Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegeld. Kapitalabfindung
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung einer Versorgungsordnung, wonach Rentenleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles durch einen Kapitalbetrag abgefuhen werden können, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG.
Normenkette
BetrAVG § 3
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen 3 Ca 216/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Hanau vom 19. Juni 1997 – 3 Ca 216/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine monatliche Betriebsrente zahlen muß oder berechtigt war, den Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung durch eine Kapitalzahlung bei Eintritt des versorgungsfalles abzulösen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Feststellung der Verpflichtung, eine Rente zu zahlen abgewiesen mit Urteil vom 19. Juni 1997.
Gegen dieses urteil, auf das zur näheren Darstellung des Tatbestandes verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 23. September 1998 (Bl. 152 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrVG stehe der Bestimmung XII 2. der versorgungsordnung entgegen, wonach die Firma berechtigt ist, Ansprüche auf Rentenleistungen ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abzulösen. Durch die von der Beklagte geleistete Einmalzahlung von 30.590,– DM sei der Kläger angesichts seiner kärglichen gesetzlichen Rente von 1.800,– DM keinesfalls bis an sein Lebensende ausreichend versorgt. Die Kapitalzahlung verstoße gegen den Gesetzeszweck, auch wenn damit nicht eine Anwartschaft, sondern der Anspruch auf Betriebsrente bei Eintritt des versorgungsfalles abgegolten werde. Jedenfalls entspreche die Zahlung der Kapitalabfindung nicht billigem Ermessen. Mit dem Kapitalbetrag sei der Kläger lediglich für einen Zeitraum von 7 Jahren mit einer monatlichen Rente von 215,– DM versorgt. Damit seien er und seine Ehefrau nicht ausreichend versorgt. Die Beklagte habe auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Noch ein bis zwei Jahre bevor beim Kläger der Versorgungsfall eintrat, hätten drei andere Mitarbeiter monatliche Betriebsrenten ausgezahlt erhalten. Andere Arbeitnehmer aus dem Betrieb, die eine Altersrente erhalten und über das gleiche Einkommen wie er verfügten, erhielten eine monatliche Rente von 350,– DM. Die Kapitalisierung der Rente verstoße auch gegen Treu und Glauben. Beim Gespräch über die Aufiösung des Arbeitsverhältnisses sei ihm von der Beklagten ausdrücklich zugesagt worden, daß er eine Betriebsrente erhalte. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages sei allen Mitarbeitern eine monatliche Rentenzahlung als Betriebsrente geleistet worden und bis dahin keine kapitalisierten Abfindungen gezahlt worden. Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages vom 14.04.1992 sei gewesen, daß keine Abfindung, sondern eine monatliche Rentenzahlung erfolgt.
Jedenfalls stehe dem Kläger ein höherer Kapitalbetrag zu. Da dem Kläger aufgrund von Erwerbsunfähigkeit seit dem 01. Juni 1997 Invalidenrente in Höhe von 215,33 DM zustehe, die die Beklagte selbst errechnete, stünden ihm bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren ein Betrag von 15.503,76 DM zu und danach für eine Altersrente in Höhe von 352,42 DM bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von weiteren 12 Jahren ein Betrag von weiteren 50.748,48 DM.
Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet, den Betriebsrentenanspruch des Klägers in Form einer monatlichen Rentenzahlung ab dem 01. Juni 1996 in einer Höhe von 229,01 DM zu zahlen und nicht durch einen Kapitalbetrag.
Hilfsweise,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Kapitalbetrag in Höhe von 35.662,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juni 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche urteil. Der Kläger werde ab dem 65. Lebensjahr keinen Anspruch auf Altersrente haben, sondern nach der versorgungsordnung weiterhin nur auf Invalidenrente. Die Kapitalisierung sei zutreffend errechnet, wie sich aus dem versicherungsmathematischen Gutachten der Beratungseinrichtung für Versorgungseinrichtungen mbH ergebe. Die Entscheidung für die Kapitalisierung entspreche billigem Ermessen. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, da sie den mit der Rentenverwaltung verbundenen Aufwand vermeiden möchte. Durch die Kapitalisierung werde die Bonität und damit die Zukunftschancen verbessert. Betriebsrentenzahlungen erschienen in der Gewinn- und verlustrechnung als Personalkosten. Deren struktureller Anteil würde von den Kapitalgebern stark beachtet. Auch in der Bilanz erschienen nun statt Rückstellung in Ungewisser Höhe Verbindlichkeiten in kalkulierbarer Höhe.
Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verstoßen. Die Beklagte werde alle Leistungen aus dem versorgungs...