Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich einer Karenzentschädigung bei Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots
Leitsatz (redaktionell)
Enthält eine Klausel des Arbeitsvertrages ein Wettbewerbsverbot, ohne dass eine Karenzentschädigung vereinbart wird, so ergibt auch eine ergänzende Vertragsauslegung keinen solchen Anspruch des Arbeitnehmers.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 22.08.2012; Aktenzeichen 5 Ca 502/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22.08.2012, 5 Ca 502/11, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt auch zweitinstanzlich weiterhin die Zahlung einer Karenzentschädigung von der Beklagten.
Er war vom 12.03.2007 bis 30.04.2011 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 10.03.2007 (auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 09.05.2014, Blatt 187 ff der Akte, wird Bezug genommen) als Mitarbeiter im Bereich Support, Service-Technik mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.800,- € für die Beklagte tätig.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.04.2012 eine Karenzentschädigung in Höhe von monatlich 900,- € zu; dies ergebe sich aus den §§ 14 und 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 HGB.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.01.2011 in Höhe von 8.100,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 900,-€ seit dem ersten jeden Folgemonats zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 01.02.2012 bis 30.04.2012 weitere Karenzentschädigung von monatlich 900,- € brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, durch (unstreitige) Abmeldung der Gesellschaft zum 30.04.2011 sei sie erloschen.
Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils sowie die erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 22.08.2012 die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags für unzulässig, im übrigen für nicht begründet erachtet, da die Parteien keine Karenzentschädigung bezüglich der Wettbewerbseinschränkung vereinbart hätten; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2014 (Blatt 193 der Akte) verwiesen.
Der Kläger rügt die Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht.
Er meint, dass sein erstinstanzlicher Feststellungsantrag zulässig gewesen sei, er aber wegen zwischenzeitlicher Fälligkeit insgesamt zur Leistungsklage übergehen könne.
Der Kläger vertritt weiter der Auffassung, Anspruch auf Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte seines letzten Bruttogehalts zu haben, obwohl die Parteien im Arbeitsvertrag eine solche nicht ausdrücklich vereinbarten; jedoch könne dem Arbeitsvertrag konkludent entnommen werden, dass die gesetzliche Regelung, somit auch § 74 Absatz 2 HGB gelten sollte. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf die Unklarheitsregelung des § 305 c Absatz 2 BGB, weil Zweifel zu Lasten der Beklagte als Verwenderin allgemeiner Geschäftsbedingungen gingen.
Der Kläger behauptet, sich während der streitgegenständlichen Zeit des Wettbewerbs enthalten, und lediglich nicht anzurechnendes Arbeitslosengeld bezogen zu haben.
Wegen weiterer Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.12.2012, 03.06.2013 und 04.06.2014 Bezug genommen (Blatt 123 ff, 162 ff und 192 der Akte).
Der Berufungskläger und Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 22.08.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt, Az. 5 Ca 502/11, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2012 in Höhe von insgesamt 10.800,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 900,- € jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 01.06.2011 zu zahlen;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.02.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von jeweils 900,- € monatlich brutto zu zahlen.
Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung für richtig, da es keine rechtliche Grundlage für die begehrte Karenzentschädigung gebe. Die Beklagte meint insbesondere, dass die Parteien in §§ 14 und 15 des Arbeitsvertrags keine Karenzentschädigung vereinbart hätten, somit ein Wettbewerbsverbot nichtig und keine Mindestentschädigung nach § 74 Absatz 2 HGB zu leisten sei; schon weil ein Anspruch nicht im Ansatz gereg...