Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonuszahlung. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.09.2010, 7 Sa 1866/09, das vollständig dokumentiert ist. Gesamtzusage. Auslegung einer Vorstandsmitteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch Mitteilung des Vorstands, dass das Bonusvolumen dem des Vorjahrs entspricht, wird noch keine abschließende Festlegung des auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu ermittlenden Bonus getroffen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 315

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.03.2010; Aktenzeichen 9 Ca 3719/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen 10 AZR 165/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 – 9 Ca 3719/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Der Kläger ist seit dem 01. Juli 1998 als Wertpapierberater bei der A (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin”) in B als Bankberater beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2004 zu Grunde, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 56 bis 58 d.A. verwiesen wird.

Durch Verschmelzung der Rechtsvorgängerin mit der Beklagten ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 11. Mai 2009 auf die Beklagte über.

Der Arbeitsvertrag enthält unter „2. Bezüge” folgende Regelung:

„Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:

  1. Gehalt

    Ein Bruttomonatsgehalt von EURO 4.040,–

    […]

  2. Variable Vergütung

    Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird. Die Auszahlung erfolgt etwa Mitte Mai des folgenden Geschäftsjahres.

    […]”

Unter „10. Sonstige Vereinbarungen” befindet sich folgende Regelung:

„Bis zum Abschluss einer gesonderten Betriebsvereinbarung über die variable Vergütung beträgt die zusätzliche Vergütung nach Ziffer 2b dieses Vertrags mindestens 2 Monatsgehälter. […]”

Das Bruttomonatsentgelt des Klägers belief sich im Jahre 2009 auf 4.665,70 EUR. Für das Jahr 2007 erhielt der Kläger einen Bonus in Höhe von 8.500,00 EUR brutto ausgezahlt.

Am 02. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der A, der Belegschaft für das Jahr 2008 ein Bonusvolumen in Aussicht zu stellen, das in etwa dem Volumen für 2007 entsprechen sollte. Zu diesem Zeitpunkt war von einem negativen Ergebnis in Höhe von 1,5 Mrd. EUR für das Jahr 2008 auszugehen.

Am 28. Oktober 2008 stellte die A unter der Überschrift „Bonusvolumen 2008” folgendes Schreiben in ihr Intranet:

„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exklusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.

Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.

Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.

Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.

Ihr

CD

Am 17. Februar 2009 beschlossen die Vorstände der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, für das Jahr 2008 grundsätzlich keine Bonuszahlungen an Arbeitnehmer beider Banken zu leisten.

Im März 2009 teilte die Rechtsvorgängerin dem Kläger die Höhe seiner zusätzlichen Vergütung für das Jahr 2008 schriftlich mit. In dem betreffenden Schreiben, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 59 d.A. verwiesen wird, heißt es:

„[…]

wir haben Ihre zusätzliche Vergütung für das Jahr 2008 wie folgt festgesetzt:

Zahlung für besondere Belastung[1]

EUR

4.770,00 brutto

(i.S.v. Ziffer 2b des Anstellungsvertrages)

Zahlungen gem. Ziffer 2b des Anstellungsvertrages

(vertragliche Zusagen)

– im März 2009

EUR

4.770,00 brutto

– im November 2008 bereits gezahlt

EUR

4.770,00 brutto

Zusätzliche Vergütung gesamt

EUR

14.310,00 brutto

davon Auszahlung im März 2009

EUR

9.540,00 brutto

[…]

Mit Schreiben vom 03. April 2009 (Bl. 12f d.A.) forderte der Kläger die Zahlung weiterer 3.730,00 EUR für das Jahr 2008 und macht diesen Anspruch mit seiner Klage vom 22. April 2009 gerichtlich geltend.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 161 – 163 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies – kurz zusammengefasst – damit begründet, dass die Erklärung des Vorstandes vom 28. Oktober 2008 keine Gesamtzusage darstellte, aus der der Kläger einen Zahlungsanspruch ableiten könne. Vielmehr sei die abschließende Ermessensausübung der Rechtsvorgängerin erst mit der Mitteilung vom März 2009 erfolgt.

Gegen dieses Urteil vom...

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