keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerentsendung. Betriebsabteilung. selbständige Betriebsabteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des § 1 Abs.1 AEntG

 

Normenkette

AEntG 1 I; VTV/Bau 1 II Abschn. VI

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1151/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2007 – 1 Ca 1151/05 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 am bautariflichen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Beklagten zu zahlen.

Die Klägerin ist eine juristische Person polnischen Rechts mit Sitz in Xxxxxxxxxx (Polen). Auf der Grundlage eines Werkvertrages mit einem österreichischen Unternehmen mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland führte sie in den Jahren 2004 und 2005 mit aus Polen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern Arbeiten im Rahmen der Herstellung eines Autobahntunnels im Kreis Göttingen (Heidkopftunnel) durch. Außerdem erbrachte die Beklagte aufgrund Werkverträgen mit deutschen Unternehmen in geringerem Umfang im Jahre 2004 Innenausbauarbeiten.

Nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 08. Juni 2005 erfolglos aufgefordert hatte, sie von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum bautariflichen Urlaubskassenverfahren freizustellen, begehrt die Klägerin mit Ihrer Klage die Feststellung, dass sie für die Jahre 2004 und 2005 nicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet sei.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie erbringe nicht überwiegend bauliche Leistungen. Bei ihrem Betrieb handele es sich vielmehr um einen solchen des Bergbaus. Im Klagezeitraum habe sie in Polen unter Tage Streckenvortriebsarbeiten in Steinkohlebergwerken vorgenommen. Diese von ihr in Polen durchgeführten Arbeiten, die in den beiden Jahren gegenüber den in Deutschland durchgeführten Arbeiten arbeitszeitlich weit überwogen hätten, seien unmittelbar der Rohstoffgewinnung zuzurechnen, so dass sie keinen Baubetrieb unterhalten habe. In Deutschland habe auch keine selbständige Betriebsabteilung existiert, weil die gesamte Tätigkeit, auch die in Deutschland, von ihrem Hauptbetrieb in Polen gesteuert werde. Ihre vertretungsberechtigte Mitarbeiterin habe sich nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten. Zwar sei sie gewerberechtlich in Deutschland gemeldet. Unter der in der Gewerbeanmeldung angegebenen Anschrift habe sie jedoch weder eine Niederlassung betrieben noch ein vollständig eingerichtetes Büro unterhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren des Beklagten im Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 teilzunehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet. In Deutschland habe sie mit der Durchführung von Arbeiten zur Herstellung eines Straßentunnels und mit den Innenausbauarbeiten in der Form von Spachtelarbeiten, der Montage von Fensterbänken, Fliesenarbeiten, der Montage von Dachschrägen, Wänden und Decken sowie Heizungs- und Installationsarbeiten, bauliche Tätigkeiten ausgeführt. Nur auf diese Tätigkeiten komme es an. Zum einen habe die Beklagte, wie die Gewerbeanmeldung, unter deren Adresse die Klägerin einen eigenen Geschäftsraum unterhalten habe, belege, in Deutschland eine selbständige Betriebsabteilung unterhalten, weil aufgrund der räumliche Entfernung zwischen den Arbeiten in Polen und Deutschland von einer eigenständigen Leistungsstruktur hinsichtlich der in Deutschland durchgeführten Arbeiten auszugehen sei. Zum anderen handele es sich bei den in Deutschland tätigen Arbeitnehmern ohnehin um eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich der Bautarifverträge erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführten. Eine solche Gesamtheit von Arbeitnehmern stehe kraft tariflicher und gesetzlicher Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung gleich. Die bergbaulichen Tätigkeiten der Klägerin in Polen würden bestritten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit seinem am 27. Februar 2007 v...

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