Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung
Leitsatz (redaktionell)
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist unwirksam, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Beschäftigungsbedürfnis für einen bestimmten Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2, § 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 02.07.2015; Aktenzeichen 21 Ca 9185/14) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2015 - 21 Ca 9185/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. August 2002 (Bl. 4 ff. d.A.) beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen einschließlich Boni belief sich zuletzt auf 34.166,67 EUR. Bis zu seiner vorübergehenden Freistellung im Juni 2014 war der Kläger als Managing Director in der Abteilung Markets - Fixed Income, Bereich Structured Credit Sales & Bank Solutions beschäftigt.
Die Beklagte, eine Investmentbank, beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.
Bei der Beklagten existieren verschiedene Hierarchiestufen, denen bestimmte Vergütungsstufen zugeordnet sind, die als C-Level bezeichnet werden. Der Analyst als Berufsanfänger steigt mit einem jährlichen Fixgehalt von 70.000,00 EUR brutto ein, ein Vice President (Vergütungsstufe C 13) erhält ein jährliches Fixgehalt zwischen 110.000,00 EUR brutto und 185.000,00 EUR brutto, ein Director bis zu 200.000,00 EUR brutto und ein Managing Director (Vergütungsstufe C 16) ein jährliches Fixgehalt von 310.000,00 EUR brutto.
§ 2 des Arbeitsvertrags des Klägers regelt:
"Die Gesellschaft behält sich vor, Sie mit einer anderen, vergleichbaren Tätigkeit zu betrauen, wobei diese andere Tätigkeit auch an einem anderen Ort, auch im Ausland, erfolgen kann."
Unter dem 24. Juni 2014 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung zum 30. November 2015 aus. Im Hinblick auf Unklarheiten bezüglich der Frage, ob diese Kündigung ordnungsgemäß zugegangen ist, erklärte sie dem Kläger gegenüber unter dem 14. Juli 2014 eine zweite betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 2014. Gegen beide Kündigungen reichte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage ein (21 Ca 4666/14), mit der er sowohl erstinstanzlich als auch vor der erkennenden Kammer zweitinstanzlich (14 Sa 587/15) obsiegte.
Im Nachgang zu den betriebsbedingten Kündigungen vom 24. Juni 2014 und 14. Juli 2014, denen der Betriebsrat widersprochen hatte, beschäftigte die Beklagte den Kläger zur Erfüllung seines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs ab dem 1. Dezember 2014 als Projektmanager im dem Bereich Business Office ICG, wo er an Herrn A berichtete. Diese Stelle entspricht nach Auffassung beider Parteien in ihrer Wertigkeit der vom Kläger zuvor wahrgenommenen Tätigkeit als Senior Sales Manager im Bereich Markets - Fixed Income/ Structured Credit Sales & Bank Solutions. Es handelt sich ebenfalls um eine Managing Director Stelle, auf der der Kläger unverändert vergütet wurde.
Der Betriebsrat wurde über die Versetzung des Klägers auf die Stelle als Projektmanager im Bereich ICG unter dem 17. November 2015 unterrichtet (Bl. 495 d.A.). Die Unterrichtung enthält die Angabe "die Eingruppierung wird beibehalten (C-Level): C 16".
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Bl. 212-215 d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten vorsorglichen ordentlichen Änderungskündigung des Klägers an. Insofern teilte sie zu dem von ihr beabsichtigten Änderungsangebot mit, der Kläger solle als Business Manager im Bereich ICG, Markets & Securities Services (MMS) - Vollzeit beschäftigt werden, der Jobgrade sei der eines Vice President, C 13, und der Manager Herr A. Sie wies den Betriebsrat darauf hin, weitere Angaben könne er der beigefügten Jobdescription entnehmen. Insoweit war der Anhörung eine in englischer Sprache verfasste Anlage beigefügt. Wegen der Einzelheiten der Betriebsratsanhörung wird auf die zur Akte gereichte Abschrift des Anhörungsschreibens Bl. 212-215 d.A. Bezug genommen.
Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Änderungskündigung mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Bl. 43, 45 d.A.).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 (Bl10 d.A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass die ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen nicht wirksam sein sollten, aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 30. April 2015. Gleichzeitig bot sie dem Kläger vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Beendigungskündigungen an, ab dem 1. Mai 2015 das Arbeitsverhältnis zu ...