Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Sozialauswahl bei einer Änderungskündigung. Soziale Auswahl. wechselseitige Austauschbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Änderungskündigung erfordert die Sozialauswahl eine wechselseitige Austauschbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer.

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.01.2014; Aktenzeichen 15 Ca 4524/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2017; Aktenzeichen 2 AZR 606/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 15. Januar 2014 -15 Ca 4524/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen mit weit mehr als 10 in vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In ihrem Betrieb in A ist ein Betriebsrat gebildet.

Der am xx. Juli 1959 geborene verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit Anstellungsvertrag vom 21. März 1999 als "Spezialist DataWareHouse" am Standort A im Bereich Finance Controlling (FC) innerhalb der Abteilung Business Intelligence (FCR) am 01. Mai 1999 eingestellt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit € 6.250,00.

Am 21. März 2013 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan nebst Zusatzvereinbarung (vgl. Kopien Bl. 47 ff d.A., Anlage 1 des Klageerwiderungsschriftsatzes). In der Präambel des Interessenausgleichs heißt es auszugsweise wie folgt:

"Präambel

B ist die Zentrale der C GmbH. Diese ist im Februar 2013 auf den neuerbauten C Campus in B mit einem neuen mobilen und offenen Arbeitsplatzkonzept umgezogen. Am Standort A befand sich die Zentrale des Festnetzunternehmens D. Auch nach dem Zusammenschluss der beiden Unternehmen im Jahr 2009 sind an diesem Standort noch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend: "Mitarbeiter") mit Zentralfunktionen (im folgenden: "Cooporate Funktions") weiterbeschäftigt worden. Mit der Wahrnehmung von Zentralfunktionen an einem weiteren Standort (in A) außerhalb der Zentrale der Gesellschaft (in B) waren und sind jedoch Ineffizienten und. ...

... Die Gesellschaft hat daher beschlossen, Funktionen aus A und E nach B zu verlagern, um durch die Bündelung von Aufgaben und Teams die Durchschlagskraft der Gesellschaft und der Marke C am Markt zu erhöhen.

Nach demselben Beschluss der Gesellschaft soll der Betrieb A/E als Technik-Kompetenzzentrum fortbestehen. Dieses Technik-Kompetenzzentrum soll die besondere Expertise der Mitarbeiter in den Schwerpunktbereichen Festnetz und Enterprise (Technik) am Standort A/E bündeln und konzentrieren. Technikbereiche, die diesem Schwerpunktbereich nicht angehören und/oder bereits jetzt überwiegend Schnittstellen nach B haben, werden demgegenüber ebenfalls nach B verlagert.

..."

Die Ziffern 2,3 und 4 des Interessenausgleiches lauten auszugsweise wie folgt:

"Gegenstand des Interessenausgleichs

Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Bündelung zentraler Funktionen in B sowie die Etablierung eines Technik-Kompetenzzentrums in A.

Einzelheiten zu dem sich aus der Maßnahme ergebenden Änderungen in den betroffenen Bereichen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Interessenausgleich, wobei die dort gemachten Angaben zu der Anzahl der Mitarbeiter, die von der Maßnahme betroffen sind, auf dem Stand 21. März 2013 basieren.

Die Aufstellung des Betriebs A/E nach Durchführung der Maßnahme ergibt sich aus Anlage 4. Die Anlage 5 enthält Angaben zu der Anzahl der Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz im Zuge der Maßnahme nach B verlagert wird, einschließlich der Angabe ihres Namens und ihrer Position; auch diese Angaben entsprechen dem Stand 21. März 2013.

3. Betroffene Mitarbeiter

Insgesamt werden 294 Mitarbeiter mit ihren Arbeitsplätzen von A bzw. E nach Bverlagert, wobei jedem der betroffenen Mitarbeiter ein Arbeitsplatz in B angebotenwird.

Erklärt sich ein von der Maßnahme nicht betroffener Mitarbeiter bis zum 31. Mai 2013 bereit, anstelle eines Mitarbeiters, der aufgrund der Maßnahme nach B wechseln soll, zu dem selben Datum, zu dem dessen Wechsel erfolgen soll, nach B zu wechseln und erklären sich die Gesellschaft und der vom Wechsel betroffene Mitarbeiter damit einverstanden, so kann ein entsprechender Austausch erfolgen.

4. Zeitplan und Umsetzung der Maßnahme

Die Verlagerung nach B erfolgt in allen Bereichen spätestens mit Wirkung zum 01. Dezember 2013. Abweichend hiervon erfolgt die Verlagerung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter des Bereichs EPEP und dreier Mitarbeiter des Bereichs EPSP nach B zum 01. Oktober 2014. Für diese tritt im Folgenden jeweils das Datum 01. Oktober 2014 an die Stelle des Datums 01. Dezember 2013.

Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in den nachfolgend beschriebenen zwei Phasen:

- 1. Ph...

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