Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarifverträge. Kugelstrahlarbeiten
Leitsatz (amtlich)
Ein Betrieb, dessen ausschließliches Tätigkeitsfeld darin besteht, Böden zur Vorbereitung einer anschließenden Beschichtung durch andere Betriebe mit Metallkugeln zu bestrahlen (Kugelstrahlarbeiten), ist kein baugewerblicher iSv § 1 Abs. 2 VTV/Bau (Klarstellung zu Kammerurteil v. 03.03.1997-16 Sa 1687/97).
Normenkette
TVG § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 2098/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 2002 – 1 Ca 2098/01 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Beitrags- und Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 1996 bis Februar 2002.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Beklagte unterhält einen Betrieb, von dem in den Kalenderjahren seit 1996 auf Parkdecks, Tiefgaragen, in Verkaufsgebäuden und auf Hallenflächen Böden aus Beton, Stahl, Asphalt und Stein mit Hilfe einer so genannten Blastrac-Maschine mit kleinen Metallkugeln bestrahlt werden. Unter Umständen anschließend anfallende Beschichtungsarbeiten auf den behandelten Flächen (Aufbringen eines Bodenbelages, z. B. aus Epoxydharzverbindungen) werden vom Betrieb des Beklagten nicht durchgeführt. Zur produktiven Winterbauförderung wird der Beklagte nicht herangezogen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, beim Betrieb des Beklagten habe es sich im gesamten Klagezeitraum um einen baugewerblichen im tariflichen Sinne gehandelt, da arbeitszeitlich überwiegend von den beschäftigten Arbeitnehmern G 18 tt- und Aufrauarbeiten auf Betonflächen mittels Kugelstrahltechnik zum Zwecke der Vorbereitung zum Aufbringen eines Oberbelages durchgeführt worden seien. Die Bestrahlung erfolge, um eine möglichst hochprozentige Haftung der nachfolgenden Schichten zu gewährleisten und zudem überwiegend als Subunternehmer von Beschichtungsfirmen. Entsprechend schulde der Beklagte zum einen die auf der Grundlage des von den beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern mindestens erzielten Verdienstes und des tarifvertraglichen Beitragssatzes sich errechnenden Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1996 bis November 1997 in Höhe von 7.246.54 EUR (= 14.173,00 DM), Angestelltenbeiträge auf der Grundlage der Zahl der beschäftigten Angestellten und des tarifvertraglichen Festbeitrages für den Zeitraum Dezember 1996 bis Februar 2000 in Höhe von 2.534,89 EUR (= 4.957,81 DM), zusammen also 9.781,43 EUR, sowie die tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1997 bis Februar 2002 und für Angestellte – nach Rücknahme der Klage für Januar bis Dezember 2000 – für den Zeitraum Januar 2001 bis Februar 2002, für den Fall der Nichterfüllung jeweils Zahlung eines Entschädigungsbetrages.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an den Kläger 9.781,43 EUR zu zahlen und weiterhin
1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen
.1 wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten
Dezember 1997 bis Februar 2002
in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,
.2 wie viel Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten – ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – in den Monaten
Januar 2000 bis Februar 2002
in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den genannten Monaten angefallen sind,
1. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1 |
EUR |
47.631,29, |
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zu Nr. 1.2 |
EUR |
641,19, |
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Gesamtbetrag |
EUR |
48.272,48 |
. |
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, er habe im Klagezeitraum keinen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten, da die von ihm durchgeführten Oberflächenbehandlungen im Kugelstrahlverfahren nichts anderes als Reinigungsarbeiten seien. Diese gehörten nicht zu den baulichen Leistungen im tariflichen Sinne. Durch das Überfahren mit einer Kugelstrahlmaschinen würden un...