Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbietet, wie sie zu bewirken ist.

Die Bereitschaft, auf einem "leidensgerechten" Arbeitsplatz arbeiten zu wollen, den der Arbeitgeber erst einrichten soll, reicht nicht aus.

 

Normenkette

BGB § 615; GewO § 106 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Entscheidung vom 27.09.2013; Aktenzeichen 4 Ca 104/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 27. September 2013 - 4 Ca 104/134 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten für den Zeitraum Juli 2012 bis einschließlich April 2013.

Seit 1992 ist der Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20. November 1992 (Bl. 7- 8 d. A.) als Installateur im Arbeitsbereich Wand- und Deckenfertigung tätig. Er erhielt für diese Tätigkeit, die er bis zum 05. August 2010 für die Beklagte auch tatsächlich ausübte, eine Vergütung in Höhe von 2.700 € brutto pro Monat.

Seit dem 06. August 2010 ist der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. November 2011 forderte der Kläger von der Beklagten die Einrichtung eines "behindertengerechten Arbeitsplatzes". Der Kläger war und ist nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt und einem solchen auch nicht gleichgestellt.

Mit der am 05. Juli 2012 eingegangenen Klage beantragte der Klägers zunächst u. a., die Beklagte zu verurteilen, ihn "wiedereinzustellen und ihm einen entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen" (Bl. 1 - 3 d. A.).

Das Verfahren wurde danach zunächst ab dem 16. August 2012 zur Prüfung einer dem Gesundheitszustand des Klägers angemessenen Beschäftigung. Diese Bemühungen scheiterten schließlich.

Nach diversen Antragsänderungen hat der Kläger dann von der Beklagten die Zahlung des Entgeltes für die Monate Juli 2012 bis einschließlich April 2013 verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, er habe zwar in diesem Zeitraum nicht gearbeitet, die Beklagte jedoch mit dem Klageschriftsatz vom 05. Juli 2012 in Annahmeverzug gesetzt, da er sie aufgefordert habe, ihn leidensgerecht zu beschäftigen. Damit habe er seiner Arbeitskraft tatsächlich angeboten. Die Beklagte hätte ihm daraufhin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweisen müssen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.000,00 € brutto abzüglich übergegangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.381,00 € netto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nicht in Annahmeverzug geraten zu sein, da der Kläger seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung - unbestritten - nicht habe erbringen können. Angeboten habe er lediglich eine leidensgerechte Tätigkeit, ohne dass im Einzelnen klar gewesen wäre, wie er sich eine solche Tätigkeit vorstelle.

Durch Urteil vom 27. September 2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe seine Arbeitskraft in dem streitbefangenen Zeitraum nicht so angeboten, wie sie geschuldet war. Damit habe er die Beklagte nicht in Annahmeverzug gesetzt. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes komme eine Zahlung nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 130 - 138 d. A.).

Gegen dieses dem Kläger am 14. November 2013 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 12. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 10. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Sein oben angeführter Antrag aus der Klageschrift vom 05. Juli 2012 sei jedenfalls ein ausreichendes wörtliches Angebot gewesen, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen. Ein tatsächliches Angebot sei nicht nötig gewesen. Die Beklagte hätte ihn sowieso nicht arbeiten lassen. Sein ursprünglicher Arbeitsplatz hätte nur geringfügig umorganisiert werden müssen, u. a. durch den Einsatz von Hebewerkzeugen. Die Möglichkeiten zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes mit Hilfe des Integrationsamtes seien allein an der Haltung der Beklagten gescheitert. Es hätte ein Eingliederungsmanagement durchgeführt werden können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 27. September 2013 - 4 Ca 104/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.000,00 € brutto abzüglich übergegangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.381,00 € netto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkte...

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