Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Weiterbeschäftigungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen Klageantrag des gekündigten Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung nach Zugang der fristlosen Kündigung oder nach Ablauf der Kündigungs- oder Auslauffrist besteht ohne weiteres ein Rechtsschutzbedürfnis nur für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits (im Anschluß an BAG GS Beschl. v. 28.02.1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), uneingeschränkt i.d. R. nur wenn der Arbeitnehmer Tatsachen dafür darlegt, daß er ernsthaft damit rechnen muß, auch nach gewonnenem Kündigungsrechtsstreit ohne folgende Auflösungstatbestände von dem Arbeitgeber nicht beschäftigt zu werden.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1-2, § 2; ZA-NTS Art. 56 Abs. VIII; BGB § 611 Abs. 1, § 242; GG Art. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.07.1988; Aktenzeichen 4 Ca 359/87)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 1988 – 4 Ca 359/87 – teilweise abgeändert und zu den Nr. 2) bis 5) des Urteilsausspruchs zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

2) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers alt den … durch deren Kündigung vom 17. August 1987 zum 30. September 1987 nicht aufgelöst worden ist.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.399,27 DM, brutto abzüglich 7.925,88 DM netto nebst jeweils 4 % Zinsen

  • aus dem 11.396,– DM brutto entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. Oktober 1987;
  • aus dem 5.633,– DM brutto entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. November 1987;
  • aus dem 9.372,27 DM brutto entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. Dezember 1987;
  • aus dem 5.633,– DM brutto entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. Januar 1988;
  • aus dem 5.633,– DM brutto abzüglich 304,24 DM netto entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. Februar 1988;
  • aus dem 5.633,– DM brutto abzüglich 1.550,40 DM netto entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. März 1988;
  • aus dem 5.633,– DM brutto abzüglich 2.077,89 DM netto entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. April 1988;
  • aus dem 5.633,– DM brutto abzüglich 2.010,86 DM netto entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. Mai 1988; und
  • aus dem 5.633,– DM brutto abzüglich 1.982,49 DM netto entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. Juni 1988

zu zahlen.

4) Im übrigen werden die Berufungen der Parteien zurück- und die Klage abgewiesen, der Klageantrag zu 3) mit der Maßgabe, daß er unzulässig ist.

5) Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 67 X, die Beklagte zu 33 %; die Kosten des übrigen Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 X, die Beklagte zu 84 %

6) Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 69.372,39 DM neu festgesetzt.

7) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um Ansprüche des Klägers auf Feststelung der Unwirksamkeit eine Kündigung, auf Vergütung und tatsächliche Beschäftigung.

Der am 26. April 1951 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder; seine Ehefrau war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung halbtags berufstätig. Der … unterhält auf dem Gelände des „…”, in …, auch eine Autoreparaturwerkstatt. Diese wurde eine Reihe von Jahren nicht von … selbst, sondern von Privatunternehmern betrieben, die jeweils mit … einen Konzessionsvertrag nach dem Recht des … der … von … geschlossen hatten. Diese erhielten von … aus den Einnahmen eine nach einem bestimmten Schlüssel errechnete Vergütung und mußten einen Teil der Vergütung als Konzessionsabgabe an … abführen. Für das Personal war der jeweilige Konzessionär selbst verantwortlich. Den letzten Konzessionsvertrag hatte … mit der …, Geschäftsführer … (im folgenden „…” genannt) am 28. März 1985 befristet für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. Mai 1987 geschlossen. Die … war auch schon einige Jahre vorher ohne zeitliche Unterbrechung Konzessionär der Werkstatt gewesen. Der letzte Konzessionsvertrag von … mit der … wurde nicht verlängert. Der Kläger war seit 1983 als Aushilfe seit dem 1. Juni 1986 ständig als Buchhalter und Prokurist (Handelsregisterauszug des Handelsregisters bei dem Amtsgericht … B. 20 534, Bl. 26 d.A., und Handelsregisteranmeldung Bl. 27) bei der … beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis mit der … richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27. März 1986 (Bl. 5–8 d.A.). Die vertragliche Vergütung betrug zuletzt 5.633,– DM brutto monatlich einschließlich des Zuschusses in vollem Umfang zu den vermögenswirksamen Leistungen. Der Arbeitsvertrag lautete auszugsweise:

§ 6 Jahressonderzahlung/Urlaubsvergütung Die Jahressonderzahlung, sowie die zusätzliche Urlaubsvergütung richtet sich nach dem jeweiligen gültigen Tarifvertrag.

§ 11 Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages

Ergänzungen und Abänderungen des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Vereinbarung.

§ 12 Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Der Arbeitnehmer erklärt, daß ihm die für das Arbeitsverhältnis gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages sowie die anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen bekannt sind...

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