keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. außerordentliche Ändierungskündigung. Auslauffrist
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Änderungskündigung als außerordentliche Kündigung ausgesprochen, muss für sie ein wichtiger Grund vorliegen, der eine weitere dauerhafte Zusammenarbeit unzumutbar macht, auch wenn eine soziale Auslauffrist entsprechend der Kündigungsfrist eingeräumt wird.
Normenkette
KSchG § 2; BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 06.01.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1261/04) |
Tenor
Die Berufung d. Bekl. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 06.01.2005 – 2 Ca 1261/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat d. Bekl. zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am 12. Oktober 1954 geborene unverheiratete und kinderlose Kläger ist seit 01. Juni 1983 bei den Beklagten angestellt aufgrund Arbeitsvertrages vom 16. Mai 1983. Nach diesem Arbeitsvertrag war der Kläger, der Volljurist ist, als Mitarbeiter der Rechtsabteilung eingestellt und später in anderen Bereichen, nämlich dem Ressort Kapitalanlagen und im Bereich Konzernentwicklung/Beteiligungsmanagement eingesetzt.
Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 14. April 2004, das der Kläger am gleichen Tag erhielt, und – nach Vollmachtsrüge des Klägers – mit Schreiben vom 28. April 2004, das der Kläger am folgenden Tag erhielt, eine Änderungskündigung gegenüber dem Kläger aus. Unter dem Betreff „Unser Arbeitsvertrag – Änderungskündigung” heißt es dort:
„Wir kündigen hiermit unseren Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 31. Dezember 2004.”
Gleichzeitig bot die Beklagte dem Kläger an, ihn ab sofort als Sachbearbeiter Großschaden in dem Bereich Sach-/Arzthaftpflicht-Schaden mit effektiv gleicher Bezahlung weiter zu beschäftigen.
Der Kläger hat das Angebot auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Vorbehalt angenommen und wird zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit und Sozialwidrigkeit der ausgesprochenen Kündigungen geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigungen der vom 14. April 2004 und vom 28. April 2004 unwirksam sind;
- außerdem, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag Ziffer 1. die Beklagten zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Referent in der Abteilung X Konzernentwicklung/Beteiligungsmanagement weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Änderungskündigungen seien rechtswirksam. Der bisherige Arbeitsplatz des Klägers und die bislang ausgeführten Aufgaben seien entfallen und die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, gemäß seinem Antrag beschäftigt zu werden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06. Januar 2005 der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigungen der vom 14. April 2004 und vom 28. April 2004 unwirksam sind und die Klage hinsichtlich des Antrags auf Beschäftigung abgewiesen. Auf dieses Urteil wird insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass es sich um außerordentliche Änderungskündigungen gehandelt habe. Es habe sich tatsächlich um ordentliche Kündigungen gehandelt, die mit dem Angebot auf sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen verbunden gewesen seien. Die Änderungskündigungen seien auch gerechtfertigt gewesen, da die bisherige Arbeit des Klägers weitestgehend entfallen sei und das Änderungsangebot verhältnismäßig gewesen sei. Das Gleiche gelte auch dann, wenn die Änderungskündigung als außerordentliche anzusehen sei. Jedenfalls sei die Änderungskündigung in eine ordentliche Änderungskündigung umdeutbar, da der Betriebsrat zu beiden ausgesprochenen Kündigungen innerhalb der Anhörungsfrist keine Stellungnahme abgab und der sofortigen Versetzung und Umgruppierung des Klägers ausdrücklich zustimmte. Er hätte auch einer ordentlichen Änderungskündigung nicht widersprochen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.01.2005 – 2 Ca 1261/04 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass auch der Betriebsrat ausdrücklich zu einer Kündigung aus wichtigem Grund angehört wurde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Änderungskündigungen der Beklagten vom 14. April und vom 28. April 2004 unwirksam sind. Das Berufungsgericht folgt den Gründen...