Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG (juris: HSchulG HE) gehören zum "wissenschaftlichen Personal" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WisszeitVG (juris:WissZeitVG), wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.

2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichen Gepräge geeignet war (so wie bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen.

 

Normenkette

WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 3; HSchulG HE §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 31.01.2013; Aktenzeichen 3 Ca 206/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen 7 AZR 376/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. Januar 2013 - Aktenzeichen 3 Ca 206/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und um Weiterbeschäftigung.

Die 33-jährige (geboren am ...) Klägerin, Mutter zweier am ... 2000 und ... 2003 geborener Kinder, die bei ihr im Haushalt leben und von ihr allein betreut werden, ist studierte Germanistin.

Die Klägerin wurde bei dem beklagten Land zunächst ab dem 1. September 2006 im Fachbereich 02 Geistes- und Kulturwissenschaften - Institut für Germanistik - der A... aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30. August 2006 als wissenschaftliche Angestellte mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten befristet bis zum 31. August 2008 beschäftigt. In § 1 heißt es unter anderem: "Das Erbringen dieser Dienstleistungen dient zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung in Theorie und Praxis. Im Rahmen der Dienstaufgaben wird Gelegenheit zur Vorbereitung der Promotion gegeben. Für diese selbstbestimmte Forschung steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. August 2006 wird auf Bl. 8 und 9 d. A. Bezug genommen. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2008, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 10 und 11 d. A. verwiesen wird, wurde die Klägerin von dem beklagten Land ab dem 1. September 2008 befristet bis zum 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin auf bestimmte Zeit gemäß § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bei der A... mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt. In § 1 heißt es unter anderem wiederum: "Das Erbringen dieser Dienstleistungen dient zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung in Theorie und Praxis. Im Rahmen der Dienstaufgaben wird Gelegenheit zur Vorbereitung der Promotion gegeben. Für diese selbstbestimmte Forschung steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung". Im Anschluss schlossen die Parteien unter dem Datum des 3. März 2010 "in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 28. Mai 2008" einen Änderungsvertrag (Bl. 272 und 273 d. A.), wonach die Klägerin ab dem 1. April 2010 als Teilzeitbeschäftigte mit 25 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet bis zum 31. März 2012 weiterbeschäftigt wird. Eingesetzt wurde die Klägerin ausweislich der "Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge" des Fachbereichsreferenten B... vom 24. Februar 2010, hinsichtlich deren nähere Einzelheiten auf Bl. 104 d. A. Bezug genommen wird, in der Ausbildung und im Coaching von Tutorinnen und Tutoren, und zwar für den gesamten Fachbereich 02 Geistes- und Kulturwissenschaften. Aufgrund Änderungsvertrages der Parteien vom 31. August 2011 (Bl. 105 d. A.) wurde "in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 28. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 3. März 2010" die Klägerin vom beklagten Land befristet bis zum 31. März 2014 gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG unter Fortgeltung der übrigen Bedingungen weiterbeschäftigt.

Daneben wurde die Klägerin von dem beklagten Land im Fachbereich 02 Geistes- und Kulturwissenschaften - Institut für Germanistik - der A... bereits ab dem 1. April 2010 ausweislich des Schreibens der A... vom 3. März 2010 (Bl. 12 d. A.) befristet bis zum 31. März 2012 als Lehrkraft für besondere Aufgaben eingestellt, und zwar mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten. Hierzu schlossen die Parteien unter dem Datum des 3. März 2010 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ausweislich § 1 ab dem 1. April 2010 als Teilzeitbeschäftigte mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbes...

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