren Arbeitsverhältnis entweder durch eine Änderungskündigung seitens der Beklagten endete oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages einvernehmlich beendet wurde, so liege hierin kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Unterscheidung zwischen solchen Arbeitnehmern, die aufgrund arbeitgeberseitiger Änderungskündigung oder Aufhebungsvertrag ausscheiden und denen, die aufgrund Eigenkündigung ihren Arbeitsplatz verlieren, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Erst mit dem 31.12.1999 sollten bestimmte Funktionen in Kassel eingestellt und nach anderen Orten verlagert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten der Betrieb in … und die volle Funktionsfähigkeit der Filialdirektion … gewährleistet bleiben und bis dahin wäre die Klägerin auch auf ihrem Arbeitsplatz in … benötigt worden. Wenn überhaupt hätte die Klägerin deshalb eine Änderungskündigung zum 31.12.1999 erhalten und sie, die Beklagte, hätte mit der Klägerin auch keinen Aufhebungsvertrag mit einem früheren Ausscheidenszeitpunkt als dem 31.12.1999 abgeschlossen. Zudem sei zum Zeitpunkt der Eigenkündigung der Klägerin bereits zum 31.12.1998 keineswegs sicher gewesen, dass keine Chance bestanden hätte, die Klägerin über den 31.12.1999 hinaus zu beschäftigen. Schließlich sei auch das im Interessenausgleich … vom 18.11.1997 vorgesehene Angebotsverfahren im Falle der Klägerin zur Zeit ihrer Eigenkündigung noch nicht abschließend durchlaufen gewesen. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten wird im Übrigen auf ihre Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 27.07.1999 sowie den weiteren Schriftsatz vom 20.03.2000 Bezug genommen.

Die Klägerin – unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils – bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie bleibt dabei, ihre Kündigung sei durch die Beklagte veranlasst worden und es bestehe deshalb kein sachlicher Grund sie von den Leistungen des Sozialplanes auszuschließen. Aus ihrer, der Klägerin. Sicht habe der Wegfall ihres Arbeitsplatzes in … festgestanden und sie habe auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, in … auf Dauer weiterbeschäftigt zu werden. Auch ein weiteres Beschäftigungsangebot der Beklagten hätte mit Sicherheit nicht einen Arbeitsplatz in … oder einen zumutbaren Arbeitsplatz anderenorts zum Gegenstand gehabt.

– Für das Vorbringen der Klägerin im Übrigen wird auf ihre Berufungsbeantwortung mit Schriftsatz vom 21.10.1999 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Urteil des Arbeitsgerichts, in dem unter Aufrechterhaltung des dem Zahlungsantrag der Klägerin stattgebenden Versäumnisurteils der Klägerin die begehrte Abfindung zugesprochen wurde, ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Denn die Klägerin kann eine Abfindung von der Beklagten nicht verlangen, weil der Sozialplan vom 18.11.1997 (SP) eine Abfindungszahlung bei Eigenkündigung der Arbeitnehmer nicht vorsieht, dies im Falle der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden ist und weil zudem die Klägerin, veranlasst durch die Beklagte, mit ihrer Eigenkündigung zum 31.12.1998 nicht lediglich einer von Arbeitgeberseite ohnehin zu erwartenden Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zuvorgekommen ist.

1.

Richtig gesehen hat das Arbeitsgericht, dass die Klägerin in ...

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