Entscheidungsstichwort (Thema)
Absehen von der Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten
Leitsatz (amtlich)
Auslegung einer Betriebsvereinbarung, die dem Betriebsrentner grundsätzlich einen vertraglichen Anpassungsanspruch gewährt, allerdings aus "vertretbaren" Gründen hiervon eine Ausnahme zulässt.
Leitsatz (redaktionell)
Sieht eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vor, dass die Versorgungsbezüge jeweils entsprechend der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, es sei denn, der Vorstand hält eine solche Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar, so kann eine hinter der Steigerung der gesetzlichen Renten zurückbleibende Anpassung der Betriebsrenten darauf gestützt werden, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche sich erheblich verändert haben und die Arbeitgeberin im Zuge dessen erhebliche Einschnitte beim Personal vorgenommen hat, von denen die Betriebsrentner bei im Übrigen gutem Versorgungsniveau nicht ausgenommen werden sollen.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 14.12.2016; Aktenzeichen 11 Ca 731/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 14. Dezember 2016 - 11 Ca 731/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01. Juli 2015 sowie zum 01. Juli 2016.
Der Kläger war bei einem Unternehmen des (ehemaligen) A Konzerns beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31. Dezember 1997. Seit dem 01. September 2003 bezieht der Kläger neben der zum gleichen Zeitpunkt beginnenden gesetzlichen Altersrente betriebliche Altersrente.
Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den Deutschen B-Konzern eingebunden ist. Die B Deutschland AG (bis zum 15. September 2015 firmierend unter "B Deutschland Holding AG") ist die Holdinggesellschaft des B-Konzerns und als solche über eine Zwischenholding (die B Beteiligungs- und Verwaltungs-AG) insbesondere Muttergesellschaft der beiden Versicherungsgesellschaften B Versicherung AG und B Lebensversicherung AG (vormals A Deutsche Sachversicherung AG und A Deutsche Lebensversicherung AG). Die Beklage ist demgemäß als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers Versorgungsschuldnerin.
Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung sind die "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes, Stand 19. April 2002" (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 16 - 39 d. A. und Anlage B3 zur Klageerwiderung, Bl. 120 - 131 d. A.). Die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden: BVW) lauten auszugsweise wie folgt:
"Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes
§ 4 Höhe der Versorgungsbezüge
Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:
Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % + soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfall verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.(...)
§ 5 Zusammensetzung der VersorgungsbezügeErreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig:
Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:
1.1. die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rentenindividuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge (z. B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich).
1.2. die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der A geleistet wurde.(...)
1.6. Renten der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen Versorgungsleistungen.(...)
"Die Bestimmungen des BVW gewähren damit eine Gesamtversorgung. Das Versorgungsniveau setzt sich aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Anspruch gegenüber der Pensionskasse, der Versorgungskasse der A VVaG zusammen. Soweit diese Zahlungen zusammengenommen das Versorgungsniveau nicht erreichen, gewähren die Regelungen des BVW eine Direktzusage in Höhe der Lücke zwischen der zugesagten Gesamtversorgung und den Zahlungen aus der Versorgungskasse und der gesetzlichen Renten die sogenannte Pensionsergänzungszahlung.
Mit Eintritt in die Rente betrug der Anspruch des Klägers auf monatliche Gesamtversorgungsbezüge 3.993,48 €. Die Zahlungen aus der Versorgungskasse beliefen sich ...