Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe im Sinne von § 20 Abs. 3 DRK-TRV
Leitsatz (redaktionell)
Eine "ununterbrochene(n) Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" im Sinne von § 20 Abs. 3 DRK-TV setzt die vorherige Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe voraus. Die bloße Zurücklegung der Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber reicht nicht aus, auch wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe erfüllt hätte.
Orientierungssatz
Einstufung eines Rettungsassistenten bei unstreitiger Eingruppierung der Tätigkeit in eine Entgeltgruppe des Rahmentarifvertrags DRK.
Die Arbeitgeberin ist erst zum 01.03.2013 der Tarifgemeinschaft beigetreten, das neue Tarifwerk existiert seit 01.01.2007. Streitpunkt ist, in welchem Umfang Beschäftigungszeit (alle Kläger wurden vor dem 01.01.2007 eingestellt) oder zumindest Zeiten einer Tätigkeit, die der - zum 01.01.2007 neu gebildeten - Entgeltgruppe entsprechen, für die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe zählen.
Lösung über Anwendung der Überleitungsregelungen, insb. § 4 TVÜ-DRK, die auch bei nach dem 01.01.2007 erstmals hergestellter Tarifbindung gelten.
Normenkette
DRK-RTV; TVÜ-DRK; DRK-TV § 20 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 28.10.2014; Aktenzeichen 9 Ca 215/14) |
ArbG Kassel (Entscheidung vom 28.08.2014; Aktenzeichen 9 Ca 215/14) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. August 2014 - 9 Ca 215/14 - und das Kostenschlussurteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Oktober 2014 - 9 Ca 215/14 - werden auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Stufenzuordnung des Klägers, seitdem die beklagte Arbeitgeberin durch Verbandsbeitritt tarifgebunden ist. Über die für den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit maßgebliche Entgeltgruppe besteht kein Streit.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem als gemeinnützige GmbH organisierten Rettungsdienst, welcher dem Deutschen Roten Kreuz zugehört, seit 01. Mai 1990 als Rettungsassistent beschäftigt, wie in der Verhandlung vom 24. Juni 2015 unstreitig und klar gestellt wurde. Er ist zumindest seit 01. Januar 2013 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft ver.di (folgend: ver.di).
Die Beklagte war in der Vergangenheit nicht tarifgebunden. Die Mitarbeiter erhielten eine an den Tarifwerken des BAT orientierte Vergütung. Änderungen in der Vergütungsstruktur durch den TVöD wurden nicht übernommen. Seit dem 01. März 2013 ist die Beklagte durch Verbandsmitgliedschaft an die zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und ver.di geschlossenen Tarifverträge gebunden.
Der "DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende" (derzeit in der Fassung des 41. Änderungstarifvertrages vom 16. Juni 2014, folgend: DRK-RTV), welcher im Wesentlichen zum 01. Januar 2007 in Kraft trat, bestimmt zur Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter u.a. folgendes:
"(...)
§ 19 Tabellenentgelt
(1) Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe
(...)
§ 20 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 20 geregelt.
(2) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet. Bei Einstellung von Mitarbeitern in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifgemeinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis vorweg gewährten Stufen gemäß Absatz 5.
Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 Satz 2 Satz 2:
Wird bei dem neuen Arbeitgeber nicht die gleiche Tätigkeit ausgeübt und demzufolge eine Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe vorgenommen, erfolgt die Stufenzuordnung analog § 21 Abs. 4.
(3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 21 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahre in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
(...)
Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 Satz 1:
Die Verweildauer für den Aufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 wird für Mitarbeiter, die bis zum 31.12.2021 eingestellt werden, um zwei Jahre verlängert.
§ 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(...)
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltg...