Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung einer Arbeitnehmer in als „Filialleiterin.”

 

Normenkette

MTV Hess. Einzelhandel § 5 Abs. 2; Gehaltstarifvertrag § 2 Nrn. 1, 12

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.08.1985; Aktenzeichen 2 Ca 446/84)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 01.08.1985 – 2 Ca 446/84 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Rechtsmittel der Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand aufgrund des Vertrages vom 12.9.1983 seit dem gleichen Tage als „Verkaufsstellenverwalterin” in den –Diensten der Beklagten. Die Beklagte betreibt eine Kette von Einzelhandelsgeschäften. Die Verkaufsstelle in F./M., der die Klägerin vorstand, war neben ihr mit zwei Halbtagskräften besetzt, die vormittags bzw. nachmittags neben ihr tätig waren. Unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin war ein von der Beklagten für mehrere Verkaufsstellen eingesetzter Revisor.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden der Manteltarifvertrag für den hessischen Einzelhandel und der zugehörige Gehaltstarifvertrag in der jeweiligen Passung Anwendung. Die Beklagte gewährte der Klägerin ein übertarifliches Gehalt, das seine Grundlage in der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstaffel a des Gehaltstarif es hatte. Die Kläger in hat demgegenüber Gehalt nach der Gehaltsgruppe IV, Gehaltsstaffel a beansprucht und die sich dadurch rechnerisch unstreitig ergebenden Differenzbeträge mit ihrer am 9.11.1984 zugestellten Klage und der am 2.2.1985 zugestellten Klageerweiterung für die Zeit vom 1.9.1983 bis zum 31.12.1984 geltendgemacht.

Hinsichtlich ihrer Aufgaben hat die Klägerin vorgetragen:

Sie habe das Umsatzbuch und das Wareneingangsbuch geführt, Warenbestellungen vorgenommen, die gelieferte Ware in qualitativer, quantitativer und preislicher Hinsicht überprüft, ihre Verkaufsfähigkeit beobachtet und Inventuren durchgeführt. Sie habe tägliche Kassenabrechnungen gefertigt, Kassenberichte erstellt und die Tageseinnahmen auf der Bank eingezahlt. Die beiden Halbtagskräfte habe sie eingesetzt, bei Personalbedarf durch im Laden angebrachte Schilder Personal gesucht und das Anwesenheits- und Stundenbuch geführt.

Sie sei mit folgenden Befugnissen ausgestattet gewesen:

Dem Personal habe sie Anweisungen erteilt. Da es in dem Geschäft kein Telefon gegeben habe, habe sie „ad hoc” zu treffende Entscheidungen selbst fällen müsse. Entscheidungen von weitreichender Bedeutung habe die Zentrale der Beklagten getroffen. Rechnungsbeträge bis 50,– DM habe sie direkt beglichen. Im übrigen haue sie Handwerkerrechnungen nach Überprüfung an die Zentrale weitergeleitet. Sie habe die Arbeitszeit in der Filiale eingeteilt und die Freizeit geregelt. Atteste und Krankmeldungen habe sie an die Zentrale weitergegeben und Urlaubsanträge entgegengenommen und mit dem Revisor den Personalbedarf besprecher. Bewerber hätten sich bei ihr vorgestellt. Die erforderlichen Einstellungsgespräche habe aber der Revisor geführt. Dieser habe auch die Arbeitsverträge abgeschlossen. Lediglich Aushilfskräfte für einen vorübergehenden Bedarf habe die Klägerin selbst eingestellt und aus der Kasse bezahlt. Die Arbeitsverträge habe der Revisor in diesen Fällen nachträglich abgeschlossen.

Im Hinblick auf ihre Verantwortung hat die Klägerin vorgetragen:

Der Revisor sei für einen größeren Bezirk zuständig gewesen. Man habe ihn nur morgens vor 7.00 Uhr und abends nach 20.00 Uhr telefonisch sprechen können. Im Geschäft sei der Revisor nur einmal innerhalb von jeweils 2 Wochen erschienen. Es sei Sache der Klägerin gewesen, die Diebstahlsanzeigen zu erstatten und sich um die Beseitigung von Störungen zu kümmern (Einbrüche, Wasserrohrbrüche). Für Schäden, die aus übergroßen Bestellungen oder aus einer falschen Lagerung der Ware hätten entstehen können, sei sie verantwortlich gewesen. Das Inventurergebnis habe sie tragen müssen. Sei das Inventurergebnis besonders hoch gewesen, so habe man der Klägerin die gewünschte Gehaltserhöhung abgelehnt. Auch seien Kassendefizite zu ihren Lasten gegangen. Bei jugendlichen Arbeitnehmern sei sie für die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes verantwortlich gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 3839,– brutto nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 2.2.1985 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat mit näherer Begründung, die Ansicht vertreten, die Klägerin sei zutreffend in die Gehaltsgruppe III eingeordnet (siehe Bl. 6, 7 der Akten).

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch das der Beklagten am 4.10.1985 zugestellte Urteil vom 1.8.1985, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, (sh. Bl. 23 bis 32 der Akten) stattgegeben. Mit ihrer am 31.10.1985 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen (sh. Bl. 36 der Akten), am 28.11.85 begründeten Berufung (sh. Bl. 43 bis 50 d. A.) wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe...

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