Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonuszahlung
Leitsatz (redaktionell)
Eine vorformulierte Klausel, die die tatsächliche Auszahlung eines Bonus an die Voraussetzung knüpft, dass der Vorstand des Arbeitgebers ein ausreichendes Bonusvolumen zur Verfügung stellt, ist wirksam.
Normenkette
BGB §§ 611, 305
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.09.2010; Aktenzeichen 6 Ca 7073/09) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 10 AZR 620/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 01. September 2010 – Az. 6 Ca 7073/09 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2008.
Der am 07. September 1951 geborene Kläger war seit dem 01. Juli 1988, zuletzt als Referatsleiter im Bereich „Communication and Marketing, Policies & Guidelines” bei der A (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin”) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging am 11. Mai 2009 auf Grund Verschmelzung auf die Beklagte über.
Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29. März / 11. April 1988, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 5 – 7 d.A. verwiesen wird, enthielt unter „2. Bezüge” folgende Regelung:
„Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich eventuelle Ansprüche auf Sozialzulagen und Mehrarbeitsvergütung sowie etwaige Zuschläge abgegolten sind:
a) Gehalt
[…]
b) Gratifikation
Eine jährliche Abschlussgratifikation, die aus einem garantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehalts (Basis Dezember) und einer zusätzlichen Vergütung besteht, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt am ersten Arbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Bank.
Eine Weihnachtsgratifikation, die Ende November ausgezahlt wird, sofern der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Zahlung in ungekündigtem Vertragsverhältnis steht. Sie beträgt zurzeit ein Monatsgehalt.
[…]”
Der Kläger erhielt für das Jahr 2007 einen Leistungsbonus in Höhe von 40.000,00 EUR gemäß Berechnung vom März 2008, wegen der auf Bl. 59f d.A. verwiesen wird.
Am 27. März 2008 unterzeichneten der Kläger und sein Vorgesetzter die Zielvereinbarung „Ziele und Executive Bonus 2008” (Bl. 9f d.A.), wobei der Kläger die Erklärung „Ja, ich habe die Terms & Conditions zur Kenntnis genommen” vor der Unterschriftenleiste ankreuzte. Unter das Formular setzte der Kläger den handschriftlichen Zusatz:
„Zur Kenntnis genommen, jedoch vor Bekanntgabe des Zielbonus nicht akzeptiert.”
Die bei der Beklagten geltende Regelung „Ziele und Executive Bonus 2008 – Terms & Conditions” (im Folgenden: Terms & Conditions), wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 56 – 62 d.A. verwiesen wird, enthalten u.a. folgende Regelungen:
„3. Bonus
Der zur Auszahlung kommende Bonus ergibt sich grundsätzlich aus den folgenden Parametern:
Zielbonus
Zielerreichungsgrad
Verhaltenskomponente
[…]
Beträgt die Gesamtzielerreichung weniger als 60%, so behält sich die Bank vor, keinen Bonus auszuzahlen.
[…]
Die Auszahlung des Bonus erfolgt vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 5
5. Rahmenbedingungen und Regelungen
Die tatsächliche Auszahlung des Bonus setzt voraus, dass der Vorstand ein ausreichendes Bonusvolumen zur Verfügung stellt. […]”
Am 28. Oktober 2008 stellte die Rechtsvorgängerin einen Mitarbeiterbrief in ihr Intranet, in dem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgeteilt wurde, „dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exklusive B Frontoffice) zugesagt” habe. Wegen des übrigen Wortlauts wird auf Bl. 12 d.A. verwiesen.
Mit E-Mail vom 16. Januar 2009 (Bl. 11 d.A.) wurde der Zielbonus des Klägers für das Jahr 2008 auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Am 18. Februar 2008 erhielt der Kläger ebenso wie alle Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin per E-Mail eine gemeinsame Mitteilung der Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, dass beide Vorstände beschlossen hätten, für das Jahr 2008 grundsätzlich keine Bonuszahlungen an die Mitarbeiter beider Banken zu leisten. Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin sollten allerdings zu ihren Festgehältern eine individuelle Mehrarbeitsvergütung erhalten. Auf Bl. 64 – 66 d.A. wird ergänzend Bezug genommen.
Im März 2009 erhielt der Kläger ein Schreiben (Bl. 67 d.A.), in dem ihm die Beklagte Folgendes mitteilte:
”Zusätzliche Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 |
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[…] |
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Wir haben Ihre zusätzliche Vergütung für das Jahr 2008 wie folgt festgesetzt: |
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Zahlung für besondere Belastung |
EUR 4.348,00 brutto |
(i.S.v. Ziffer 2b des Anstellungsvertrages) |
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Weitere Zahlungen gem. Ziff. 2b des |
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Anstellungsvertrags (vertragliche Zusagen) |
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– Abschlussgratifikation |
EUR 4.348,00 brutto |
– Weihnachtsgratifikation |
EUR 4.348,00 brutto |
(bereits im November 2008 gezahlt) |
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Zusätzliche V... |